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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Urteil: Keine Individualklage gegen Bahnstreik – Landesarbeitsgericht weist Antrag ab

| Silke Haars

Ein einzelner Bahnkunde hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine Gewerkschaft, um Streikmaßnahmen zu verhindern. Bahnfahren ist nicht als „sonstiges Recht“ des Einzelnen geschützt, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

Ein Bahnkunde wollte GDL-Streiks juristisch unterbinden lassen – doch laut Gericht fehlt ihm die Klagebefugnis und ein geschütztes Recht.

von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Der Fall

Bahnstreiks sind ärgerlich, hindern sie doch nicht zuletzt Tausende Pendler daran, pünktlich oder gar überhaupt ans Ziel zu kommen. Einem Bahnkunden, der vom Lokführer-Streik im November 2023 betroffen war, reichte es, und er ging vor Gericht gegen geplante Streikmaßnahmen vor.

Der Mann beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Beteiligte an einem geplanten Streik der Gewerkschaft GDL auf Unterlassung des Streiks für bestimmte S-Bahnlinien. Außerdem nahm er Beteiligte von Bahnunternehmen in Anspruch, einen Ersatzverkehr einzurichten bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Mannes zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Bahnfahrers beim hessischen Landesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ließ das LAG nicht zu. Damit ist für das Verfahren nun Endstation.

Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass kein Unterlassungsanspruch des Bahnfahrers gegen die Mitglieder der GDL bestehe, weil keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Es sei nämlich derzeit – die mündliche Verhandlung fand im Juli 2025 statt – gar kein Streik der GDL geplant. Deshalb könne auch von den Bahnunternehmen nicht verlangt werden, bestimmte S-Bahnlinien weiter einzusetzen bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

Vor allem aber scheiterte der Antrag des Bahnkunden daran, dass dieser durch den Streik nicht in eigenen Rechten verletzt sei, so das LAG. Die Möglichkeit, den S-Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, sei nicht als „sonstiges Recht“ im Sinne des Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschützt. Ein Streik würde sich auf klagenden Bahnkunden nur als „Reflex“ auswirken.

Dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, sei zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten. Der Einzelne könne daraus aber keine eigene Klageposition ableiten.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.7.2025, Az. 10 Ta 500/25

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