
UPDATE der Redaktion: Mittlerweile wurde in einem ähnlich gelagerten Fall auch vor Deutschen Gerichten verhandelt. Das Landgericht Hamburg ist dabei der Argumentation des EuGH gefolgt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor kurzem entschieden, dass Rechteinhaber rechtswidrige Verlinkungen nicht hinnehmen müssen – allen Informations- und Meinungsfreiheiten zum Trotz (Urteil vom 8.9.2016, C-160/15).
In dem Streitfall hatte der Kläger, ein Verlag, Nacktfotos einer Moderatorin erstellen lassen. Vor Veröffentlichung im Magazin wurden die Bilder ohne Einverständnis im Internet geleakt. Auf diese Fotos verlinkte das verklagte Internetportal. Der Aufforderung des Verlages, den Link zu entfernen, kam das Portal nicht nach.
Daher musste sich letztlich der EuGH mit der Frage befassen: Stellt das Linksetzen einen Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der EU-Richtlinie 2001/29/EG dar? Ein solcher Akt liegt nicht vor, wenn die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden gesetzt werden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der Inhaltswebseite nicht kannte.
Internetportal drohen Schadensersatzforderungen
Das Gericht entschied in diesem Fall jedoch, dass dem Linksetzer die Rechtwidrigkeit des Leaks durchaus bewusst gewesen sei. Jetzt drohen dem verurteilten Internetportal empfindliche Schadensersatzforderungen. Die Entscheidung liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der noch 2003 das Verlinken als urheberrechtlich unbeachtlich bewertet hatte.
Da das Linksetzen die Gefahr, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten, erhöht, sollten Unternehmen beim Verlinken gut aufpassen und genau prüfen, worauf sie verlinken. Die Rechtsprechung des EuGH bezieht sich nur auf urheberrechtsverletzende Links. Verlinkungen auf Webseiten können aber auch Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen oder wettbewerbswidrig sein.
Jeder hat das Recht am eigenen Bild
Wird etwa auf ein Porträtfoto verlinkt, handelt es sich um eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung – und die ist ohne vorherige Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig. Denn: Jeder hat das Recht am eigenen Bild.
Bevor Unternehmen auf ihren Webseiten also „wild drauflos verlinken“, empfiehlt sich eine kritische Reflektion der Inhalte. Im Zweifelsfall sollten Firmen die Lizenzlage vorher prüfen. Sonst kann es teuer werden.