Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Unternehmenssteuern

Wider die protektionistische Steuerpolitik

Es ist die Pflicht eines jeden Unternehmers, seine Steuerquote niedrig zu halten. Auch der deutsche Staat sollte ein Interesse an niedrigeren Abgaben haben. Ein Gastkommentar von Wolfgang Blumers, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei Blumers & Partner.

Steuern zu zahlen ist Ehrenpflicht jedes ordentlichen Bürgers und jedes verantwortungsvoll geführten Unternehmens. Zugleich ist es das gute Recht jedes Bürgers, seine Steuerbelastung so weit zu minimieren, wie das Gesetz es ermöglicht. Und es ist nicht nur das Recht, sondern die legitime Pflicht jedes verantwortungsbewussten Unternehmers, die Steuerquote seines Unternehmens in angemessenem Rahmen zu halten. Denn er verwaltet (zumindest auch) fremde Gelder und hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter zu erfüllen. 

Die Steuereinnahmen des deutschen Staates waren noch nie so hoch wie heute – und die Steuer- und Abgabenbelastung steigt seit Jahren immer weiter. Nach der Bundestagswahl im nächsten Jahr sollen, vorgeblich um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern, die Steuern erhöht werden. Diskutiert wird zudem eine Vermögensabgabe, also ein staatlicher Eingriff in die Substanz.

 

Werfen wir einen Blick auf die Steuerquote der Unternehmen, so stellen wir fest: Die meisten anderen Industriestaaten haben längst (und bereits vor Corona!) ihre Unternehmenssteuern gesenkt, um im internationalen Wettbewerb die eigenen Betriebe zu begünstigen. Nicht so Deutschland: Die Bundesrepublik verfolgt nach wie vor eine protektionistische Steuerpolitik und verteidigt ihre Steuereinnahmen mit Zähnen und Klauen, statt sich am internationalen Steuerwettbewerb zu beteiligen. Deutschland erhebt inzwischen mit die höchsten Unternehmenssteuern aller Industriestaaten.

 

Den deutschen Unternehmen bleibt nur die Hilfe zur Selbsthilfe. Dafür muss der Unternehmer internationale Steuergrundsätze bemühen. Im Rahmen der von den G20-Staaten und der EU mitgetragenen BEPS-Grundsätze (Base Erotion and Profit Shifting) gilt, dass die Wertschöpfung, also das Produkt unternehmerischer Tätigkeit, dort besteuert werden soll, wo sein Ursprung ist. Für Unternehmen mit Auslandstätigkeit bedeutet dies, dass die Auslandsgewinne im Land oder in der Region ihrer Entstehung besteuert und in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen („freigestellt“) werden.

DBA-Schachtelprivileg

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so greift insbesondere das DBA-Schachtelprivileg, also die Steuerregel, wonach eine Wertschöpfung international nur im Ursprungsland zu besteuern ist. Hier kommt es darauf an, Quellensteuern zu bereinigen und Inlandsaufwand wegen der Gewerbesteuer ins Ausland zu verlagern. Familienunternehmen, die häufig als GmbH & Co. KG (Personengesellschaft) auftreten, haben es häufig schwerer. Da die Ertragsbesteuerung hier erst (anteilig) auf der Ebene der Gesellschafter erfolgt, haben sie hohe persönliche Einkommen und zahlen hohe persönliche Steuern. Inklusive Kirchensteuer kann die Quote bei mehr als 50 Prozent der anteiligen Gewinne liegen. 

Das deutsche Steuerrecht erschwert es den Personengesellschaften, dieselbe international günstigere Steuerbelastung zu erreichen wie Kapitalgesellschaften. Linderung verschaffen kann das sogenannte Mittelstandsmodell. Dabei nutzt der deutsche Unternehmer den Betriebsstättenvorbehalt, der Teil jedes Doppelbesteuerungsabkommens ist. Diese Regelung sieht vor, dass der Staat, in dem die Betriebsstätte angesiedelt ist, die dort erzielten Gewinne besteuern darf. Im Inland sind diese Auslandsgewinne dann steuerfrei, auch wenn sie im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags an die inländische Mutter-Personengesellschaft abgeführt werden. Steuerrechtlich empfiehlt es sich, dieses Konstrukt durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts abzusichern. 

Ähnliche Artikel