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Recht und Steuern > Arbeitsrecht

Unwiderrufliche Freistellungen müssen eindeutig geregelt sein

Was mit positiven Arbeitszeitstunden eines unwiderruflich freigestellten Mitarbeiters geschieht, hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden. Was das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet.

Das Urteil:

Wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich freigestellt ist – folgt daraus automatisch, dass positive Arbeitszeitstunden auf einem Arbeitszeitkonto abgebaut werden? Nein, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich. Der Arbeitnehmer müsse erkennen können, dass mit der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht auch die angesammelten Arbeitszeitstunden seines Arbeitszeitkontos abgebaut und somit „erfüllt“ werden sollen, urteilten die Richter aus Erfurt (Az. 5 AZR 578/18).

Die Begründung:

Oft stellen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaub während der Kündigungsfrist frei. Das führt dazu, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Geld auszahlen muss, da der Urlaub mit der Freistellung als „genommen“ gilt. Gibt es ein Arbeitszeitkonto und ist nichts anderes geregelt, sind nach Ansicht des BAG auch eventuell vorhandene Positivstunden spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.

Die Rechtsfolgen:

Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer also nicht nur unter Anrechnung möglicher Urlaubsansprüche, sondern auch unter Anrechnung möglicher Freizeitausgleichsansprüche (positive Arbeitszeitstunden) freistellen. Nur so vermeiden sie finanzielle Überraschungen am Ende des Arbeitsverhältnisses.

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Kanzlei AC Tischendorf Rechtsanwälte.

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