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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Preisdumping bei Lebensmitteln: Aldi siegt gegen Tchibo

| Silke Haars | Lesezeit: 4 Min.

Aldi durfte Kaffee unter Herstellungskosten verkaufen. Das OLG Düsseldorf sieht darin keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

11.02.2026 Von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Das Wettbewerbsrecht verbietet es, Waren unter dem Einstandspreis zu verkaufen. Was aber, wenn es keinen Einstandspreis gibt? Darüber hatte jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Der Fall

Der Discounter Aldi Süd hatte 2023/2024 in mehreren Rabattwochen seinen Eigenmarken-Kaffee so billig verkauft, dass der Preis unter den Herstellungskosten lag. Was viele Kunden freute, ärgerte die Kaffeekette Tchibo. Sie verlangte von Aldi Süd, die Billigverkäufe einzustellen. Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten anzubieten, sei kartellrechtswidrig, argumentierte Tchibo. Aldi Süd nutze hier seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Diese überlegene Marktmacht bestritt der Discounter und sah auch keinen Wettbewerbsverstoß. Ein Unter-Kosten-Verkauf sei nicht per se verboten. Die klagende Tchibo sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein „kleines oder mittleres Unternehmen“, das es nach dem Wettbewerbsrecht zu schützen gelte.

Die Entscheidung

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage von Tchibo ab. Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbiete es zwar, kleine und mittlere Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht zu behindern, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung. Ob aber Aldi Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob Tchibo als „kleines oder mittleres Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, darauf komme es hier nicht an. Denn dass der Discounter im Rahmen von Rabattaktionen Kaffee zu Preisen unter seinen Herstellungskosten anbiete, sei jedenfalls kein unbilliges Verhalten. Das Gesetz verbiete den Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis, sprich dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Ware vereinbart worden sei. Hier gebe es aber keinen Einstandspreis, weil Aldi den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen konzerneigenen Kaffeeröster selbst verarbeite. Der Verkauf unter Herstellungskosten sei nicht generell verboten

Das sagt der Experte

„Paragraf 20 Absatz 3 GWB verbietet nicht jeden Verkauf, der für den Verkäufer nicht kostendeckend ist“, sagt Martin Beutelmann, Partner im Kartellrecht bei Menold Bezler in Stuttgart. „Zwar schützt die Vorschrift kleine und mittlere Unternehmen umfassend vor der unbilligen Behinderung durch größere Wettbewerber, die ihre Marktmacht ausnutzen. Die exakte Reichweite des Verbots ist aber in der Praxis nicht einfach zu bestimmen.“ So enthalte das Gesetz zwar eine Generalklausel. Doch deren Anwendung mache Einzelfallwertungen erforderlich, die je nach Sachlage sehr kompliziert sein könnten.

Zu den im Gesetz vorgesehenen Regelbeispielen, bei denen unwiderleglich vermutet wird, dass eine unbillige Behinderung des Wettbewerbs vorliegt, zähle auch das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis. „Allerdings hat der Gesetzgeber diese Vereinfachung nur für den Einstandspreis geregelt und nicht auch für andere Formen des Verkaufs unter den eigenen Kosten“, betont Beutelmann. Dass das OLG die Revision zugelassen hat, ist nach Ansicht des Experten erfreulich. „Da es nur wenig obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift gibt, könnte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zusätzliche Hilfestellung zur Anwendung der Vorschrift geben.“

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2026, Az. VI-6 U 1/25 (nicht rechtskräftig)

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