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Recht und Steuern > Gastbeitrag

Das Home-Office wird Pflicht – das sollten Arbeitgeber nun wissen

Der Bund hat ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg gebracht, das zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auch Betriebe nochmals stärker in die Pflicht nimmt. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu wissen sollten.

Was ist neu beim Home-Office?

Schon bisher war in der Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelt, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern die Tätigkeit im Homeoffice anbieten müssen. Wenn Mitarbeiter ihre Aufgaben also grundsätzlich von Zuhause erledigen wollen und können, dann muss der Arbeitgeber ihnen das auch technisch ermöglichen, beispielsweise durch Remote-Zugriff auf den Betriebsserver.

Neu ist nun, dass der Gesetzgeber die Beschäftigten selbst dazu verpflichtet, im Home-Office zu arbeiten, sofern ihre Tätigkeit das prinzipiell erlaubt. Dazu steht im Infektionsschutzgesetz wörtlich: "Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen" – es gilt also jetzt eine Homeoffice-Pflicht mit Ausnahmeregelung.

Welche Gründe können gegen das Home-Office sprechen?

Dass ein Mitarbeiter lieber im Büro arbeitet als von Zuhause, genügt allein nicht. Sondern der Mitarbeiter muss schon darlegen, welche sachlichen Gründe gegen das Home-Office sprechen. Hier reicht aber zunächst die Behauptung, die heimischen Räumlichkeiten ließen ein störungsfreies Arbeiten nicht zu.

Bei den Mitarbeitern müssen die Gründe – anders als bei den Arbeitgebern – allerdings nicht "zwingend" sein. In der Begründung des Infektionsschutzgesetzes heißt es, es komme beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung in Betracht. Hier besteht ein erheblicher Auslegungsspielraum.

Was ist, wenn Arbeitgeber Zweifel daran haben, dass wirklich kein Home-Office möglich ist? Dürfen sie das kontrollieren?

Wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Arbeitnehmer von Zuhause arbeiten könnte, aber schlicht nicht möchte, kann der Arbeitgeber ihm den Zutritt zum Arbeitsplatz verwehren. Arbeitet er dann nicht von daheim, verliert er seinen Anspruch auf Vergütung und riskiert eine Abmahnung. Hiergegen kann er klagen. Es können auch beide Parteien arbeitsgerichtlich feststellen lassen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Im gerichtlichen Verfahren reichen allerdings bloße Behauptungen nicht mehr aus. Ein Kontrollbesuch des Arbeitgebers ist hingegen wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht möglich. 

Was droht Arbeitgebern, wenn sie die Vorgaben zum Home-Office nicht einhalten?

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist geregelt, dass Arbeitgeber, die ihrer Pflicht, die Tätigkeit von Home-Office aus anzubieten, nicht nachkommen, mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro rechnen müssen. Für Beschäftigte gilt dies allerdings nicht. Sie sind allein im Infektionsschutzgesetz angesprochen, und hier gibt es die Bußgeldbewehrung nicht.

Bedenken müssen Arbeitsgeber, dass nun erstmals gesetzlich, sprich: unmittelbar zwingend festgelegt ist, dass die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Homeoffice gestatten müssen. Die Musik bei Auseinandersetzungen hierzu dürfte nach wie vor auf der individuellen Ebene spielen. Unternehmen und Betriebe sollten sich ernsthaft um Regelungen bemühen, die die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Ob es dagegen wirklich so viele "Home-Office-Muffel" unter den Beschäftigten gibt, halte ich übrigens für zweifelhaft.

Was ist sonst noch neu relevant für Unternehmen?

Verschärft wurde mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Testpflicht: Arbeitgeber müssen nun allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, zwei kostenlose Corona-Tests pro Woche anbieten, bislang galt für die meisten Betriebe ein Testangebot je Woche. Nicht geändert hat das BMAS, dass die Tests für die Beschäftigten freiwillig bleiben: Sie müssen sich also grundsätzlich nicht testen lassen, wenn sie dies nicht wollen. Ausnahmen gelten allerdings für besonders sensible Unternehmensbereiche oder solche, in denen ein hohes Ansteckungsrisiko für andere besteht. Hier kann der Arbeitgeber die Durchführung der Tests verlangen. Weigern sich Mitarbeiter, kann der Arbeitgeber deren Beschäftigung verweigern und die Lohnzahlung aussetzen.

Der Autor Dr. Thomas Gennert ist Arbeitsrechtler und Partner der Kanzlei McDermott Will & Emery.

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