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Recht und Steuern > Schutz vor Plagiaten

Patente anmelden: Worauf Unternehmen achten müssen

Die Anmeldung von Schutzrechten ist eigentlich sinnvoll. Aber vielen mittelständischen Unternehmern sind die anfallenden Gebühren zu teuer. Wer richtig plant, kann allerdings die Kosten für Patente reduzieren.

Jedes Jahr entstehen deutschen Unternehmen durch Produktfälschungen Schäden in Milliardenhöhe. Um sich gegen die Fälscher wehren zu können, benötigen die Originalhersteller Schutzrechte für ihre Produkte, wie Patente, angemeldete Gebrauchsmuster oder ein eingetragenes Design. Nur dann haben die Opfer von Plagiaten überhaupt die Möglichkeit, sich rechtlich zu wehren und Schadensersatz zu verlangen. 

Definition: Patente, Gebrauchsmuster und Designschutz:

  • Patent: Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das Unternehmen für technische Erfindungen und Verfahren anmelden können, die eine Neuheit sind, gewerblich genutzt werden können (also Marktreife haben) und zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Patente können daher nicht für wissenschaftliche Theorie oder für Vorschriften beantragt werden. Auch mathematische Formeln sind ausgenommen. Wird dem Antragssteller das Patent erteilt, darf – solange der Schutz gilt – niemand ohne Erlaubnis des Patentinhabers das Produkt herstellen oder das Verfahren anwenden. Durch diesen Schutz sollen die Erfinder für ihre Arbeitszeit und das eingesetzte Kapital belohnt werden. Wichtig: Die Unternehmen müssen sich überlegen, für welche Länder sie das Patent anmelden wollen – nur in Deutschland, europaweit oder weltweit.
  • Gebrauchsmuster: Gebrauchsmuster gelten als „der kleine Bruder“ des Patents. Sie sind ein ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet: Das Patentamt prüft nicht, ob die Erfindung die Bedingungen wie Marktreife und Neuheit erfüllt. Dadurch erhalten Unternehmen den Gebrauchsmusterschutz deutlich schneller als ein Patent und müssen auch weniger zahlen. Der Nachteil: Es besteht die Gefahr, dass sich später herausstellt, dass der Schutz ungültig war, weil es beispielsweise ein solches Produkt bereits auf dem Markt gab. Dann hat das Unternehmen nicht nur keinen Schutz mehr für sein Produkt, sondern hat möglicherweise auch die Rechte von jemand anderem verletzt. Daher sollten die Antragssteller selber genau prüfen, ob ein Gebrauchsmusterschutz möglich ist. Ein weiterer Unterschied: Für Verfahren gibt es grundsätzlich keinen Gebrauchsmusterschutz.  
  • Designschutz: Der Designschutz, auch Geschmacksmuster genannt, schützt die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Produkten, zum Beispiel von Fahrzeugen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch einzelne Bestandteile von Erzeugnissen können geschützt werden. 

Veranstaltungstipp:

Expertengespräch zu Patenten am 25. Juni 2020 in Frankfurt am Main

 

Der BEST EXCELLENCE CoachingTag aus dem Hause des F.A.Z.-Fachverlags bietet Gelegenheit, sich in 45-minütigen Slots mit Experten zu gründungsrelevanten Themen vertraulich und intensiv auszutauschen. Eines von elf Themen betreut Patentanwalt Dr. Thomas Bürvenich: "Marken, Patente und Designs - Wie Du Deine Ideen, Innovation und Produkte schützen kannst".

 

Der CoachingTag ist für Gründer, Start-ups, Gründungsinteressierte und Studierende kostenfrei. Als Gründer gelten Unternehmer, die ihr Unternehmen vor höchstens fünf Jahren gegründet haben. Eine Anmeldung ist erforderlich.

 

Hier geht's zur Anmeldung.

Pro und Contra bei Patenten:

Vorteile: Patente sind für Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil, da die Konkurrenz das geschützte Produkt oder Verfahren nicht nutzen kann. Der Patentinhaber hat also für eine begrenzte Dauer von bis zu 20 Jahren ein staatlich erlaubtes und gefördertes Monopol. Dieses kann er beispielsweise dazu nutzen, um gegenüber den Kunden ein Alleinstellungsmerkmal aufzubauen. Außerdem kann er die Nutzungsrechte auch an andere verkaufen oder vereinbaren, dass ein anderes Unternehmen die Technologie nutzen darf, solange er eine andere von diesem Unternehmen geschützte Technologie einsetzen darf.

Manche Investoren betrachten die Zahl der Patentanmeldungen als Indikator für die Innovationskraft eines Unternehmens und sind eher bereit, in eine Firma zu investieren, wenn es einige Schutzrechte vorweisen kann. Auch für das Marketing allgemein eignet sich die Zahl der bewilligten Patente.

Nachteile: Viele Mittelständler fürchten, die Konkurrenz könnte durch die Patente einen zu großen Einblick in ihre Technologien erhalten. Denn 18 Monate nach der Anmeldung veröffentlicht das Patentamt die eingereichten Unterlagen, dann sind sie auch für die Konkurrenz einsehbar. Für Patentanwalt Christian Läufer von der Kanzlei Fuchs ist die Veröffentlichung der Dokumente kein Manko. „Sobald die Produkte auf dem Markt sind, können andere Unternehmen sie erwerben, auseinanderbauen und untersuchen. Das geschieht auch in der Praxis“, gibt er zu bedenken.

Ein zweiter Punkt, der manche Unternehmen davon abhält, Patente anzumelden, sind die Kosten. Die Anmeldung inklusive Prüfung und Patentrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist dabei mit knapp 400 Euro noch vergleichsweise erschwinglich. Hinzu kommen in der Regel aber noch 1.000 bis 2.500 Euro für einen Patentanwalt, auf dessen Beratung Unternehmen nur schwer verzichten können, da ohne Hilfe eines Experten Unternehmen oft formale Fehler bei der Patentanmeldung begehen. Außerdem fallen ab den drittem Jahr, in dem das Patent gehalten wird, Gebühren an. Diese betragen am Anfang 70 Euro pro Jahr und steigen bis auf 1.940 Euro im 20. Jahr. Länger dürfen Unternehmen kein Patent halten. „Die Jahresgebühren müssen Unternehmen unaufgefordert überweisen, ansonsten erlischt das Patent“, erklärt Christian Läufer. Allerdings erhalten die Anmelder dennoch in der Regel vorab eine Zahlungserinnerung durch die Ämter. Insgesamt kommt für ein Patent leicht ein fünfstelliger Betrag zusammen. Soll das Produkt auch in anderen Ländern geschützt sein, wird es noch teurer.

Fördermittel für KMU bei Patentanmeldung:

Seit 2015 unterstützt der Bund mit seinem Programm „Wipano“ kleinere und mittlere Unternehmen, die Schutzrechte geltend machen wollen und in den vergangenen drei Jahren keine Patente angemeldet haben. Der Staat übernimmt 50 Prozent der Kosten, maximal allerdings 16.600 Euro. Etwas Geld lässt sich zudem bei den Anwaltskosten sparen, wenn man die Patentrecherche nach bereits bestehenden Patenten teilweise selbst übernimmt. Das DPMA und das Europäische Patentamt bieten dafür jeweils eine kostenlose Onlinedatenbank an.  

Drei typische Fehler bei der Patentanmeldung

  • Fehlende Geheimhaltung: Hat ein Unternehmen seine Erfindung bereits in der Öffentlichkeit vorgestellt, etwa auf Messen, kann es kein Patent mehr anmelden, da die Erfindung dann nicht mehr neuartig ist.
  • Zu lange gewartet: Entwickeln mehrere Personen zur selben Zeit ein Produkt, kann nur derjenige ein Patent dafür erhalten, der es zuerst beim Patentamt anmeldet.
  • Ungenaue Beschreibung: Sind die Texte für die Patentanmeldung unpräzise formuliert, kann es passieren, dass kein Patent gewährt wird oder die Konkurrenz das Schutzrecht leicht umgehen kann, da wichtige Bestandteile der Erfindung nicht geschützt sind. 

So setzen Firmen ihre Ansprüche bei einem Verstoß durch

Nicht selten bemerken Unternehmen Plagiate, wenn sie auf Messen unterwegs sind. Dort stellen auch die Fälscher aus, um Kunden für ihre nachgemachten Waren zu finden. Für die dreistesten Fälle von Produktpiraterie verleiht die „Aktion Plagiarius“ jedes Jahr einen Negativpreis. Hier finden Sie die „Gewinner“ von 2020 in einer Bildergalerie.

Entdecken Unternehmen, dass ihre Produkte kopiert wurden, heißt es: handeln.

 

  • Abmahnung mit Einforderung einer Unterlassungserklärung
  • Einforderung einer Drittauskunft vom Händler, woher das Produkt stammt
  • Forderung von Schadenersatz
  • im Falle einer Weigerung: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Produktion und Bewerbung des Produkts (Hersteller) bzw. dessen Verkauf und Bewerbung (Händler)

Mögliche Grundlagen für die Berechnung des Schadensersatzes:

 

  • Lizenzvergabe
  • Verletzergewinn: Gewinn, den der Plagiator mit dem nachgeahmten Produkt gemacht hätte (unter Abzug der produktbezogen Gemeinkosten)
  • entgangener Gewinn des Originalherstellers

So setzen Unternehmen ihre Rechte international durch:

 

  • außerhalb Europas helfen Anwälte vor Ort bei der Durchsetzung von Patentrechtsverletzungen
  • bei der Suche nach einem Ansprechpartner helfen deutsche Rechtsanwälte, die oft über ein internationales Netzwerk verfügen, oder die IHKen
  • Länder und Regionen, in denen sich gewerbliche Schutzrechte gut durchsetzen lassen sind: Frankreich, Baltikum, Japan, Südkorea und Vietnam
  • Länder, in denen sich Patentrechte schlechter durchsetzen lassen sind: Türkei, Russland, China und Indien

Patent-Strategien

 

Fünf legale Tricks, wie Sie Ihre Konkurrenz auf Distanz halten.

 

  • Vorbenutzungsrecht: Meldet ein Wettbewerber ein Patent an, dessen Gegenstand ein anderes Unternehmen genauso schon früher entwickelt und in Deutschland in Benutzung genommen hat, kann dieser Vorreiter sich damit gegen einen Verletzungsvorwurf wehren. Allerdings muss hierfür die Vorbenutzung genau und umfassend dokumentiert sein.
  • Defensivpublikation: Durch eine gezielte schnelle Veröffentlichung technischer Inhalte schafft man künstlich einen Stand der Technik. Dadurch wird der Gegenstand dieser Inhalte bekannt, und somit scheidet eine Patentierung durch Dritte in der Regel aus, weil keine Neuheit mehr vorliegt.
  • Einspruch: Innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung kann jedermann dagegen Einspruch erheben. Das verschafft erst einmal Zeit, um weitere Schwachstellen zu finden. Ein Einspruch kann auch gegen ein Europäisches Patent in seiner Gesamtheit erfolgen. Vorteil: Im Vergleich zu den USA sind die Gebühren für die Erhebung des Einspruchs in der EU sehr gering.
  • Nichtigkeitsklage: Zulässige Gründe für eine solche Klage sind unter anderem mangelnder Neuheitswert oder erfinderische Tätigkeit, eine mangelnde Offenbarung der Erfindung, eine widerrechtliche Entnahme oder eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs. Achtung: Die Nichtigkeitsklage gilt nur für Deutsche Patente oder für deutsche Anteile eines Europäischen Patents.
  • Erstanmeldung im Ausland: Wird ein Patent zuerst in Griechenland oder Bulgarien angemeldet, dann erfolgt die Veröffentlichung in kyrillischer Schrift. Das können die meisten Wettbewerber erst einmal nicht lesen. Gestützt auf eine solche Anmeldung, kann dann binnen eines Jahres beispielsweise ein Europäisches Patent angemeldet werden.

Quellen: Simmons & Simmons, Fraunhofer IAO, Markt und Mittelstand

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