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Technologie > Bürokratie vs. Planungssicherheit

Das bedeutet das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Dass Anbieter elektronischer Zeiterfassungssysteme vom EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung profitieren werden, ist einleuchtend. Aber was bedeutet es für die Anwender der Systeme – also unter anderem mittelständische Unternehmen?

Unternehmen müssen die Arbeitszeit erfassen lassen: Über den EU-Richterspruch, der noch in nationales Gesetz umgesetzt werden muss, dürften sich vor allem Anbieter von Zeiterfassungssystemen freuen
Unternehmen müssen die Arbeitszeit erfassen lassen: Über den EU-Richterspruch, der noch in nationales Gesetz umgesetzt werden muss, dürften sich vor allem Anbieter von Zeiterfassungssystemen freuen

Unternehmen müssen sich auf einen hohen Aufwand in der Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter einstellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte des Jahres verfügt, dass Unternehmen ab sofort die Arbeitszeit des Personals lückenlos erfassen müssen. Was schon für die Arbeitszeiterfassung besonderer Mitarbeiter- und Berufsgruppen galt, gilt nun für alle Arbeitnehmer. Sie sollen vor unbezahlter Mehrarbeit geschützt werden.

Über den EU-Richterspruch, der noch in nationales Gesetz umgesetzt werden muss, dürften sich vor allem Anbieter von Zeiterfassungssystemen freuen. Denn wenn alle Unternehmen die Arbeitszeit aller Mitarbeiter vollständig erfassen müssen, verkaufen sich elektronische Helferlein wie von selbst. Zwar dürften Unternehmen die Zeiterfassung auch manuell mit Kugelschreiber und Formularblatt vornehmen. „Vorgabe ist nur, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich ist“, erklärt Michael Stausberg, Geschäftsführer von Virtic, einem Hersteller von Zeiterfassungssystemen.

Sparen auf lange Sicht

Elektronische Zeiterfassungssysteme werben dagegen mit einem klaren Vorteil: Weniger Bürokratie und Fehleranfälligkeit, mehr Zeit für die eigentliche Arbeit. Denn sie dokumentieren nicht nur An- und Abwesenheit, sondern auch die Pausen- und Ruhezeiten, die Vergütung von Mehrarbeitszeiten und führen langfristige Arbeitszeitkonten. Vor allem flexible Arbeitszeitmodelle lassen sich so übersichtlich verwalten, was den privaten und familiären Interessen der Mitarbeiter Rechnung tragen kann.

Dazu kommt: „Der Personalbuchhaltung spart die elektronische Verwaltung Zeit und Aufwand“, stellt Hersteller Stausberg in Aussicht. Bernard Sommer, Geschäftsführer von Interflex, einem Hersteller von Systemen für Zutrittskontrolle und Zeiterfassung, stimmt zu: „Da Arbeitnehmer automatisch einen Überblick über ihre Arbeitszeitkonten, Überstunden und Resturlaubstage bekommen, rufen sie seltener in der Personalabteilung an.“

Er glaubt, dass Unternehmen von der zukünftigen Gesetzgebung insgesamt profitieren werden, unter anderem bei der Kapazitätsplanung. „Mit einer lückenlosen Datenbasis zu den Arbeitszeiten jedes Mitarbeiters können Arbeitgeber den Aufwand für bestimmte Tätigkeiten oder Projekte besser analysieren und eine präzisere Personal- und Einsatzplanung vornehmen“, erklärt Sommer. Und das spart bares Geld.

Rechtliches zusammengefasst

  • Mit der Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung möchte der EuGH dafür sorgen, dass die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG eingehalten wird. Die Einhaltung von Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten soll dadurch gewährleistet werden.
  • Ausnahmeregelungen gelten für leitende Angestellte. Auch für kleinere Unternehmen erlaubt das Urteil Ausnahmen von der Pflicht zur vollständigen Erfassung.
  • Streng genommen trifft das Urteil keine Aussage dazu, wer die Arbeitszeit erfassen muss, beinhaltet also keine unmittelbare Verpflichtung für Unternehmen. Das Urteil besagt aber, dass die Dokumentation systematisch und transparent erfolgen muss: Zeiten dürften damit in ein Erfassungssystem einzupflegen sein, in das der Arbeitnehmer Einsicht hat.
  • Ein Startzeitpunkt, ab wann die Arbeitszeitdokumentation erfolgen muss, ist im Urteil nicht spezifiziert. Der deutsche Gesetzgeber muss die neuen Vorgaben zunächst in nationales Recht umsetzen. Eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes ist damit zeitnah zu erwarten.

Quelle: Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FHM Rechtsanwälte

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