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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Unzufriedener Online-Autokäufer hat nach 12 Monaten kein Widerrufsrecht mangels Belehrung

| Silke Haars

Tesla-Kunde will Online-Kauf nach 12 Monaten widerrufen – ohne Erfolg. Das Gericht sieht keine Pflicht zur Musterbelehrung.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

Dürfen Online-Autokäufer noch nach einem Jahr widerrufen, wenn die Belehrung unklar war?

von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Der Fall

Ein Mann aus Rheinland-Pfalz hatte sich über eine Online-Plattform einen Tesla Model Y für mehr als 65.000 Euro zugelegt. Dem Bestellformular war eine Widerrufsbelehrung von Tesla beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Mann fuhr den Wagen ein knappes Jahr, war dann aber nicht mehr zufrieden und versuchte, den Wagen mit Verweis auf zahlreiche Mängel wieder loszuwerden. Tesla bestritt die Mängel ausnahmslos.

Ende November 2023 widerrief der Mann den Kaufvertrag und wies auf sein gesetzliches Widerrufsrecht beim Online-Kauf hin. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung, sondern ein eigenes, nicht klar und vollständig genug abgefasstes Formular verwendet habe. Deshalb sei sein Widerruf auch nach 12 Monaten noch wirksam. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung schulde er auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

 

Die Entscheidung

Das LG hat die Klage abgewiesen und ein Widerrufsrecht nach mehr als einem Jahr verneint.

Der Autohersteller habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen, begründete das Gericht; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. In dem von Tesla verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. Es seien weder – wie vom Kläger vorgetragen – die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Insgesamt, entschieden die Richter, sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. An der verstrichenen Widerrufsfrist änderten auch die vom Kunden geltend gemachten Mängel am Fahrzeug nichts. Denn die habe der Käufer allesamt nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG eingelegt worden.

 

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2025, Az. 4 O 114/24

 

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