Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

BFH-Urteil: Geschenkte Firmenanteile sind kein Arbeitslohn

Verschenkt ein Unternehmer Firmenanteile an leitende Mitarbeiter, um die Unternehmensnachfolge zu sichern, zählen diese Anteile nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies bestätigte jetzt der Bundesfinanzhof.

(Foto: Ki-generiert)

Der Fall

Eine langjährige Führungskraft einer GmbH erhielt zusammen mit vier weiteren leitenden Mitarbeitern jeweils 5,08 Prozent der Unternehmensanteile als Schenkung. Grund dafür war, dass die Gründungsgesellschafter entschieden hatten, die Leitung des Unternehmens in die Hände der Mitarbeiter zu legen und so die Unternehmensnachfolge zu sichern. Der ursprünglich als Nachfolger vorgesehene Sohn der Unternehmensgründer war dafür ausgeschieden.

Das Finanzamt sah in den Schenkungen einen geldwerten Vorteil und stufte sie als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Ein Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg und der Fall ging vor Gericht. Das Finanzgericht widersprach der Einschätzung des Finanzamts. Es entschied, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag aus der nicht selbstständigen Arbeit zu betrachten sei.

Das Urteil: BFH bestätigt Steuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts. Auch wenn die Übertragung der Geschäftsanteile mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie nicht maßgeblich dadurch veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung sei – für alle Beteiligten erkennbar – die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. In dieser Situation sei der Vorteil durch die geschenkten Anteile nicht als Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für vergangene oder künftige Arbeitsleistungen zu werten.

Gegen die Einstufung als Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war. Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten zudem deutlich aus dem Rahmen. Die Anteile der Beschenkten hatten jeweils einen Nennwert von 1.300 Euro.

Ähnliche Artikel