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Arbeitssicherheit: Wie Unternehmen ihre Mitarbeiter schützen müssen

In Unternehmen können zahlreiche Gefahren für die Angestellten entstehen. Die Arbeitssicherheit für die Mitarbeiter zu gewährleisten, gehört daher zu den gesetzlichen Pflichten eines jeden Arbeitgebers. Worauf Betriebe achten müssen.

Krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern verursachen hohe Kosten in Unternehmen. Gerade in kleinen mittelständischen Firmen können solche Fehlzeiten den Betriebsablauf stören und den Abschluss von Aufträgen verzögern. Daher gehört für Unternehmen die Arbeitssicherheit nicht nur zu deren gesellschaftlicher Verantwortung, der CSR, sondern liegt auch in ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse.

Laut aktuellen Zahlen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kam es 2018 in deutschen Unternehmen zu 949.309 meldepflichtigen Arbeitsunfällen. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsunfall dann beim Unfallversicherungsträger melden, wenn der Angestellte mindestens drei Tage lang nicht arbeiten kann, schwerwiegende Gesundheitsschäden zu erwarten sind oder der Mitarbeiter durch den Unfall verstorben ist. 2018 kam es zu 514 tödlichen Unglücken. Darüber hinaus wurden laut BAuA in dem Jahr 82.622 Berufskrankheiten gemeldet. Stark zugenommen haben Hautkrebs durch UV-Strahlung (plus 15,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) und Lärmschwerhörigkeit (plus 7,7 Prozent).  

Rechtliche Grundlage: Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsstättenverordnung

Das Ziel des Arbeitssicherheitsgesetzes (ArbSchG) ist, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem es dem Arbeitgeber gewisse Arbeitsschutzpflichten auferlegt. Die Grundlagen sind in § 4 des Gesetzes aufgelistet. So muss das Unternehmen Gefahren, die auftreten, bekämpfen. Entstehen beispielsweise in der Produktion gesundheitsschädliche Emissionen, reicht es nicht aus, an die Angestellten Atemmasken zu verteilen. Stattdessen muss der Arbeitgeber überprüfen, ob es möglich ist, die Entstehung dieser Gase zu verhindern. Die Maßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen. Daher muss das Unternehmen regelmäßig die Gefahrenlage im Betrieb analysieren und überprüfen, ob die Sicherheitsvorkehrungen weiterhin ausreichend sind. Die Kosten, etwa für entsprechende Schutzkleidung wie Arbeitssicherheitsschuhe, darf der Arbeitgeber nicht an die Angestellten weiterreichen. Die geltenden Schutzbestimmungen muss das Unternehmen allen mitteilen, die von ihnen betroffen sind und den Angestellten eine Unterweisung geben. Nur so können sich die Mitarbeiter an die Regeln halten.

Zudem müssen die Arbeitsplätze so gestaltet sein, dass dort sicher gearbeitet werden kann. Der rechtlichen Rahmen hierfür ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Die Verordnung schreibt beispielsweise den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz vor und legt fest, wie die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitsplatzgestaltung berücksichtigt werden müssen. 

Erforderliche Experten in Unternehmen

  • Arbeitssicherheitsbeauftragter: Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern brauchen prinzipiell mindestens einen Arbeitssicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII). Die genaue erforderliche Anzahl richtet sich nach der Gefahrenlage im Unternehmen und der Größe des Betriebs. Der Sicherheitsbeauftrage muss sich nicht nur mit dem Thema Arbeitssicherheit auskennen, sondern auch über die Mitarbeiterstrukturen Bescheid wissen und die Fachkompetenzen der jeweiligen Branche des Unternehmens haben. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Sicherheitsbeauftragte ein Mitarbeiter des Unternehmens ist, der dieses Amt neben seinen eigentlichen Tätigkeiten ausübt. Damit er ausreichende Kenntnisse zum Thema Arbeitssicherheit hat, sollte er entsprechende Schulungen besuchen.
  • Arbeitsschutzausschuss: Ebenfalls bei mehr als 20 Angestellten ist ein Arbeitsschutzausschuss erforderlich (§ 11 ASiG). Diesem Ausschuss muss ein Vertreter des Arbeitgebers, zwei Betriebsratsmitglieder, ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit angehören. Gibt es keinen Betriebsrat im Unternehmen, hat der Arbeitgeber laut § 81 Abs.3 BetrVG „die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.“ Der Arbeitsschutzausschuss muss mindesten vierteljährlich tagen und in den Sitzungen über die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit: Grundsätzlich müssen alle Unternehmen schriftlich mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) benennen. Es gibt jedoch Ausnahmen für diese Regelung, die in § 5 ASiG festgehalten sind. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss eine entsprechend ausgebildete Person sein, beispielsweise ein Sicherheitsingenieur, -techniker oder - meister. 

Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz

Hitze: Gerade in den vergangenen Jahren gab es einige sehr heiße Sommer. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass auch dann in den Arbeitsräumen eine angemessene Temperatur vorherrscht. Arbeitswissenschaftliche Empfehlungen fordern den Arbeitgeber bei Temperaturen von mehr als 26 Grad zum Handeln auf und halten Räume mit über 35 Grad als ungeeignet für die Arbeit. Dennoch führen auch Temperaturen jenseits dieser Marke nicht automatisch zu hitzefrei. Der Arbeitgeber muss jedoch gewährleisten, dass die hohen Temperaturen während der Arbeit nicht gesundheitsschädlich sind, indem er Gegenmaßnahme ergreift, beispielsweise durch die Installation von Luftduschen. Kann oder möchte er das nicht, muss er die Angestellten in andere, kühlere Arbeitsräume oder nach Hause schicken.  

Feinstaub: Das Stichwort Feinstaub fällt in der Öffentlichkeit in der Regel im Zusammenhang mit Autoabgasen und Fahrverboten in Innenstädten. Doch auch in der Produktion von Unternehmen kommt Feinstaub vor. Sie entstehen dort bei Verbrennungsprozessen. Laut Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gibt es für die verschiedenen Stäube bestimmte Werte, die nicht überschritten werden dürfen. Für Unternehmen gibt es mehrere technische Lösungen mit denen eine solche Überschreitung verhindert werden kann. 

Brände: Bricht in einer Gewerbeimmobilie ein Feuer aus, gefährdet das oft Menschenleben. Außerdem wird es fast immer teuer. Deshalb ist ein vorbeugender Brandschutz wichtig. Dieser sollte schon beim Bau der Immobilie berücksichtigt werden, indem feuerfeste Materialien zum Einsatz kommen. Hier gelten, abgestimmt auf die Nutzungsart der Immobilie, unterschiedliche Brandschutzbestimmungen. So müssen Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden wie Shoppingcentern beispielsweise die Brandschutzklasse B1 erfüllen, das bedeutet, dass schwer und leicht entflammbare Materialien nicht miteinander kombiniert werden dürfen. In allen Gebäudetypen sind Löschsysteme wie Sprinkleranlagen sinnvoll, weil sie vor Eintreffen der Feuerwehr bereits den Brand bekämpfen. Um die wirtschaftlichen Schäden eines Brandes zu minimieren, kann eine Gewerbeversicherung sinnvoll sein.

Krankheiten: Zwei Drittel der Arbeitnehmer in Deutschland sind einer Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes zufolge im Laufe des Jahres 2018 zur Arbeit gegangen, obwohl sie krank waren. Mit einer solchen falsch verstandenen Rücksicht schaden die Mitarbeiter nicht nur sich selbst, sondern auch dem Unternehmen - weil ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und sie zudem Kollegen und Kunden anstecken könnten. „Ist der Mitarbeiter erkennbar krank, sollte er nach Hause geschickt werden“, sagt Dirk Bischoff, Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Paul Müller & Kollegen in Offenburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gebiete schon die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer – habe aber auch versicherungsrechtliche Gründe. Denn es gilt: Wenn der Arbeitgeber davon weiß, dass der Arbeitnehmer nicht voll einsatzfähig ist und dadurch eine Gefahr für sich und andere darstellt, kann er für Schäden haftbar gemacht werden.

Regeln für den Gefahrguttransport

Nicht nur im Unternehmen selber müssen sich Arbeitgeber an Sicherheitsvorkehrungen halten. Auch in der Logistik gelten etliche Sicherheitsmaßnahmen, etwa beim Transport von Gefahrgütern. Die Lieferung muss entsprechend gekennzeichnet und gesichert werden. Außerdem muss sich der Lieferant in sogenannten ADR-Kursen einen Gefahrgutschein besorgen. Dadurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Transporteur um die Gefahren seiner Ladung weiß und alle entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auch einhält.

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