Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Nachhaltigkeit & Reporting

Nachhaltigkeitsberichte: CSRD-Umsetzung – Fristen für Unternehmen verschoben

| Markt und Mittelstand Redaktion

Deutschland setzt die CSRD um – mit späterem Start für Unternehmen. Fristen für Nachhaltigkeitsberichte verschieben sich.

Illustration Nachhaltigkeitsberichte - Fristen verschoben
(MuM/Ki)

10.10.2025 Markt und Mittelstand

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. Deutschland setzt damit die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung um und berücksichtigt bereits einige Entschärfungen durch den europäischen Gesetzgeber.

Eigentlich hätte die CSRD in Deutschland längst geltendes Recht sein müssen. Doch mit dem Aus der Ampel-Koalition schaffte es das Gesetz nicht rechtzeitig zum Stichtag über die Ziellinie. Nachdem die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet hat, wird der Gesetzgebungsprozess nun fortgesetzt. „Der neue Entwurf orientiert sich eng an der europäischen Vorgabe und verzichtet bewusst auf schärfere nationale Regelungen“, sagt Philipp Grenzebach, Partner bei McDermott Will & Schulte.

In der CSRD ist geregelt, welche Informationen Unternehmen zu Nachhaltigkeitsrisiken und -folgen offenlegen müssen, damit unter anderem Investoren und Kreditgeber auf verlässliche und EU-weit vergleichbare Daten zugreifen können. Dass sie im ersten Anlauf teils unrealistische Anforderungen aufstellte, hat die EU-Kommission Anfang 2025 erkannt und im Omnibus-Paket vorgeschlagen, wie die Vorschriften vereinfacht und die Belastung für Firmen verringert werden sollen. 

„Im ersten Schritt bekommen die Unternehmen mit der Stop-the-Clock-Richtlinie mehr Zeit, sich auf die Anforderungen der CSRD einzustellen“, erläutert Anwalt Grenzebach. So verschiebt sich für Firmen der zweiten und dritten Welle die Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um jeweils zwei Jahre: Große Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro, Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro und/oder mehr als 250 Mitarbeitern, die bislang ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 hätten berichten müssen, müssen dies nun erst von 2028 an für das Geschäftsjahr 2027. Für kleine und mittlere Unternehmen, die börsennotiert sind, gilt die Berichtspflicht jetzt erst von 2029 an für das Geschäftsjahr 2028. 

Der neue Entwurf orientiert sich eng an der europäischen Vorgabe und verzichtet bewusst auf schärfere nationale Regelungen.

Philipp Grenzebach, Partner bei McDermott Will & Schulte

Grenzebach wertet den Gesetzentwurf als einen bedeutenden Schritt zur Umsetzung der CSRD in Deutschland. „Entscheidend bleibt aber, wie es mit dem Thema auf europäischer Ebene weitergeht.“ Viele der geplanten Erleichterungen aus dem Omnibus-Paket sind noch nicht beschlossen. Dass die Bundesregierung gleichwohl auf eine schnelle Umsetzung setzt, begrüßt der Anwalt. „Es macht Sinn, die Unternehmen so früh wie möglich von den erwarteten Vereinfachungen rechtssicher profitieren zu lassen.“ 

Die Berichterstattungspflichten werden in die Regelungen des Handelsgesetzbuchs eingebettet. Unternehmen, die darunter fallen, müssen künftig ihren Lagebericht um einen Abschnitt zur Nachhaltigkeit ergänzen. Was dort genau zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen stehen muss, ergibt sich aus den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Diese überarbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (Efrag) gerade, um sie zu verschlanken und klarer zu strukturieren. „Für die Überarbeitung der ESRS hat die Efrag bis zum 30. November 2025 Zeit“, erklärt Anwalt Grenzebach. „Je nach Entwicklung auf EU-Ebene können sich also im deutschen Gesetzgebungsverfahren weitere Änderungen ergeben.“

Der Experte

Philipp Grenzebach ist Partner in der Kanzlei von McDermott Will & Schulte. 

 

Faktenbox: Nachhaltigkeitsberichte und CSRD

  • Hintergrund:

    • Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen in der EU, umfassender über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten.

    • Ziel: Transparenz über ökologische, soziale und Governance-Risiken (ESG) schaffen und vergleichbare Daten für Investoren, Banken und Öffentlichkeit bereitstellen.

  • Umsetzung in Deutschland:

    • Das Bundeskabinett hat im Herbst 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung beschlossen.

    • Grundlage: EU-Vorgaben, ohne zusätzliche nationale Verschärfungen.

    • Eingebettet ins Handelsgesetzbuch: Nachhaltigkeitsangaben werden Teil des Lageberichts.

  • Verzögerungen:

    • Deutschland hätte die CSRD bereits früher umsetzen müssen.

    • Verzögerung durch das Ende der Ampel-Koalition.

    • EU-Kommission leitete deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

  • Fristverschiebung („Stop-the-Clock-Richtlinie“):

    • Große Unternehmen (Bilanzsumme > 25 Mio. €, Umsatz > 50 Mio. €, > 250 Beschäftigte):

      • Ursprünglich Berichtspflicht ab 2026 für Geschäftsjahr 2025.

      • Neu: Erst ab 2028 für Geschäftsjahr 2027.

    • Börsennotierte KMU:

      • Ursprünglich Berichtspflicht ab 2027 für Geschäftsjahr 2026.

      • Neu: Erst ab 2029 für Geschäftsjahr 2028.

  • Ausblick:

    • Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden derzeit von Efrag überarbeitet (Frist bis 30. November 2025).

    • Ziel: Vereinfachung, klare Struktur, weniger Bürokratie.

    • Änderungen auf EU-Ebene können den deutschen Gesetzgebungsprozess noch beeinflussen.

Der Beitrag erschien in der Oktober-Ausgabe von Markt und Mittelstand 2025

Bleiben Sie auf dem Laufenden, abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und erhalten Sie immer die neuesten Nachrichten und Analysen direkt in Ihren Posteingang.

Ähnliche Artikel