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Recht und Steuern > Arbeitsrechtsurteil

Bei unwirksamen Versetzungen entstehen Schadensersatzansprüche

Versetzt ein Unternehmen einen Arbeitnehmer zu Unrecht, kann dieser gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Fahrtkosten sowie für eine Zweitwohnung geltend machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Urteil:

Muss ein Arbeitnehmer aufgrund einer unwirksamen Versetzung von seinem Hauptwohnsitz zu seiner neuen Arbeitsstätte pendeln, kann er die Fahrtkosten seinem Arbeitgeberin Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer in Rechnung stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/18).

Die Begründung:

In dem vorliegenden Fall versetzte der Arbeitgeber einen in Hessen beschäftigten Metallbaumeister in die Niederlassung in Sachsen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht beurteilten die Versetzung als unwirksam. Gleichwohl pendelte der Arbeitnehmer vier Monate lang jede Woche mit seinem Privatwagen zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen. Seinen Arbeitgeber verklagte er auf Erstattung der Fahrtkosten. Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht: Zur Berechnung der Schadensersatzhöhe seien die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes heranzuziehen.

Die Rechtsfolgen:

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass Arbeitgeber vor der Versetzung eines Arbeitnehmers sorgfältig prüfen sollten, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Einer unwirksamen Versetzung muss der Arbeitnehmer nicht nachkommen. Zudem kann er Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Fahrtkosten sowie für eine Zweitwohnung geltend machen.

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