Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

OLG-Urteil: Drei Zeugen reichen für Testament nur in akutem Notfall

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Wer sterbenskrank ist und sein Testament nicht mehr selbst schreiben kann, kann es auch vor drei Zeugen mündlich erklären. Aber nur, wenn der Tod so nah bevorsteht, dass weder ein Notar noch der Bürgermeister herbeieilen kann.

Richterhammer liegt vor einem geschlossenen Gesetzbuch auf einem Tisch.
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Mann lag im Krankenhaus, weil seine Leber versagte. Die Ärzte beurteilten seinen Zustand als „sehr kritisch“ und ließen ihn nach drei Wochen in eine Uni-Klinik verlegen, wo er am nächsten Morgen starb. 

Fünf Tage vorher ließ der Mann sich am Krankenbett vor drei Zeugen ein Testament vorlesen, das einer seiner beiden Söhne in Abstimmung mit ihm formuliert hatte. Um selbst zum Stift zu greifen, fühlte sich der Patient zu schwach. Der Sohn, der das Testament aufgeschrieben hatte, sollte das Hausgrundstück und das Geldvermögen bekommen, sein Bruder dagegen nur den Pflichtteil und das Auto des Erblassers. 

Der schlechter bedachte Sohn wollte das so nicht akzeptieren und ging vor Gericht gegen das Testament vor. Das Nachlassgericht hielt das vermeintliche Nottestament tatsächlich für unwirksam und wollte im Erbschein die gesetzliche Erbfolge anwenden, also beide Söhne gleich behandeln. Der Streit landete vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.

 

Die Entscheidung

Der mit dem größeren Teil des Nachlasses bedachte Sohn hatte auch dort das Nachsehen. Die Voraussetzungen für ein Nottestament seien eng auszulegen, befanden die OLG-Richter.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist zu solch einem Testament geregelt: Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass die Errichtung eines Testaments voraussichtlich nicht einmal mehr unter Hinzuziehung des Bürgermeisters (und zweier Zeugen) möglich ist, kann dies mündlich vor drei Zeugen erledigen. So eine Ausnahme erlaubt das Gesetz aber eben nur bei akuter Todesgefahr. Normalerweise muss ein Testament komplett selbst aufgeschrieben und unterzeichnet werden – sofern man das Ganze nicht ohnehin einem Notar überlässt.

Für die objektive Todesgefahr kommt es nach dem aktuellen OLG-Entscheid darauf an, „ob aufgrund konkreter, objektivierbarer Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist“. Dabei reicht es nicht, dass der Sterbenskranke wegen einer fortgeschrittenen, nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Ebenso wenig genügt es, „dass der Erblasser lediglich körperlich zu schwach ist, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können“. 

Im vorliegenden Fall, entschied das Gericht, hätte noch ein Notar zur Testamentserrichtung hinzugezogen werden können, sodass das „Nottestament“ unwirksam war. Gleichzeitig stellen die Oberrichter aber auch klar: Niemand ist verpflichtet, sich rechtzeitig um ein Testament zu kümmern, damit er im Ernstfall nicht die Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften in Anspruch nehmen muss.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 21. Januar 2026, Az. 10 W 79/25 

Bleiben Sie bestens informiert

Immer auf dem neuesten Stand: Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und bekommen Sie Top-News und Analysen direkt per E-Mail.

 

Ähnliche Artikel