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Recht und Steuern > Neue Rechtslage

GWB-Novelle: Erleichterungen für Zusammenschlüsse im Mittelstand

Das Bundeskabinett hat dem Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes zugestimmt. Das Gesetz bringt unter anderem einige Erleichterungen für den Mittelstand, wie Jochen Bernhard, Partner der Kanzlei Menold Bezler, im folgenden Beitrag erläutert.

Der Name täuscht: Die als „GWB-Digitalisierungsgesetz“ betitelte 10. Neufassung des deutschen Kartellrechts enthält auch wichtige Neuerungen für Unternehmen, die mit der Digitalisierung nichts zu tun haben. Im Kern geht es bei der 10. GWB-Novelle zwar tatsächlich um die Eingrenzung der Marktmacht von Internetkonzernen wie Facebook, Google, Amazon & Co.. Etwas versteckt hält das vom Bundeswirtschaftsministerium entworfene Gesetz jedoch ganz erhebliche Erleichterungen für mittelständische Unternehmen bereit, die einen Zusammenschluss oder eine Kooperation mit Wettbewerbern anstreben.

Dazu gehört zunächst, dass die Umsatzschwellen, ab der ein Zusammenschluss dem Bundeskartellamt angemeldet werden muss, um jeweils fünf Millionen Euro heraufgesetzt werden. Nach neuer Rechtslage soll eine Fusion oder Übernahme nur noch dann der Genehmigung durch die Bonner Behörde bedürfen, wenn eines der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Transaktion mindestens 10 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen mindestens 30 Millionen Euro Umsatz mit Kunden in Deutschland erzielt haben. Beide Unternehmen müssen zusammengerechnet mindestens 500 Millionen Umsatz aufweisen.

 

Diese Anhebung der Anmeldeschwellen ist zu begrüßen, weil es mittelständischen Unternehmen auf diese Weise leichter gemacht wird, sich mit Partnern auf Augenhöhe zusammenzuschließen. So können sie dauerhaft auch größeren Wettbewerbern Paroli bieten. In der Praxis führt dies zu einer Beschleunigung von Zusammenschlüssen im Mittelstand. Außerdem wird sich die Untersagungsdichte verringern. Denn gerade die „Hidden Champions“ im Mittelstand haben selbst bei geringen Umsätzen oftmals eine so starke Marktposition, dass ihnen Zusammenschlüsse untereinander in Deutschland bislang kaum möglich waren. Fusionswillige Mittelständler waren daher häufig gezwungen, sich nach Übernahmeinteressenten im Ausland umzusehen. Sind diese bislang in Deutschland nicht oder nur in geringem Umfang tätig, können sie deutsche Unternehmen ohne Anmeldung und dem Risiko einer Untersagung durch das Bundeskartellamt erwerben. Der Standort Deutschland wurde dadurch zunehmend geschwächt.

 

Heraufgesetzt wird auch die sogenannte Bagatellgrenze: Ein Zusammenschluss kann künftig selbst im Falle des Entstehens einer marktbeherrschenden Stellung erst dann untersagt werden, wenn er einen Markt mit einem Volumen von mehr als 20 Millionen Euro (bisher 15 Millionen) betrifft. Dies hilft besonders Firmen in schrumpfenden Märkten, die nun mehr Spielraum für Konsolidierungen bekommen. Gerade im Zuge der Corona-Krise gehen selbst die Umsätze von Unternehmen in Nischenmärkten drastisch zurück. War bislang im Falle hoher Marktanteile bei geringen Umsätzen der Weg einer Übernahme durch ein Großunternehmen aufgrund der Fusionskontrolle des Bundeskartellamts meistens versperrt, wird sich diese Tür künftig wieder einen Spaltbreit öffnen. Für manche Unternehmen in Deutschland kommt die Gesetzesänderung jedoch zu spät: Der mittelständische Falzmaschinenhersteller MBO wollte sich etwa 2019 mit Heidelberger Druckmaschinen zusammenschließen. Das Bundeskartellamt untersagte den Zusammenschluss. MBO wurde in der Folge „kontrollfrei“ an das japanische Unternehmen Komori veräußert, wofür keine Anmeldung zum Bundeskartellamt nötig war. 

Mehr Rechtssicherheit

Auch außerhalb von Zusammenschlüssen soll die Novelle des Kartellgesetzes mehr Rechtssicherheit bringen. Ist umstritten, in welchem Umfang Unternehmen im Wettbewerb kooperieren dürfen, ist die zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamts künftig verpflichtet, sich in einem „Vorsitzendenschreiben“ dazu zu äußern, sofern ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht.  Auf diese Weise sollen Unternehmen besser einschätzen können, ob das Bundeskartellamt von seinem Ermessen Gebrauch macht und ob es gegebenenfalls ein Verfahren gegen die angedachte Kooperation einleitet. Die Kehrseite der Medaille: Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt sich nur um eine „informelle Beratung“. Ob diese Beratung Bindungswirkung für das Bundeskartellamt oder nur für eine einzelne Beschlussabteilung entfaltet, ist bislang unklar. Vor Gericht hat das Vorsitzendenschreiben für Unternehmen ohnehin keinen Mehrwert, da die Gerichte bis auf wenige Ausnahmen nicht an Äußerungen des Bundeskartellamts gebunden sind.

Letztlich erweitert das Gesetz die Zumessungskriterien für Bußgelder um die sogenannte Compliance Defence. Compliance-Bemühungen eines Unternehmens sollen künftig bußgeldmindernd in Ermittlungsverfahren der Kartellbehörde berücksichtigt werden. Dies gilt explizit auch für die „Nachtat-Compliance“. So sollen auch Compliance-Maßnahmen, die erst nach einem Kartellvorwurf ergriffen wurden, finanziell anerkannt werden. Dementsprechend kann in Zukunft auch die Behebung von Compliance-Defiziten belohnt werden, die erst durch einen Kartellrechtsverstoß offensichtlich geworden sind. 

Insbesondere Mittelständler, die proaktiv darauf hinwirken, Kartellrechtsverstöße zu vermeiden, können somit von der Neufassung des Kartellgesetzes profitieren. Gleichzeitig werden mittelständische Unternehmen, die durch externes Wachstum ihre Marktposition verbessern oder einer existentiellen Krise vorbeugen wollen, Nutznießer der Kartellgesetznovelle sein. Ob dadurch jedoch noch negative Folgen der Corona-Krise aufgefangen werden können, ist ungewiss. Denn wann die GWB-Novelle in Kraft treten wird, ist noch nicht klar. Kommt es – wie schon im bisherigen Gesetzgebungsprozess – zu weiteren politischen Verzögerungen, wird sich der Markt selbst regulieren. In der Krise bedeutet das: Schwache Unternehmen treten insolvenzbedingt aus dem Markt aus, starke Unternehmen werden in der Folge noch stärker. Dem durch das Kartellrecht gewünschten möglichst austarierten Wettbewerb dient das nicht.

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