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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Urteil: KI-generierte Logos sind nicht urheberrechtlich geschützt

| Silke Haars | Lesezeit: 3 Min.

Wer Bilddateien am Computer per Prompt erstellt ist kein Urheber. Das Amtsgericht München verneint den Schutz von KI-basierten „Logos“.

Richterhammer
(Foto: ki-generiert)

Der Fall

Ein Mann hatte mithilfe einer generativen KI drei „Logos“ erstellt: eines zeigte einen „Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“, ein anderes einen „Briefumschlag, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“, ein drittes einen „Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“. Diese Symbole nutzte er auf seiner Webseite. 


Ein Bekannter des Mannes kopierte die Logos und verwendete sie ebenfalls online. Der Ersteller der Logos verlangte Löschung und Unterlassung, ohne Erfolg. Er sah sich als Urheber der Logos und meinte, auch mit Hilfe von KI-generierte Bilddateien könnten Werke im Sinne des Urheberrechts sein. Der Bekannte bestritt das. Die Sache ging vor Gericht.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die KI-erzeugten Bilder seien keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Urhebergesetz (UrhG). Ein Werk setzt voraus, dass ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Für entscheidend hält das Gericht deshalb, in welchem Maß der Mensch bei der Nutzung der KI noch schöpferisch eingreift und er den Output persönlich prägt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die in das Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden könne.

Im vorliegenden Fall fehlte den Richtern ein solcher schöpferischer Einfluss. Keines der drei Logos sei als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kam. Dass der Kläger bei einem Logo einen aufwändigen Prompt von 1.700 Zeichen „formuliert und getestet“ hatte, wertete das Gericht als allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung – nicht als Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung.

 

Amtsgericht München, Urteil vom 13.2.2026, Az. 142 C 9786/251

 

     

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