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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug: Mitarbeiter muss auch Detektivkosten zahlen

Ein Besuch bei der Freundin während der Arbeitszeit kann teuer werden: Gericht bestätigt Kündigung und 21.000 € Detektivkosten für Kontrolleur.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Fahrkartenkontrolleur geriet in den Verdacht, wiederholt und deutlich bei der Arbeitszeiterfassung geschummelt zu haben. Das Sicherheitsunternehmen des Verkehrsbetriebs, für den der Mann tätig war, berichtete unter anderem, der Kontrolleur habe während der Arbeitszeit ein Fitnessstudio besucht oder sei zum Friseur gegangen.

Der Betrieb engagierte daraufhin eine Detektei, die sich dem Mann mehrere Tage an die Fersen heftete. Und siehe da, die Überwachung bewies: Der Kontrolleur hatte wiederholt seine Freundin besucht oder sich in Cafés aufgehalten, ohne die Zeiten als Pause zu erfassen. Stattliche 26 Arbeitsstunden innerhalb von drei Wochen leistete der Kontrolleur nachweislich nicht korrekt.

Mit den Vorwürfen konfrontiert, stritt er ab, betrogen zu haben, und verwies auf technische Probleme bei der Zeiterfassung sowie auf den Datenschutz. Fristlos gekündigt wurde er trotzdem.
Der Kündigungsschutzklage des Kontrolleurs setzte der Arbeitgeber eine Widerklage auf die Erstattung von 21.600 Euro Detektivkosten entgegen. Die Beauftragung eines Privatdetektivs sei nicht nötig gewesen, meinte der Mann, und wollte nicht zahlen.

 

Die Entscheidung

Ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht bestätigte das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung. Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Zeiterfassung stelle einen wichtigen Grund dafür dar und der Vertrauensbruch wiege schwer. An verschiedenen Tagen habe der Kontrolleur erhebliche Pausenzeiten vorsätzlich nicht im Zeiterfassungssystem dokumentiert, obwohl er dazu verpflichtet war. In einem Fall habe er sich beispielsweise 40 Minuten lang nachweislich in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten – „es ist auszuschließen, dass er dort Fahrkarten kontrolliert hat“, so das Gericht.

Die Überwachung des Klägers durch Detektive, die beobachten, fotografieren und dokumentieren, und die Anbringung eines GPS-Senders am Dienstfahrzeug wertete das Gericht zwar als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers. Es stellte aber zugleich einen Eingriff von geringer Intensität fest. Es sei praktisch nur dokumentiert worden, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können. Eine „Orwell’sche Überwachung", wie der Kontrolleur behauptet hatte, liege mitnichten vor.

Den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten in Höhe von rund 21.600 Euro bejahte das Gericht und verwies dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müsse ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten für eine Detektei dann ersetzen, wenn bei der Beauftragung ein konkreter Tatverdacht besteht und der Arbeitnehmer dann auch tatsächlich einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.


Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.2.2025, Az. 7 Sa 635/23

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