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Recht und Steuern > Rechtstipp der Woche

Wie Betriebe mit Preissteigerungen umgehen sollten

Unternehmen kämpfen angesichts stark gestiegener Energiepreise mit höheren Betriebs- und Produktionskosten, können aber steigende Preise nicht unbedingt an ihre Kunden weitergeben. Dr. Till Mahler, Partner der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, erläutert, wie Unternehmen auf Preiserhöhungen ihrer Lieferanten und Energieversorger reagieren sollten.

Betriebe können steigende Preise nicht unbedingt an ihre Kunden weitergeben.© Shutterstock

Was tun bei Preissteigerungen in laufenden Lieferverträgen?

Lieferanten versuchen häufig, Preisanpassungen mit höherer Gewalt zu begründen. Dazu muss die Lieferfähigkeit vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert sein aus Gründen, die der Lieferant nicht beeinflussen kann. Dies kann der Fall sein, wenn Gas tatsächlich rationiert wird, nicht aber bei Preissteigerungen. Höhere Gewalt rechtfertigt also allenfalls die vorübergehende Aussetzung der Belieferung, aber keine Preiserhöhungen.

Preisanpassungen in laufenden Verträgen setzen voraus, dass entsprechende Klauseln in den Verträgen diese Möglichkeit vorsehen. Hat der Lieferant eine Preisgarantie übernommen, scheiden Preiserhöhungen aus. Einseitig erhöhen darf ein Lieferant die Preise selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Er kann den Vertrag nur entsprechend anpassen. Auch dann werden die neuen Preise erst dann wirksam, wenn der Abnehmer der Vertragsänderung zugestimmt hat.

Steigen die Energiekosten so stark, dass die Produktion heruntergefahren oder eingestellt werden muss, können dadurch bedingte Lieferausfälle Schadensersatzansprüche der Kunden auslösen. Ob Lieferanten sich dann gegenüber ihren Kunden auf höhere Gewalt oder eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen können, ist unklar.

Unternehmen sollten jedenfalls alle Kunden, gegenüber denen sie laufende Lieferpflichten haben, rechtzeitig über mögliche Lieferengpässe informieren. Dadurch können sie ihren Verschuldensanteil reduzieren, sollte der Kunde später wegen Nichtlieferung Schadensersatz geltend machen.

Stehen neue Verträge zum Abschluss an, sollte darin sowohl ein Preisanpassungsrecht als auch ein Sonderkündigungsrecht für den Fall von Produktionsschwierigkeiten festgehalten werden.

Was tun, wenn der Energieversorger die Preise anhebt?

Energieversorger sind nicht berechtigt, die Preise wegen höherer Gewalt zu erhöhen. Auch wenn ausnahmsweise die Geschäftsgrundlage schwerwiegend gestört sein sollte, können sie nicht einseitig die Preise anpassen. Außerordentliche Preisanpassungsrechte sieht das novellierte Energiesicherungsgesetz erst dann vor, wenn die Bundesnetzagentur insgesamt erheblich verringerte Gasimporte feststellt.

Angekündigten Preiserhöhungen ihrer Versorger sollten Unternehmen widersprechen und dabei vorsorglich darauf hinweisen, dass die Einstellung der Energieversorgung gravierende Schäden zur Folge hätte. Den bisher geltenden Preis sollten sie weiter bezahlen, allerdings vorsorglich etwaige Einzugsermächtigungen widerrufen. Gleichzeitig sollten sie Gesprächsbereitschaft signalisieren und das Anpassungsverlangen des Energieversorgers keinesfalls ignorieren. Reagiert der Kunde nicht und ist damit eine Anpassung des Vertrags nicht möglich, liegt im Zweifel tatsächlich eine Störung der Geschäftsgrundlage vor – und der Versorger ist unter Umständen berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Einstellen darf der Versorger die Belieferung dann nicht, wenn das Unternehmen ein zumutbares Angebot auf Erhöhung der Preise gemacht hat. Eine Möglichkeit für Unternehmen kann es beispielsweise sein, höhere Preise gegen eine Verlängerung der Laufzeit zu akzeptieren. Mit dem Versorger zu verhandeln ist also in jedem Fall ratsam.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der gerichtlichen Klage gegen den Versorger, um feststellen zu lassen, ob dieser die Preise tatsächlich anheben darf. Zu bedenken ist aber, dass ein Gerichtsverfahren lange dauern kann und dass bei einer Niederlage auf das Unternehmen neben den Nachzahlungen auch noch die Prozesskosten zukommen.

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