Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

OLG Dresden: Keine Unterlassung gegen lästige Google-Bewertungen

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Ein ehemaliger Gast ärgert ein Restaurant mit wiederholtem Einstellen und Löschen von Google-Bewertungen. Keine übermäßige Schikane, urteilt ein Gericht.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

Der Fall

Ein Restaurantbesucher teilte seine Erfahrung mit einer Gaststätte auf der Bewertungsplattform von Google. Dabei zeigte er sich allerdings ungewöhnlich wankelmütig: Er stellte seine Bewertungen online, löschte sie wieder und stellte sich anschließend wieder neu ein. Insgesamt acht Mal ging das so.

Dem Restaurantbesitzer schmeckte das gar nicht. Denn durch jedes neue Einstellen wurde er immer wieder neu zu einer Reaktion auf die Bewertung herausgefordert. Gleichzeitig, so argumentierte der Gastronom, wurde ihm eine Replik auf die einzelne Bewertung faktisch unmöglich gemacht. Denn kaum war die Bewertung online, war sie schon wieder verschwunden.

Vor dem Landgericht forderte der Gastronom, der Ex-Gast möge dieses Verhalten unterlassen.

 

 

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage des Restaurantbesitzers ab. Das Oberlandesgericht (OLG) in der nächsten Instanz teilte in einem sogenannten Hinweisbeschluss mit, die Klage habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das wiederholte Löschen und Veröffentlichen einer unstreitig zulässigen Bewertung auf Google begründe keinen Unterlassungsanspruch des bewerteten Gastwirtes, so das OLG.

Das Gericht sah keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn dafür müsse der Betrieb oder dessen Organisation oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein. Eine bloße Belästigung reiche nicht aus; der Eingriff müsse vielmehr unmittelbar betriebsbezogen sein.

Anders als ein unerwünschtes Werbeschreiben, das dem Betroffenen zwingend eine Reaktion abverlangt, sei das bloße Einstellen eines Kommentars auf einer Bewertungsplattform kein betriebsbezogener Eingriff. Der Betroffene könne den Kommentar oder die Plattform an sich ja auch ignorieren. Sähe man bereits im Einstellen einer Kritik auf einer Bewertungsplattform einen betriebsbezogenen Eingriff, würde der Schutz der Meinungsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Die wiederholte Löschung und Neueinstellung der Bewertung bringe zwar eine gewisse Lästigkeit für den Kläger mit sich, gestanden die Richter zu. Sie wirke aber nicht unmittelbar auf den innerbetrieblichen Ablauf ein.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30.6.2025, Az. 4 U 549/25

 

Bleiben Sie auf dem Laufenden, abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und erhalten Sie immer die neuesten Nachrichten und Analysen direkt in Ihren Posteingang.

Ähnliche Artikel