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Recht und Steuern > Sparsam feiern

So bleibt die Weihnachtsfeier für Unternehmen steuerfrei

In der Adventszeit steht in vielen Unternehmen die Weihnachtsfeier an. Damit bei der Steuer kein böses Erwachen kommt, müssen Unternehmer zwei einfache Dinge beachten – bei der Gastauswahl und beim Budget.

Live-Musik, Essen, Übernachtungskosten: Eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter kann für Arbeitgeber schnell teuer werden. Die gute Nachricht: Die Kosten für die Betriebsfeier sind grundsätzlich lohnsteuerfrei, da das Fest für gute Stimmung unter der Belegschaft sorgt. Und das erkennt das Finanzamt steuerrechtlich als „eigenbetriebliches Interesse“ an. Das schreiben die Experten des Softwareherstellers Lexware in einem kostenlosen E-Book zum Thema.

Damit aber am Ende wirklich keine Unternehmenssteuern anfallen, sollten Unternehmen zwei Dinge beachten:

2. Die Kosten

Wer seinen Mitarbeitern Kaviar und Champagner servieren möchte, hat verloren: Die Ausgaben für eine Weihnachtsfeier sind nur bis zu einer Höchstgrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Bei der Berechnung werden die gesamten Kosten auf alle teilnehmenden Mitarbeiter der Veranstaltung umgelegt. Um die Kosten dokumentieren zu können, empfiehlt Lexware, die Buchhaltung in die Planung einzubinden. Kosten über 110 Euro sind als sogenannter geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Vorsicht: Wenn ein Unternehmen mehr als zwei Betriebsfeiern im Jahr veranstaltet, müssen Steuern und Abgaben gezahlt werden. Entweder wird dann der Betrag entsprechend den jeweiligen Steuerklassen der Mitarbeiter versteuert oder der Arbeitgeber entlastet seine Angestellten, in dem er die Ausgaben pauschal mit 30 Prozent versteuert und als „sonstige betriebliche Anwendungen“ verbucht.

1. Die Gäste

Damit die Feier wirklich überwiegend dem betrieblichen Interesse dient, dürfen nur „Arbeitnehmer“ an der Veranstaltung teilnehmen. Der Begriff „Arbeitnehmer“ ist laut Experten allerdings weit gefasst. Neben den Angestellten und freien Mitarbeitern mit ihren Partnern können auch ehemalige Angestellte, Leiharbeiter und Praktikanten dazu zählen. Auf der anderen Seite muss die Feier zumindest grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen, damit die Aufwendungen anrechenbar sind. Möglich sind aber auch Feierlichkeiten speziell für einzelne Abteilungen oder ein reines Pensionärstreffen, wenn wirklich alle früheren Angestellten, die jetzt im Ruhestand sind, eingeladen werden.

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Werden diese Regeln beachtet, dann dürfte zumindest steuerrechtlich nichts schiefgehen. Probleme durch zu hohen Alkoholkonsum oder eine aus anderen Gründen ausufernde Feier lassen sich so allerdings kaum vermeiden.