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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

EuG-Urteil: Kein Markenschutz für „I love“ auf Kleidungsstücken

| Silke Haars

Ein „I“ gefolgt von einem roten Herz – „I love“ ist ein beliebtes Dekor, vor allem auf Souvenirs. Lässt sich „I love“ aber als Marke schützen? Darüber hatte jüngst noch einmal das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

Am 9. Juli 2025 meldet der Gerichtshof der Europäischen Union: „I ♥“ kann nicht als Unionsmarke für T-Shirts geschützt werden – das Zeichen sei zu generisch und nicht unterscheidungskräftig.

von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Der Fall

Geklagt hatte eine Onlinefirma, die bedruckte T-Shirts vertreibt. Sie hatte beim EUIPO, dem EU-Markenamt, beantragt, „I“ und rotes Herzsymbol im Brustbereich, im Nacken oder auf einem eingenähten Etikett als sogenannte Positionsmarken eintragen zu lassen.

Das Amt lehnte dies ab. Begründung: Den Zeichen fehle die notwendige Unterscheidungskraft. Verbraucher verstünden das Bildzeichen sofort als „I love“ bzw. „Ich liebe“. Sie nähmen die Symbole aber ungeachtet ihrer Position nicht als Markenzeichen eines bestimmten Unternehmens wahr.

Die Entscheidung

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage ab. Auch wenn „I love“ für genaue Positionierungen beansprucht werde, sei die Zeichenfolge nicht geeignet, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Für das klagende Unternehmen war es die zweite Niederlage in einem Markenschutzverfahren um die Zeichen „I love“. 2012 hatte es sich die Folge von „I“ und Herz zunächst erfolgreich als Unionsmarke in abstrakter Form, ohne Aufbringung auf einem Bekleidungsstück, gesichert. Auf einen Löschungsantrag einer Wettbewerberin hin löschte das EUIPO die Marke jedoch mangels Unterscheidungskraft, was das EuG nachfolgend bestätigte.

Das sagt der Experte

„Die Entscheidung des EuG ist folgerichtig, weil die in Rede stehende Gestaltung seit vielen Jahren vielfach generisch in unterschiedlicher Aufbringung bei einer Vielzahl von Produkten, vor allem im Souvenirbereich, verwendet wird, ohne dass Verbraucher damit einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren von einem bestimmten Hersteller verbinden“, sagt Dr. Christoph Mikyska, Partner im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz bei der Kanzlei Morgan Lewis.

Für Unternehmen, die „I love“ zum Bestandteil ihres Marketings oder ihrer Produktgestaltung machen, folge aus der Entscheidung, dass sie sonstige unterscheidungskräftige Gestaltungselemente in ihr Design aufnehmen müssen, um möglicherweise Markenschutz beanspruchen zu können, erläutert der Rechtsanwalt – oder sich insoweit auf die separate Anbringung ihrer Herstellermarke auf dem Produkt zurückziehen müssten.

„Gleichzeitig“, so Mikyska weiter, „ist mit der Entscheidung bestätigt, dass Unternehmen die Gestaltung „I“ plus rotes Herz im geschäftlichen Verkehr verwenden können, ohne Bedenken hinsichtlich einer Kollision mit einer Drittmarke haben zu müssen, da das EuG diese Bestandteile als nicht schutzfähig ansieht.“

 

Gericht der Europäischen Union, Rechtssachen T-304/24 bis T-306/24

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