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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Handelsregister: OLG erlaubt Firmennamen in Großbuchstaben

| Silke Haars | Lesezeit: 4 Min.

OLG Frankfurt korrigiert Registerpraxis: Unternehmen dürfen ihren Namen in Versalien eintragen lassen – mit Folgen für Banken und KYC.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

22.01.2026 Von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Für viele Unternehmer ist die Wahl und Schreibweise des Firmennamens ein Aspekt der Marketingsstrategie, für manche eine Frage des persönlichen Geschmacks. Aber diese unternehmerische Entscheidung hat auch darüber hinaus Auswirkungen auf den Geschäftsalltag: Eine Firma wollte ihren Namen im Handelsregister in Großbuchstaben eingetragen haben. Das Registergericht sperrte sich und wurde nun vom OLG zur Korrektur angewiesen.

Der Fall

Eine GmbH Co. KG hatte sich einen Firmennamen in Großbuchstaben gegeben. In dieser Schreibweise meldete sie sowohl die Firma an sich als auch die persönlich haftende Gesellschafterin, die denselben Namen wie die Firma trug, für die Eintragung im Handelsregister an. Dort wurde der Firmenname der KG aber mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen. Der Eintrag der Gesellschafterin erfolgte dagegen – wie beantragt – in Versalien.

Der Notar der Firma bat um Korrektur der Schreibweise. Das Registergericht lehnte dies ab mit der Begründung, die Groß-/Kleinschreibung habe keine Kennzeichnungskraft. Außerdem sei das Registergericht nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Die Firma wollte das nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Die Entscheidung

Das OLG wies das Registergericht an, die Schreibweise der Firma wie beantragt zu korrigieren.

Der zuständige Senat bestätigte, dass eine besondere Schreibweise oder grafische Gestaltung zwar grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz habe. Eine Gesellschaft habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Eintragung in einer besonderen Schreibweise. Darüber könne das Registergericht vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Im konkreten Fall aber, so das OLG, habe das Registergericht bei seinem Ermessen nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Unberücksichtigt gelassen habe es zunächst, dass die persönlich haftende Gesellschafterin sehr wohl in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Auch wiesen die OLG-Richter darauf hin, dass

Handelsregisterdaten von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen würden. Die einmal bekannte Schreibweise werde etwa in Rechnungen und Zahlungsabgleichen unverändert fortgeschrieben, weshalb es „nicht zutreffend und realitätsfern“ sei, anzunehmen, dass die Gesellschaft im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen kann. Wo die Schreibweise von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen werde, könne sie meistens nicht geändert werden.

Schließlich machte das OLG einen weiteren Punkt mit Blick auf den Zahlungsverkehr: Seit Oktober 2025 müssen Banken bei einer Überweisung Namen und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Kontoinformationen abgleichen. Stimmen Name und IBAN nicht überein, führt die Bank im Zweifel die Überweisung nicht aus. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Schreibweise, argumentieren die OLG-Richter in ihrem Beschluss, ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Das sagt der Experte

„Für Unternehmen beginnt die individuelle Positionierung am Markt schon bei der Namenswahl. Das erkennt auch das OLG und berücksichtigt, dass die konkrete Schreibweise im digitalisierten Geschäftsverkehr heutzutage erhebliche Relevanz hat“, sagt Holger Nemetz, Anwalt im Gesellschaftsrecht bei Menold Bezler in Stuttgart. Bei Eintragungen in das Handelsregister komme es gleichwohl immer wieder zu Abweichungen von der Anmeldung. „Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, Eintragungen zu kontrollieren und falls nötig zu beanstanden.“

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25

 

 

 

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