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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Auf Trickbetrüger hereingefallen – Schaden nicht steuerlich absetzbar

| Silke Haars

Ein Trickbetrug kostet eine Seniorin 50.000 Euro. Lässt sich der Betrag als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen? Das Finanzgericht Münster sagt nein.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

18.9.2025 Markt und Mittelstand von Silke Haars

Der Fall

Eine 77-jährige Dame erhielt einen Anruf von einem angeblichen Anwalt. Ihre Tochter, so der Mann, habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht, es drohe ihr Untersuchungshaft. Diese könne aber abgewendet werden, wenn sofort eine Kaution von 50.000 Euro gezahlt werde. Die Seniorin hob den Betrag bei ihrer Bank in bar ab und übergab das Geld einem Boten. 

Der Trickbetrug flog auf und die geprellte Dame erstattete Strafanzeige. Nachdem der Täter nicht ermittelt werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Die 50.000 Euro machte die Dame in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt machte da nicht mit. Es habe „zumutbare Handlungsalternativen“ gegeben.

Der Einspruch der 77-Jährigen blieb ohne Erfolg. Vor dem Finanzgericht trug sie vor, sie habe sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Vermögensverlust durch den Trickbetrug könne nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragrafen 33 Einkommensteuergesetz anerkannt werden.

Zur Begründung führten die Richter an, dass es schon an der nötigen Außergewöhnlichkeit fehle. Vielmehr habe sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten, könne potenziell jedermann Opfer so einer Betrugsmasche werden. Weil die Seniorin vermögend war und aus ihren liquiden Mitteln schöpfen konnte, waren die 50.000 Euro auch nicht als Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs ausnahmsweise abzugsfähig. 

Schließlich sah das Gericht auch keine Zwangsläufigkeit. Die Dame hätte zunächst mit ihrer Tochter oder der Polizei Kontakt aufnehmen können, um sich der behaupteten Zwangslage zu versichern. Und selbst dann wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, weil eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstellt. 

Das Finanzgericht ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen betreffe eine Vielzahl von Steuerpflichtigen und sei höchstrichterlich noch nicht geklärt.

 

Finanzgericht Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E

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