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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

OLG-Urteil zu Geschäftsgespräch im Auto: Verwandter hört mit – und darf als Zeuge aussagen

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Bei Business-Telefonaten auf Lautsprecher sollte auch kein enger Verwandter mithören. Ausnahmsweise darf der das Gehörte aber doch vor Gericht bezeugen, entschied das OLG Celle.

Richterhammer liegt vor einem geschlossenen Gesetzbuch auf einem Tisch.
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Verkäufer und ein potenzieller Käufer stritten vor Gericht darüber, ob in einem Telefonat ein Kaufvertrag über eine bestimmte Hocheffizienzwärmepumpe zustande gekommen war. 

Der Verkäufer bestand auf einer verbindlichen Bestellung der knapp 6.000 Euro teuren Wärmepumpe. Der Käufer wandte dagegen ein, er habe sich nur unverbindlich informiert und keinen Kaufvertrag geschlossen – jedenfalls nicht über diese bestimmte Wärmepumpe. Das könne der Sohn des Käufers, der mit im Auto saß und das vermeintliche Verkaufsgespräch über die Freisprechanlage mitgehört hatte, auch bezeugen.

Das Landgericht Stade ließ den Sohn jedoch nicht als Zeugen zu. Begründung: Wer ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mithöre, dürfe gar nicht als Zeuge aussagen. Für heimlich mithörende Dritte gelte nämlich ein Beweisverwertungsverbot. 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle sah dies teilweise anders und wies den Fall an das Landgericht zurück. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so das Gericht, schütze das gesprochene Wort. Das Landgericht habe aber das Beweisverwertungsverbot zu weit ausgelegt. Dieses Verbot schütze nur den Gesprächspartner, der nichts von einem Mithören wusste – in diesem Fall also den Verkäufer. Der Gesprächsteil, der das Mithören kennt, sei aber nicht schutzbedürftig.

Für Käufer gilt das Beweisverwertungsverbot daher nicht, sodass der Sohn zu den Aussagen seines Vaters vernommen werden darf – nicht aber zu dem, was der Verkäufer gesagt hat. Das Gericht muss die Befragung entsprechend steuern und nur den zulässigen Gesprächsteil ermitteln. Lücken gehen zulasten der Partei, die sich auf den Zeugen beruft. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG die Revision zu. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich noch keine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit bei der Bewertung zufällig mitgehörter Telefongespräche nach Gesprächsteilen unterschieden werden darf.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. November 2025, Az. 4 U 117/25

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