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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Landessozialgericht: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zum Tanken

Ein Unfall auf dem Weg zur Tankstelle ist kein Arbeitsunfall, selbst wenn dort Kraftstoff für die direkt bevorstehende Fahrt zur Arbeit getankt werden soll. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jüngst klargestellt.

Grenzen des Wegeunfallschutzes: Tanken auf dem Arbeitsweg nicht versichert. (Foto: shuttertsock)

Der Fall

Eine Auszubildende machte sich an einem Märzmorgen 2021 mit ihrem Motorrad auf den Weg zu ihrer etwa 18 Kilometer entfernten Ausbildungsstätte. Zuvor wollte sie allerdings noch an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle tanken. Noch bevor sie die Tankstelle erreichte, musste sie einem von rechts kommenden PKW ausweichen und stürzte. Die Frau verletzte sich am rechten Bein und war aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung mehrere Wochen lang arbeitsunfähig.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, wogegen die Frau klagte. Sie argumentierte, sie habe erst beim Anfahren bemerkt, dass der Kraftstoff nicht für die Fahrt zur Arbeit ausreichen würde. Ihr Bruder habe – von ihr unbemerkt – am Vorabend des Unfalls das Motorrad benutzt und den Tank fast leergefahren. Das Zurücklegen des Weges, „auch" zur Tankstelle, sei in diesem Fall eine nötige Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte gewesen.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht bestätigte das ablehnende Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Tanken als private Angelegenheit anzusehen sei, die nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fällt. Der Unfall habe sich auch nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit, sondern auf der Fahrt in entgegengesetzter Richtung ereignet, was ebenfalls gegen einen Wegeunfall spreche. Außergewöhnlichen Umstände, die eine Einbeziehung des Tankens in den Versicherungsschutz rechtfertigen würden, sahen die Richter nicht; ein „Leerfahren" des Motorrads durch den Bruder sei jedenfalls kein solcher Umstand. Es liege in der Verantwortung des Versicherten, Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, zu unterbinden. Die Richter argumentierten, dass es zu einem Wertungswiderspruch führen würde, wenn vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünden, während nicht vorsorgende Versicherte geschützt wären.

 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2024, Az. L 10 U 3706/21

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