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Recht und Steuern > Urlaub nehmen zwischen den Jahren

Arbeitgeber kann Urlaub festlegen

Der Arbeitgeber kann den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmen, wenn ein Mitarbeiter keine Wünsche geäußert hat. Dies gilt auch für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

Fotoquelle: vladj55/iStock/Thinkstock/Getty ImagesUrlaube wie etwa nach China sollten frühzeitig geplant werden, doch Mitarbeiter müssen darauf achten, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls den Urlaub festlegen kann.

Wer gebucht hat, bekommt Urlaub, und wer zuerst kommt, mahlt zuerst: Über weitere Urlaubsmythen klären wir in einem Extra-Text auf.

Im Anschluss an eine in der Regel hektische und betriebsame Vorweihnachtszeit stellt sich in den meisten Betrieben oftmals um die Weihnachtsfeiertage herum eine ruhigere Zeit ein. Auf vielen Positionen im Betrieb fallen in diesem Zeitraum regelmäßig deutlich weniger Arbeit an, als sonst. Nicht zuletzt deshalb haben Arbeitgeber oftmals ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter während dieser „stillen“ Zeit in Urlaub gehen. Dies gilt vor allem dann, wenn den betreffenden Arbeitnehmern noch offene Urlaubsansprüche aus dem laufenden bzw. aus vorangegangenen Kalenderjahren zustehen.

Urlaubsinteressen berücksichtigen

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt derzeit 20 Arbeitstage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Das Verfahren bei dessen Gewährung durch den Arbeitgeber ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach hat der Arbeitgeber – vorbehaltlich von abweichenden individual- und/oder kollektiven Regelungen – bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder schutzwürdigere Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dem Arbeitgeber steht daher nach überzeugender Rechtsauffassung eine Weisungs- bzw. Anordnungsbefugnis zu; er kann den Urlaub unter den zuvor genannten Voraussetzungen festlegen. Der Vollständigkeit halber sei aber an dieser Stelle erwähnt, dass das Bundesarbeitsgericht noch in den 1980er Jahren entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers annahm.

Ausgehend davon, kann ein Arbeitgeber den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmen, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubswunsch geäußert hat. In betriebsratslosen Betrieben kann der Arbeitgeber grundsätzlich sogar Betriebsferien anordnen und dadurch den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer erfüllen. Wird der Arbeitgeber nicht von sich aus tätig und beantragt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres.

Verweigerung des Urlaubs

Nicht genommener Urlaub kann unter bestimmten Umständen in das nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann innerhalb der ersten drei Kalendermonate genommen werden. Nach Ablauf des Übertragungszeitraums kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswünsche bei Vorliegen eines der im Bundesurlaubsgesetz abschließend aufgezählten Gründe verweigern. Gegen eine unberechtigte Ablehnung bzw. Festsetzung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer klagen bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen.

Etwas anderes gilt jedoch für den vertraglichen (Zusatz-)Urlaub. Die näheren Umstände für dessen Gewährung können die Parteien weitgehend frei vereinbaren. Wird allerdings im Arbeitsvertrag nur die Anzahl der Urlaubstage festgelegt, spricht regelmäßig vieles dafür, dass die gesetzlichen Regelungen auch auf den vertraglichen (Zusatz-)Urlaub Anwendung finden. Es empfiehlt sich daher in der Regel, die hier angesprochenen Punkte nach Möglichkeit im Arbeitsvertrag bzw. durch eine betriebliche oder tarifliche Vereinbarung zu regeln.