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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Wenn das Erbe an der Unterschrift scheitert: OLG Hamm entscheidet klar

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Auch ein mit Initialen unterzeichnetes Testament kann wirksam sein. Bloß hingekritzelt sein darf die Unterschrift aber nicht.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

von Silke Haars für Markt und Mittelstand 

OLG Hamm: Hingekritzelte Unterschrift macht Testament nicht wirksam

 

Der Fall

Ein Ehepaar hatte zwei Kinder. Der Ehemann wurde schwer krank, wurde mit Morphin behandelt und starb im Mai 2023 im Krankenhaus. Kurz davor verfasste die Ehefrau handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament auf Deutsch und Spanisch. Auf dem Papier war links neben der Unterschrift der Ehefrau ein Namenskürzel mit einer verschlungenen, nicht entzifferbaren Linie zu sehen.

Die Ehefrau beantragte im Juni 2023 einen Erbschein als Alleinerbin. Sie verwies auf das handschriftliche gemeinschaftliche Testament, das der Ehemann mit unterzeichnet habe. Seine Identität gehe aus dem Kürzel eindeutig hervor. Dass er zweimal zur Unterschrift angesetzt habe, ändere daran ebensowenig wie am Testierwillen des Mannes.

Die Tochter des Ehepaars hingegen wendete ein, die Unterschrift weiche erheblich von der üblichen Unterschrift des Vaters ab. Der Vater sei auch gar mehr nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht verweigert der Ehefrau den Erbschein. Es verwies darauf, es habe sich bei den Zeichen auf dem Testament lediglich um die ersten beiden Buchstaben des ersten Vornamens des Erblassers, nicht um eine vollständige Unterschrift gehandelt. Eine frühere Vorsorgevollmacht habe der Mann sehr wohl mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben. Jede nachhaltige Abweichung von der für den Erblasser üblichen Unterschrift, so das Gericht, führe zur Nichtigkeit des Testaments.

Die Entscheidung

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Ehefrau beim Oberlandesgericht Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Das OLG stellte fest, dass die Schriftzeichen auf dem Testament nicht den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift genügten. Ein Testament, das nicht eigenhändig unterschrieben ist, ist nach dem Gesetz wegen Formmangels nichtig. Das gilt auch für ein gemeinschaftliches Testament. Im Einzelfall könnten Initialen oder Paraphen zwar für eine wirksame Unterschrift genügen. Dies gelte aber nur, wenn der Erklärende diese Zeichen schon früher verwendet habe.

Im konkreten Fall genügten die Schriftzeichen den Anforderungen selbst dann nicht, wenn man einen großzügigen Maßstab anlege. Denn bei einem verstümmelten oder unvollständigen Schriftzug bleibe offen, ob es sich bloß um einen Entwurf oder bereits um ein ernstlich gewolltes Testament handelt.

Auf die Frage, ob der Erblasser noch testierfähig gewesen sei, als das Testament aufgesetzt wurde, kam es angesichts des Formmangels nicht mehr an.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.2.2025, Az. 10 W 115/24

Das sagt der Experte

„Der Fall verdeutlicht, dass Testamente – und andere wichtige Dokumente – mit größter Sorgfalt erstellt werden sollten. Unachtsamkeiten bei der Unterschrift oder bei der Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung können zur Unwirksamkeit führen“, sagt der Rechtsanwalt Holger Nemetz, Experte für Erbrecht bei Menold Bezler in Stuttgart. „Außerdem zeigt die Entscheidung, dass wichtig es ist, ein Testament frühzeitig aufzusetzen, solange der Erblasser körperlich und geistig hierzu noch in der Lage ist.“ Um einen jahrelangen Streit wegen einer unleserlichen Schrift oder Zweifeln am Gesundheitszustand des Erblassers zu vermeiden, rät der Anwalt dazu, das Testament durch einen Notar beurkunden zu lassen.

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