Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Wirtschaft & Recht

Vergaberechtsreform 2025: Diese Änderungen sollten Mittelständler jetzt kennen

| Markt und Mittelstand Redaktion

Die Bundesregierung will Vergaben beschleunigen. Was die Reform für Mittelstand, Start-ups und Bieter bedeutet.

Schriftzug Vergaberecht + Reform
Regierungsentwurf zur Vergaberechtsreform: Öffentliche Aufträge sollen schneller, digitaler und mittelstandsfreundlicher werden. (Foto: ki-generiert, MuM)

12.8.2025  Markt und Mittelstand

Mit dem Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um: Die öffentliche Auftragsvergabe soll einfacher, schneller und digitaler werden. Dr. Alexander Dörr, Vergaberechtler in der Kanzlei Menold Bezler, erläutert, was die Reform für mittelständische Unternehmen bedeutet.

 

Neue Gesetzesinitiative

Die neue Gesetzesinitiative kommt parallel zu den Milliarden-Investitionspaketen. Die Investitionen sollen so noch schneller umgesetzt werden können. Außerdem erhofft sich die Bundesregierung, durch weitere Digitalisierung und Entschlackung der Prozesse den Markt der öffentlichen Beschaffungen für Unternehmen noch attraktiver zu machen. Entsprechend soll das Gesetz den Interessen von mittelständischen Unternehmen sowie von Start-ups gerecht werden.

„Die Reform betrifft insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) und bringt zahlreiche Änderungen mit sich“, so Alexander Dörr.

 

Ausschluss ausländischer Anbieter

Bieter aus sogenannten Drittstaatenbeispielsweise China – müssen künftig nicht mehr automatisch gleich behandelt werden. „Eine Gleichbehandlung ist nur noch erforderlich, wenn dies durch EU-Recht oder internationale Abkommen vorgeschrieben ist“, erläutert Dörr. Damit werde die EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-652/22 – Kolin) umgesetzt und der Spielraum der EU-Staaten bei der Zulassung von Drittstaaten-Bietern erweitert. „Deutsche und europäische Unternehmen erhalten dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Drittstaaten-Bietern, vor allem bei strategisch sensiblen Projekten“, ist der Vergaberechtler überzeugt.

In der Vergangenheit haben öffentliche Auftraggeber immer wieder versucht, chinesische Anbieter in Ausschreibungen unberücksichtigt zu lassen. Mit der Neuregelung sei dies nun möglich , so Dörr, schränkt aber ein: „Über europäische Zwischenhändler oder Niederlassungen in der EU lässt sich eine dahingehende Beschränkung jedoch weiterhin aushebeln.“

Flexiblere Losvergabe

Die Pflicht zur Vergabe in Losen wird gelockert. Bislang sei die Aufteilung großer Aufträge in Teil-Aufträge die Regel, erläutert Alexander Dörr. Bei besonders großen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert werden, dürfe künftig eine Gesamtvergabe auch ohne weitere rechtfertigende Gründe erfolgen.  

Bei großen Aufträgen können Auftragnehmer verpflichtet werden, die Interessen von mittelständischen Unternehmen bei der Untervergabe zu berücksichtigen. „Problematisch dürfte es allerdings werden, eine solche Regelung auch tatsächlich durchzusetzen“, befürchtet Dörr.

Erhöhung der EU-Schwellenwerte

Für Bundesoberbehörden, dazu zählen die Bundesämter, etwa für Migration, Naturschutz oder Auswärtiges, werden die Schwellenwerte für die Anwendung des Kartellvergaberechts angehoben. „Dies reduziert den Aufwand für kleinere Vergaben“, benennt Dörr den Vorteil. „Gleichzeitig wird der Spielraum für Direktaufträge, also Verträge ohne vorangehende Ausschreibung, erweitert: Liefer- und Dienstleistungen können auf Bundesebene künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto direkt vergeben werden.“ Einige Bundesländer hätten hier in den vergangenen Monaten noch höhere Wertgrenzen vorgesehen, sodass teilweise Direktaufträge sogar bis zum Schwellenwert von 221.000 Euro netto möglich seien.

Änderungen im Nachprüfungsverfahren

Bislang hatten Unternehmen in EU-weiten Ausschreibungsverfahren umfangreiche Bieterrechte, die sie mit recht geringem Aufwand in einem Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und – in zweiter Instanz – dem Oberlandesgericht geltend machen konnten. Während des Nachprüfungsverfahrens galt regelmäßig solange ein Zuschlagsverbot, bis über den vermeintlichen Vergabeverstoß entschieden war. Dazu Alexander Dörr: „Dieses Zuschlagsverbot soll nun gelockert werden, sodass unterlegene Bieter wohl häufiger den Zuschlag an einen Mitbewerber nicht mehr verhindern können. Ihnen verbleibt dann allenfalls die Möglichkeit, Schadensersatz einzuklagen.“

 

Vereinfachung der Eignungsprüfung

Deutliche Erleichterungen gibt es für Bieter bei der Eignungsprüfung im Rahmen von Liefer- und Dienstleistungsvergaben. „Während Unternehmen bislang häufig einen längeren Katalog an sogenannten Eignungsnachweisen wie Umsatzangaben, Referenzangaben, Versicherungsnachweisen und Ähnlichem einzureichen hatten, kann diese Überprüfung künftig auf den Bestbieter beschränkt werden“, so Alexander Dörr. „Die Hürde der Nachweisführung wird damit deutlich gesenkt.

Inhaltlich sehen die geplanten Änderungen der Vergabeverordnung insbesondere Lockerungen für kleinere und jüngere Unternehmen vor. Die Verordnung sieht künftig ausdrücklich vor, dass die Eignungsanforderungen auch die besonderen Umstände von mittelständischen und jungen Unternehmen berücksichtigen sollen. Dadurch sollen auch Start-ups verstärkt an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen können. „So können Start-ups beispielsweise ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auch anders als von der Vergabestelle vorgegeben nachweisen“, erklärt Dörr. „Dies bringt vor allem dann einen Mehrwert, wenn der Auftraggeber standardmäßig Umsatzangaben aus den vergangenen drei Jahren abfragt, das Unternehmen aber aus diesem Zeitraum noch keine signifikanten Umsätze nachweisen kann.“

Stärkung der funktionalen Leistungsbeschreibung

Um innovative Lösungsansätze zu fördern, soll die sogenannte funktionale Leistungsbeschreibung gestärkt werden. „Dieser Ansatz wird bereits heute beispielsweise bei komplexen IT-Leistungen oder auch im Baubereich praktiziert“, so Alexander Dörr. –„Vergabestellen müssen ihren Bedarf dadurch nicht mehr kleinteilig „bis zur letzten Schraube“ beschreiben. Vielmehr können sie sich darauf beschränken, die Problemstellung und das gewünschte Ziel zu skizzieren.“ Die ideale Lösung hierfür werde dann nicht vom Auftraggeber vorweggedacht, sondern kann konzeptionell mit den Anbietern erarbeitet werden. Hierfür stehen spezielle Vergabearten wie das Verhandlungsverfahren, der Wettbewerbliche Dialog oder die Innovationspartnerschaft zur Verfügung.

Berücksichtigung der Unternehmen bei Zahlungsbedingungen

Auch die Verträge sollen hinsichtlich der Zahlungen der öffentlichen Auftraggeber bedarfsgerecht angepasst werden. „Bislang genießt die öffentliche Hand in vielen Branchen in puncto Zahlungsmoral einen eher schlechten Ruf“, sagt Alexander Dörr. „Umständliche Prüf- und Zahlungswege führen häufig zu Zahlungsfristen von weit über 30 Tagen.“  Dies soll künftig gestrafft werden. Daneben sollen auch die Vorgaben zu Vorauszahlungen Spielräume eröffnen, um Unternehmen davor zu bewahren, wirtschaftlich erheblich in Vorleistung gehen zu müssen.

Weitere Digitalisierung der Prozesse

Bereits jetzt laufen EU-weite Vergabeverfahren weitestgehend digital über Online-Vergabeportale ab. Künftig sollen auch Markterkundungen vollständig elektronisch durchgeführt werden.

Der „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ soll zur zentralen Plattform für alle Ausschreibungen werden – sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Dies erleichtert Unternehmen den Zugang zu Ausschreibungen, die bislang noch über unterschiedliche Portale auffindbar sind.

„Für Unternehmen, die sich bislang eher selten an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligt haben, empfiehlt sich, sich rechtzeitig mit den einschlägigen Online-Vergabeportalen wie dtvp.de, „Deutsche E-Vergabe“ und andere auseinanderzusetzen“, rät Vergaberechtler Dörr. „Die Bedienung und insbesondere die Angebotseinreichung sind nicht bei allen Portalen unmittelbar selbsterklärend.“

Vergaberechtsreform 2025 – Das ändert sich für Unternehmen

1. Drittstaaten-Bieter

  • Anbieter aus Nicht-EU-Ländern (z. B. China) können leichter ausgeschlossen werden.

  • Vorteil für deutsche und europäische Unternehmen bei sensiblen Projekten.

2. Losvergabe

  • Pflicht zur Aufteilung großer Aufträge in Lose wird gelockert.

  • Gesamtvergaben bei Großprojekten einfacher möglich.

3. Höhere Schwellenwerte

  • Bundesbehörden: Direktvergaben bis 50.000 € netto möglich.

  • In einigen Ländern teils bis 221.000 € netto.

4. Nachprüfungsverfahren

  • Zuschlagsverbot wird gelockert – weniger Chancen, Vergabe zu stoppen.

  • Schadensersatz bleibt als Option.

5. Eignungsprüfung

  • Nachweise nur noch für Bestbieter nötig.

  • Mehr Flexibilität für Start-ups und junge Firmen.

6. Funktionale Leistungsbeschreibung

  • Auftraggeber formulieren Ziel statt Detailvorgaben.

  • Fördert Innovation und kreative Lösungen.

7. Zahlungsbedingungen

  • Kürzere Fristen, mehr Vorauszahlungsspielraum.

8. Digitalisierung

  • Zentrale Plattform „Datenservice Öffentlicher Einkauf“.

  • Markterkundungen vollständig elektronisch.

Bleiben Sie auf dem Laufenden, abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und erhalten Sie immer die neuesten Nachrichten und Analysen direkt in Ihren Posteingang.

Ähnliche Artikel