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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

OLG: „Die es gut mit ihm konnte“ reicht nicht - vage Erbeinsetzung im Testament unwirksam

| Silke Haars

Testament war zu unbestimmt. OLG Koblenz verwehrt Betreuerin Anspruch auf Nacherbe.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

„Der mit dem Wolf tanzt“ ist im gleichnamigen Kinofilm zweifellos Kevin Costner auch bekannt als John Dunbar. „Die es besonders gut konnte mit ihm“ im Testament ist dagegen zu unbestimmt, um eine Nacherbin erkennen zu lassen, so ein Gericht.

3.9.2025 Markt und Mittelstand von Silke Haars

Der Fall

Ein Paar ohne gemeinsame Kinder hatte sich im Jahr 1970 in einem Testament gegenseitig zu Erben bestimmt und den nicht-ehelichen Sohn der Frau als Alleinerben eingesetzt.

Nachdem die Frau 1994 verstorben war, verfasste der Mann ein Einzeltestament, in dem er den Sohn erneut bedachte. Nach dem Tod des Sohnes, so war es im Testament weiter formuliert, solle dann die Person erben, „die es besonders gut konnte“ mit dem Sohn. Eine bestimmte Person wurde nicht benannt.

Der Mann verstarb 1996. 1997 wurde auf den Sohn ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Alleinerben auswies. Als 2022 auch der Sohn starb, berief sich die gesetzliche Betreuerin des Sohnes auf den Nacherbfall aus dem Testament von 1994 und erhob Anspruch auf das Erbe. Gegenüber dem Nachlassgericht trug sie vor, sie sei die Person, „die es besonders gut konnte“ mit dem Sohn.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Koblenz überzeugte die Frau nicht. Es stellte vielmehr klar, dass ein Erblasser schon selbst bestimmen muss, wer sein Erbe sein soll. Nach dem Gesetz könne der Erblasser weder eine letztwillige Verfügung so treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht, noch könne er die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, wirksam einem anderen überlassen.

Zwar müsse der Erblasser den Bedachten nicht individuell bestimmt bezeichnen, aber doch so genau, dass der Bedachte „durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien“ ermittelt werden kann. Ist aber der Wortlaut des Testaments so unbestimmt, dass die Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und der Umstände außerhalb des Testaments ergebnislos bleibt, ist die letztwillige Verfügung unwirksam.

Im konkreten Fall stufte das OLG die Formulierung „die es besonders gut konnte mit dem Sohn“ für sich genommen als vage und unbestimmt ein. Eine wirksame Nacherbeneinsetzung sei dadurch nicht verfügt. Für die Betreuerin endete das Verfahren somit als „die beim Erbe leer ausgeht“.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, Az. 14 W 36/24 (Wx)

 

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