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Recht und Steuern > Rechtstipp der Woche

Wichtige Details für Unternehmen aus der Energiesparverordnung

Sei dem 1. September ist hierzulande Energiesparen Pflicht. In welchen Bereichen genau und wie teuer Verstöße für Mittelständler wären, lesen Sie im Rechtstipp der Woche.

Bild: Shutterstock

Um auf die angespannte Lage auf den Gas- und Strommärkten durch den Ukraine-Krieg zu reagieren und den Energieverbrauch zu senken, sieht die Verordnung einige Regelungen zu Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimmbäder, öffentliche Gebäude, aber auch für Unternehmen vor. So sollen sich beispielsweise Wohnungsmieter nicht mehr an eine im Mietvertrag festgeschriebene Mindesttemperatur halten müssen. Private Schwimmbecken dürfen nicht mehr mit Gas oder mit Strom aus dem Netz beheizt werden. Und in öffentlichen Gebäuden wird die Temperatur in den Büros auf 19 Grad gedrosselt, wo körperlich schwer gearbeitet wird, dürfen es auch nur 12 Grad sein.

Nicht nur rund um öffentliche Gebäude und Baudenkmäler wird es in den kommenden Monaten dunkel. Auch private Unternehmen sind verpflichtet, für den Geltungszeitraum der Verordnung, also bis zum 28. Februar 2023, ihren Stromverbrauch reduzieren. So müssen Geschäftsinhaber, Einzelhändler und sonstige Werbetreibende für die kommenden sechs Monaten ihre Außenbeleuchtung jeweils von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages ausschalten.

„Beleuchtete Werbeanlagen, dazu zählen Werbedisplays wie Schilder, Schriftzüge oder Lichtwerbungen, dürfen in den späten Nachmittags- und Abendstunden nur noch sechs Stunden lang angeschaltet werden – und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb oder das Ladengeschäft geöffnet ist oder nicht“, sagt die Berliner Rechtsanwältin Christina Kufer von SKW Schwarz. Sie ergänzt: „Schaufenster fallen nicht unter die Regelung, ganz dunkel wird es in den Geschäftsstraßen also nicht.“
Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für beleuchtete Werbeanlagen vor, die der öffentlichen Sicherheit oder der Gefahrenabwehr dienen und nicht kurzfristig ersetzt werden können. „Das können etwa Werbedisplays sein, die eine ansonsten dunkle Gasse, eine Haltestelle oder eine Bahnunterführung beleuchten“, erklärt Rechtsanwältin Kufer. Bezogen auf die Außenlichter von Gebäuden gelten ebenfalls Ausnahmen für Sicherheits- und Notbeleuchtungen, ebenso für kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

Auch unnötigem Heizen soll mit der Verordnung ein Riegel vorgeschoben werden. Ladentüren dürfen nicht mehr dauerhaft offenstehen, wenn dadurch Heizwärme unkontrolliert entweichen kann. Nur wenn Türen offengehalten werden müssen, damit ein Fluchtweg gesichert bleibt – etwa bei großen Einkaufszentren mit viel Publikumsverkehr –, gilt diese Regelung nicht.

Auf die leichte Schulter nehmen sollten Unternehmen die Sparregeln nicht. „Bei Verstößen drohen Unternehmen Bußgelder bis zu 100.000 Euro“, betont Christina Kufer. „Weigert sich ein Geschäftsinhaber hartnäckig, die Regeln einzuhalten, muss er theoretisch sogar mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen.“ Lichter aus, Türen zu dürfte sich für Betriebe damit in den kommenden Monaten in doppelter Hinsicht rechnen.

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