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Recht und Steuern > Staffelung nach Alter

Urlaub: Wer hat Anspruch auf wie viele Tage?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen immer wieder einem Irrtum: Der Urlaubsanspruch ist nicht nach dem Alter gestaffelt. Was die aktuelle Rechtslage sagt und welche Alternativen es gibt, eine solche Staffelung trotzdem durchzusetzen.

Wer gebucht hat, bekommt Urlaub, und wer zuerst kommt, mahlt zuerst: Über die größten Urlaubsmythen klären wir in einem Extra-Text auf.

Ältere Mitarbeiter dürfen ohne guten Grund nicht mehr Urlaubstage erhalten als jüngere Kollegen. Das bestätigte jetzt das Bundesarbeitsgericht. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass mit steigendem Lebensalter ein erhöhtes Erholungsbedürfnis besteht. Im Gegenteil: Als Resultat ihrer langjährigen Tätigkeit könnten gerade ältere Arbeitnehmer über besondere Stärken verfügen. Dadurch seien sie für bestimmte anspruchsvolle Aufgaben in besonderem Maße geeignet, entschied das Gericht. Eine allgemeine, vom Arbeitgeber nicht begründete Urlaubsstaffel verstößt daher gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Regelungen, die Mitarbeitern mit steigendem Lebensalter einen höheren Urlaubsanspruch einräumen als jüngeren Kollegen, finden sich aber in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Eine solche Urlaubsstaffelung nach dem Alter birgt aber immer das Risiko, dass Mitarbeiter darin eine Benachteiligung sehen, sich gegen diese Staffelung wehren und die den älteren Mitarbeitern zugesprochenen Urlaubstage ebenfalls verlangen.

Folge: Anpassung nach oben

Der Arbeitgeber kann eine solche Staffelung nur durchsetzen, wenn er mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel verfolgt und die hierfür eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind. Der alleinige Verweis auf den Schutz älterer Arbeitnehmer genügt nicht.

Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis für die Rechtfertigung nicht, muss er die Folgen tragen. Dann nämlich nehmen die Arbeitsgerichte grundsätzlich eine Anpassung „nach oben“ vor. Die jüngeren Arbeitnehmer erhalten damit die gleiche Anzahl an Urlaubstagen, wie sie den älteren Arbeitnehmern gewährt werden.

Gibt es für den Arbeitgeber Alternativen?

Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn der Arbeitgeber ausreichend darlegen kann, dass bestimmte Mitarbeiter besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind und damit für diese ein erhöhtes Erholungsbedürfnis besteht.

Noch besser: Wenn bei der Urlaubsstaffelung nicht auf das Alter, sondern vielmehr auf die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer abgestellt wird, wird eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters des Arbeitnehmers vermieden. Die Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ist kein Kriterium nach dem AGG.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Im entschiedenen Fall ging es um eine Regelung des Tarifvertrages für ein Universitätsklinikums. Dieser gewährte Mitarbeitern mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres drei zusätzliche Urlaubstage. Ein jüngerer Arbeitnehmer fühlte sich dadurch diskriminiert und verlangte vom Arbeitgeber ebenfalls zusätzliche Tage. Zu Recht, urteilten die Richter. Die im Tarifvertrag vorgesehene Ungleichbehandlung war ausschließlich durch das Lebensalter bedingt.

Genau diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters verbietet aber das AGG. Lediglich für den Fall, dass der zusätzliche Urlaub durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und dass die hierfür eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind, wären zusätzliche Tage zulässig, so das BAG. Nach Auffassung des Gerichtes ist es dem Arbeitgeber nicht gelungen, die Notwendigkeit der geregelten Staffelungen ausreichend zu begründen (Urteil vom 12. April 2016, Az.: 9 AZR 659/14).

Jörn R. Karall, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ebner Stolz. Fotoquelle: Ebd.