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EuGH: Auch Wettbewerber können Datenschutzverstöße geltend machen

Nach einem aktuellen Urteil können auch Mitbewerber gegen DSGVO-Verstöße vorgehen. Experten raten Unternehmen, ihre Datenschutz-Compliance zu überprüfen.

Richterhammer
(Foto: Picture alliance, Udo Herrmann)

Ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch von Wettbewerbern auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden können, war bislang umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs nun für Klarheit gesorgt, indem er entschied: Mitbewerber können gegen Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken durchaus gerichtlich vorgehen.

 

Der Fall

Ein Apotheker hatte gegen einen Mitbewerber geklagt, der apothekenpflichtige Medikamente über Amazon vertrieb. Seine Kunden mussten bei der Online-Bestellung einige Informationen eingeben. Der klagende Apotheker rügte, dass dabei Gesundheitsdaten der Käufer ohne deren Einwilligung verarbeitet würden, was gegen den Datenschutz verstoße. Die Rüge des Apothekers führte wiederum zu der generellen Frage, ob Unternehmen – hier die Apotheker – überhaupt gerichtlich gegen Wettbewerber vorgehen können, die vermeintlich das Datenschutzrecht verletzen.

Das Oberlandesgericht Naumburg bejahte mit Verweis auf eine Vorschrift des UWG eine solche Klagebefugnis des Apothekers. Bei einem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln soll, dürften Mitbewerber die Konkurrenz wegen unlauterer Praktiken unmittelbar abmahnen, urteilten die Naumburger Richter. Weil aber die DSGVO keine Regelung dazu enthält, legte der Bundesgerichtshof die Frage der Klagebefugnis dem EuGH vor (mehr).

 

Die Entscheidung

„Das Urteil ist wegweisend, weil es die Tür zu UWG-Verfahren bei Datenschutzverstößen weit öffnet“, sagt Stefan Peintinger, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. Unternehmen drohe nun im Falle von Lücken in der Datenschutz-Compliance eine weitere Angriffsfläche. Denn neben Datenschutzaufsichtsbehörden, Verbraucherverbänden und direkt betroffene Personen könnten künftig auch Wettbewerber etwaige Verstöße gegen die DSGVO abmahnen.

Dennoch, so Peintinger, sei nicht zu befürchten, dass auf den Mittelstand massenhaft durch Abmahnanwälte ausgelöste Anspruchsschreiben zurollen. „Dem steht das Lauterkeitsrecht insofern entgegen, als bei Datenschutzverstößen kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten geltend gemacht werden kann, jedenfalls wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.“ Trotzdem rät der Experte Unternehmen die Entscheidung des EuGH zum Anlass zu nehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch aus dem Blickwinkel der Unlauterkeit noch einmal gründlich zu untersuchen.
 

EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, Rs. C-21/23

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