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Stiftung als Nachfolgelösung: Chancen, Risiken und rechtliche Grundlagen für Unternehmer

| Midia Nuri

Stiftungen sichern Vermögen und Nachfolge – doch rechtlich komplex. Chancen, Risiken und steuerliche Aspekte im Überblick.

Illustration der Bronzestatue schützende Hände in Quedlingburg
Schützende Hände: Auf dem Schlossberg im sachsen-anhaltinischen Quedlinburg erinnert eine Bronzeskulptur an Gottfried Kiesow, den Gründer der Deutschen Stiftung Denkmalschutz. Quedlinburg gehört zum Unesco-Weltkulturerbe. (Foto: ki-generiert)

09.09.2025 Markt und Mittelstand  - von Midia Nuri

Mittelständische Unternehmer denken in der Regel nicht in Jahren, sondern Jahrzehnten – wenn nicht gar in Generationen. Doch die Welt ist in Bewegung, und Wirtschaftskrisen und technologische Umbrüche, auch Konflikte in der Familie oder unter den Gesellschaftern können Unternehmen in ihrer Stabilität bedrohen. Und dann ist da noch immer wieder neu die Nachfolgefrage. Das Vermögen kann so mit der Zeit zersplittern. Warum also nicht auf eine Rechtsform setzen, die manche auch als Finanzierungsform „auf ewig“ betrachten? 

Stiftungen nutzen das ihnen gehörende Vermögen nach dem Stiftungsgesetz, um dauerhaft einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Das kann einer der 27 gemeinnützigen Zwecke sein, die nach der Abgabenordnung möglich sind, oder auch beispielsweise der Erhalt eines Unternehmens, also eine Form von Nachfolgelösung – und damit ein Privatzweck. Rund 89 Prozent der bundesweit 26.349 Stiftungen sind dem Bundesverband Deutscher Stiftungen nach als gemeinnützig anerkannt und damit von Erbschaft-, Schenkung- und Körperschaftsteuer befreit und berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Dass eine Stiftung in erster Linie ein Steuersparinstrument ist, stimmt so nicht. Auch dass sie vorrangig Vermögen sichern, ist nur eingeschränkt richtig. Und leicht zu gründen ist sie ebenfalls nicht. Nötig ist einiges an Beratung – auch schon darüber, für wen sich diese Rechtsform überhaupt lohnt und eignet. 

Rechtslage

Das Stiftungsrecht fußt auf mehreren Gesetzen. Neben den Stiftungsgesetzen des Bundes sowie der Bundesländer regeln auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Abgabenordnung Aspekte. Das BGB unterscheidet zwischen der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden und der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen.

Beide können etwa im Familienunternehmen helfen, den Nachlass zu regeln, und kombiniert werden. Für die Stiftung von Todes wegen braucht es Testament oder Erbvertrag. Für die Stiftung zu Lebzeiten gründet der Stifter ein sogenanntes Stiftungsgeschäft mit Satzung – die notariell beglaubigt werden müssen. Dann muss die staatliche Aufsicht sie anerkennen. Die zuständige Behörde sitzt meist im jeweiligen Landesinnenministerium und teils zusätzlich in Regierungspräsidien. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers geht es bei einer Stiftung immer darum, Vermögen auf Dauer sicher und ertragreich anzulegen und den Stiftungszweck aus Erträgen zu erfüllen, also aus Spenden, Miet-, Zins- und Kapitaleinnahmen oder Zuwendungen gemeinnütziger Institutionen. Dabei muss die Stiftung beispielsweise ihr Grundvermögen ungeschmälert erhalten. Seit der Stiftungsreform 2023 kann die Satzung auch vorübergehend zulassen, dass das Vermögen in Teilen verbraucht wird, es muss aber wieder aufgestockt werden. Einen Sonderfall bilden Verbrauchsstiftungen, die teils nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Erfüllung des Stiftungszwecks errichtet werden. 

Die Rechtsgrundlagen sind komplex, die Stiftungslandschaft bunt. Förderstiftungen unterstützen andere finanziell, beispielsweise in Sport oder Bildung. Operative Stiftungen organisieren selbst Projekte wie etwa Museen, soziale Einrichtungen, wissenschaftliche oder Klimaschutzprojekte. Auch manche Unternehmen oder Verbände sowie Genossenschaften engagieren sich über Stiftungen gemeinnützig.

  • So fördert die Robert-Bosch-Stiftung Projekte in Bildung, Wissenschaft, Gesellschaft und Gesundheit.
  • Die Klaus-Tschira-Stiftung des SAP-Mitgründers fördert Naturwissenschaften, Mathematik und Informatik sowie den wissenschaftlichen Austausch.
  • Das Rettungs- und Notfallsystem verdanken wir der Björn-Steiger-Stiftung des Mediziners Siegfried Steiger und seiner Frau Ute.

Rechtsfähige stehen neben nicht rechtsfähigen Stiftungen, selbstständige neben unselbstständigen, die das Vermögen treuhänderisch übertragen und im Sinne des Stiftungszwecks verwenden. So bietet beispielsweise die SOS-Kinderdorf-Stiftung an, Stiftungsvermögen mit Treuhandstiftungen zu erhöhen – anders als bei einer Spende werden gestiftete Beträge nicht unmittelbar verbraucht. 

Gemeinnützigkeit und privatnützige Ausnahmen

Bis in die 80er-Jahre hinein waren Stiftungen stets gemeinnützig. Erst seither erlaubt das Stiftungsgesetz privatnützige Ausnahmen. Während gemeinnützige Stiftungen in den Genuss verschiedener Steuervorteile kommen, gilt das für die privatnützige Stiftung eines Familienunternehmen nicht. Hier fällt regulär Steuer an, je nach Rechtsform also beispielsweise Körperschaftsteuer auf die Ausschüttungen.

Gewerbesteuer entfällt, wenn die Familienstiftung nur als Vermögensverwalter tätig ist. „Allerdings gibt es auch Fallstricke, wie die Wegzugsbesteuerung“, sagt Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei Rose & Partner. Diese zu vermeiden, ist seiner Erfahrung nach oft der Anlass, eine Familienstiftung zu gründen. Sie „muss aber wirksam sichergestellt werden“, sagt er. 

Familienstiftungen lösen alle 30 Jahre sogenannte Erb-Ersatzsteuer aus. „Eine Stiftung ist zwar auf ewig angelegt, aber es bleibt privates Vermögen“, erinnert Demuth. Und so wird es bei privatnützigen Stiftungen auch behandelt. „Natürlich können Unternehmerfamilien auch bei der Gründung einer Familienstiftung die erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen nutzen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen“, sagt der Anwalt. Im Übrigen richtet sich der Freibetrag bei einer Stiftung nach dem am weitesten vom Stifter entfernten Begünstigten. „Der niedrigste Freibetrag und der ungünstigste erbschaftsteuerliche Satz gilt“, sagt Demuth. „Das ist also je nach Familienkonstellation schlechter, als wenn man normal weitervererbt.“ Bedenkenswert auch: „Erben können einen Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften ändern“, sagt Demuth, „aber nicht eine Satzung bei einer Stiftung.“ 

Gründen kann jede geschäftsfähige Person eine Stiftung, auch juristische Personen. Weder für Treuhandstiftungen noch für Stiftungen bürgerlichen Rechts ist Mindestkapital vorgeschrieben. Allerdings muss das Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck reichen. Das Stiftungsgesetz zwingt Stiftungen auch dazu, ihr Vermögen ausschließlich in sichere Anlageformen wie etwa Staatsanleihen oder Immobilien zu investieren – und das nach Kriterien, die dem Stiftungszweck und der damit festgelegten Verwendung nicht zuwiderlaufen. 

Unabhängig von ihrer möglichen Rechtsform – Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder auch etwa Stiftungs-AG – gehört eine Stiftung nach der Stiftungsgründung nicht mehr dem Stifter, also dem Familienunternehmen oder der Unternehmerfamilie.

„Die Stiftung gehört sich selbst und es gibt daran keine Anteile und Anteilsinhaber“, erklärt Rechtsanwalt Demuth. Unternehmer und ihre Erben können kein Vermögen mehr aus einer Stiftung entnehmen. Sie erhalten als Begünstigte lediglich Ausschüttungen aus den Erträgen. „Die Stiftung sichert also auch nicht das Vermögen – vielmehr trennt sie den Eigentümer vom Vermögen und regelt dessen Verwendung auf ewig neu“, erläutert Demuth. „Dass eine Stiftung die günstigste Lösung für eine Unternehmensnachfolge ist, ist der Ausnahmefall.“ 

Stiftung als Quasi-Hausbank

Ein gutes Motiv für eine Stiftung ist Demuths Erfahrung nach, wenn Unternehmer einen Verkauf des Unternehmens unbedingt verhindern und so Mitarbeiter absichern wollen. Das funktioniert in der Regel über eine Stiftungsholding. Das Unternehmen bleibt GmbH oder AG, die Stiftung hält bei einer solchen Lösung die Anteile. Der Verkauf ist praktisch unmöglich. „Dies sichert die Stabilität und Handlungsfähigkeit des Unternehmens über Generationen hinweg“, sagt Demuth. 

Eine andere Möglichkeit ist, die Familienstiftung als vor Gläubigern geschütztes Finanzierungsvehikel zu nutzen, als Quasi-Hausbank. „Die dort thesaurierten Gewinne können im Rahmen der Vermögensverwaltung als Darlehen an das Unternehmen gegeben oder, wenn sie nicht (mehr) gebraucht werden, an die begünstigten Familienmitglieder ausgeschüttet werden“, sagt Rechtsanwalt Demuth. So schützt die Stiftung das Unternehmen vor dem Einfluss von Investoren oder Gläubigern und schafft langfristige Unabhängigkeit. Der Experte hält eine Stiftung ab einem Firmenwert von 20 Millionen Euro für interessant. 

Es geht auch noch komplizierter. Manches steuerliche Problem können Unternehmen auch mit einer Doppelstiftung lösen. Dabei wird neben der Familienstiftung eine gemeinnützige Stiftung gegründet, die den Hauptteil der Erträge erhält, während die Familienstiftung das Unternehmen kontrolliert. „Das ist aber nur für sehr große Unternehmen interessant“, schränkt Demuth ein, „also ab 50 Millionen Euro Unternehmenswert“. Wegen der Komplexität sind solche Lösungen meist Ausnahmen. 

Auch wer Streitereien in der Unternehmerfamilie vorbeugen will, kann eine Stiftung nutzen. Damit sie den ihr zugedachten Zweck erfüllt, bedarf es glasklarer Regelungen in der Satzung – besonders, wenn mehrere Generationen oder Familienzweige beteiligt sind. „Die Satzung muss passende Regelungen zu den Destinatären, der Vermögensverwaltung und zur Governance durch Vorstand und Stiftungsrat – auch Kuratorium, Familienrat oder anders genannt – enthalten“, erklärt Rechtsanwalt Demuth. „Eine Verzahnung mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens ist unerlässlich.“ Wegen der Besonderheiten einer Stiftung ist außerdem wichtig, vorab zu klären, wie die Familie über die Familienstiftung Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen kann, wer für die Besetzung der Organe zuständig ist und wie die Ausschüttungspolitik geregelt werden soll. 

„Passieren hier allerdings Fehler, hat sich am Ende womöglich nicht nur die Unternehmerfamilie mit der Stiftungsgründung von ihrem Vermögen getrennt, sondern verliert auch ihren Einfluss auf das Unternehmen“, warnt Demuth. Der Stiftungsanwalt sieht sogar die Gefahr, dass Manager und ihre Berater die Gründung einer Stiftung nutzen könnten, um die Familienmitglieder quasi zu enteignen und das Unternehmen zu plündern. „Das ist kein theoretisches Risiko, sondern immer mal wieder in der Praxis zu beobachten“, warnt der Fachanwalt. 

Die Falle hierbei: Begünstigte haben nicht automatisch Mitsprache in der Stiftung, denn sie besitzen keine Gesellschafterstellung und -rechte. „Nur wenn die Familienmitglieder in den Stiftungsorganen entsprechende Rollen besetzen, behalten sie maßgeblichen Einfluss – auch, nachdem der Stifter verstorben ist“, sagt Demuth. Daher sollten Unternehmer bei der Gründung ihrer Stiftung sehr sorgfältig abwägen, wie sie die operative Führung des Unternehmens und die Kontrolle durch die Familie gestalten. Solche Fehler mit ungewollten Folgen passieren Unternehmern rasch unter Zeitdruck und weil die Rechtsform einer selbstständigen Stiftung für sie meist exotisch ist. 

Ändern oder nicht?

Stifter sollten auch bedenken, wie sich die Satzung ändern lässt. Das geht in engen Grenzen, beispielsweise bei einer notleidenden Stiftung, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Satzungsänderung dem Stiftungszweck zuträglich ist. Die Anforderungen sind seit 2023 bundeseinheitlich geregelt. Maßgeblich ist der notfalls mutmaßliche Stifterwillen. Und die Aufsichtsbehörde muss zustimmen. „Je stärker die Satzungsänderung in die Stiftungsverfassung eingreift, desto höher sind entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Satzung“, sagt Bettina Weinaug, Rechtsanwältin im Bereich Nachfolge, Vermögen und Stiftungen in der Kanzlei Rödl & Partner. Sind die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben, bleibt im Fall einer wesentlichen Änderung nur, die Stiftung aufzuheben oder aufzulösen. Oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen. 

Ob die Satzung nachträglich geändert werden kann, entscheidet der Stifter selbst. Er kann das ausschließen oder an strengere Vorgaben als die gesetzlichen knüpfen. „Umgekehrt kann der Stifter auch Satzungsänderungen durch das zuständige Stiftungsorgan zulassen oder erleichtern“, sagt Weinaug. „Eine Blanko- oder Pauschalermächtigung ist aber nicht zulässig. Stifter müssen sich daher bereits bei der Errichtung der Stiftung im Klaren sein, ob und wie sie ihren Gestaltungsspielraum ausnutzen wollen.“ 

Moral für potenzielle Stifter: Für Dinge, die auf ewig angelegt sind, sollten Unternehmer sich entsprechend mehr Zeit bei der Vorbereitung geben. Es muss ja nicht ewig sein.

Statistik: Nach Städten

Faktenbox: Die große Verantwortung

  • Vermögen: Das Geldvermögen der Deutschen liegt bei rund 8 Billionen Euro – zwei Drittel davon gehören den reichsten zehn Prozent.

  • Stiftungen in Deutschland: Etwa 26.349 Stiftungen (Stand 2025), Vermögen rund 80 Milliarden Euro. Nur wenige überdauern Jahrhunderte – von einst 100.000 Stiftungen vor Gründung der Bundesrepublik sind 90 Prozent verschwunden.

  • Gemeinnützigkeit: ca. 89 % sind gemeinnützig und steuerbegünstigt
  • Rechtsgrundlagen: Stiftungsgesetze von Bund und Ländern, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Abgabenordnung
  • Errichtung:
    • zu Lebzeiten durch Stiftungsgeschäft und Satzung (notariell, Anerkennung durch Behörde)

    • von Todes wegen per Testament oder Erbvertrag

  • Typen:
    • Förderstiftungen (finanzieren Projekte)

    • Operative Stiftungen (setzen Projekte selbst um)

    • Treuhand- und Familienstiftungen

  • Finanzierung: Erträge aus Vermögen (Mieten, Zinsen, Kapitalanlagen, Spenden)
  • Besonderheit: Stiftung „gehört sich selbst“, keine Gesellschafter oder Anteilseigner

  • Steuern:

    • Gemeinnützige Stiftungen: befreit von Erbschaft-, Schenkung- und Körperschaftsteuer

    • Familienstiftungen: unterliegen Erb-Ersatzsteuer alle 30 Jahre

 

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