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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Unterschriebener Arbeitsvertrag reicht nicht – ohne Arbeitsantritt kein Krankengeld

Meldet sich ein neuer Mitarbeiter noch vor Arbeitsantritt krank, reicht der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht für Ansprüche aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, so das Landessozialgericht in Bremen.

(Bildquelle: picture alliance)

Der Fall

Ein 36-jähriger Arbeitsloser aus Cuxhaven hatte bis Ende Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anfang Oktober unterschrieb er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen. Dort sollte er monatlich 3.000 Euro brutto verdienen. Er trat seine neue Arbeitsstelle allerdings nie an, sondern meldet sich gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Nach zwei Wochen kündigte die Firma den Mann innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte es ab, ihm Krankengeld zu zahlen. Weil er kein Einkommen erzielt habe, habe auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, das wiederum Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist.

Der Mann klagte gegen das Reinigungsunternehmen und verlangte von diesem, ihn ab Beginn des Arbeitsvertrags zur Sozialversicherung anzumelden. Er meinte, ein Beschäftigungsverhältnis sei schon durch den wirksamen Arbeitsvertrag zustande gekommen und der sehe eine Entgeltzahlung vor. Dies müsse auch gelten, wenn er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit antreten könne, weil er sonst wegen seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehe.

Die Entscheidung

Die Richter des Landessozialgerichts überzeugten die Argumente des Mannes nicht. Der Arbeitgeber müsse den Mann nicht zur Sozialversicherung anmelden. Denn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erworben haben. Bei neuen Arbeitsverhältnissen entstehe dieser Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz generell erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es zu verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die gleich nach der Einstellung erkranken. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.

Unabhängig davon müsse sich der Mann erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Das sagt die Expertin

„Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist konsequent und folgerichtig“, sagt Tamara Ulm, Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf das Arbeitsrecht bei SKW Schwarz. Denn Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, Arbeitnehmer während der vierwöchigen Wartezeit zur Sozialversicherung anzumelden, sofern diese Ihre Tätigkeit nicht auch tatsächlich antreten. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das Voraussetzung für den Anspruch wäre, liege in diesem Fall nicht vor. „Vor diesem Hintergrund sollten sich Arbeitnehmer bewusst sein, dass sie in solch einer Konstellation weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld haben, wenn sie die Arbeit tatsächlich nicht antreten“, so Tamara Ulm.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24

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