

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dieser verbietet namentlich auch ungehörige Kündigungen sowie Kündigungen zur Unzeit. Die Unwirksamkeit derartiger Kündigungen resultiert aus der Art und Weise und/oder den Umständen beim Ausspruch. Das Verbot der Treuwidrigkeit gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Relevant wird die Frage der Treuwidrigkeit jedoch in der Regel außerhalb des besonderen Schutzes durch das KSchG, wie insbesondere in Kleinbetrieben. Denn hier ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes abhängig.
Das LAG Köln hatte kürzlich über die Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu entscheiden, die der Arbeitgeber aussprach, nachdem er den gekündigten Arbeitnehmer wenige Monate zuvor zum Verbleib in seinem Unternehmen überredet hatte. Im Zuge dessen hatte der Arbeitgeber den später gekündigten Arbeitnehmer noch als seinen „besten“ und „vertrauensvollsten“ Mitarbeiter bezeichnet und ihm eine Gehaltserhöhung von EUR 500,00 gewährt. Daraufhin trat dieser eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Unternehmen nicht an. Das KSchG fand keine Anwendung, da es sich bei dem Betrieb des Arbeitgebers um einen sog. Kleinbetrieb handelte.
Kündigung wirksam

Das Gericht verneinte in diesem Fall die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Zwar komme hier – so das Gericht – grundsätzlich ein widersprüchliches Verhalten in Betracht, das ein typisches Beispiel für eine treuwidrige Kündigung darstelle. Gleichwohl sei dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen, dass ihm der Arbeitgeber weiterhin ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen konnte. Dieses Risiko nehme er - so das Gericht - durch seinen Verbleib bewusst auf sich, wenn er nicht den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung (zumindest auf bestimmte Zeit) vereinbart. Diese Risikoverteilung lasse die Treuwidrigkeit der Kündigung entfallen.
Für die Praxis kann daher festgehalten werden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Wirksamkeit von Kündigungen nur in besonderen Ausnahmefällen entgegensteht.
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