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Technologie > Juristischer Leitfaden für Mittelständler

Digitalisierung: Wem gehören die Maschinendaten?

Zahlreiche Sensoren an Produktionsmaschinen erheben große Mengen von Maschinendaten. Ein potentieller Schatz für neue Geschäftsmodelle – wenn geregelt ist, wem die Daten gehören. Ein Leitfaden erklärt, wie das geht.

Gehören die Maschinendaten wirklich den mittelständischen Unternehmen, die mit Werkzeugmaschinen Produkte herstellen? Oder beanspruchen die Hersteller die Rechte an den Daten? Bisher haben solche Fragen wenig Aufsehen erregt, doch mit der engeren Vernetzung der Produktion zwischen Kunden und Lieferanten durch die Digitalisierung und den Einsatzmöglichkeiten von IoT kommen plötzlich neue Modelle der Wertschöpfung ins Spiel. So lassen sich aus Maschinendaten, die bisher kaum Interesse fanden, Geschäftsmodelle entwickeln. Wer etwa weiß, zu welchem Zeitpunkt ein Antriebsteil einer bestimmten Maschine ausfallen wird und es rechtzeitig vor einer Störung austauschen kann, hat einen klaren Vorteil.

Aber wem gehören diese Daten eigentlich? Dem Hersteller der Maschine? Oder doch dem Unternehmen, das diese einsetzt? Gesetzlich ist das noch nicht klar bestimmt, sagt Torsten Kraul, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr. Gemeinsam mit dem VDMA hat er den „Leitfaden Datennutzung – Orientierungshilfe zur Vertragsgestaltung für den Mittelstand“ entwickelt, um gerade unerfahrene mittelständischen Unternehmen bei der Regelung durch Vertrag zu unterstützen. Die Orientierungshilfe lässt sich auf der Kanzleiseite als pdf herunterladen.

Eine Frage der Verhandlungen

Theoretisch kann die Datenhoheit völlig frei verhandelt werden.  Wer über die „vertraglich zugewiesene Datenhoheit verfügt – die Rechtsmacht an den Maschinendaten – “ müsse aber auch den faktischen Zugriff auf die Daten haben, sagt Kraul. Das heißt, er muss zum Beispiel bei automatisch von Sensoren generierten Maschinendaten auf die Sensorik zugreifen können.

Auch verschiedene Detailregelungen gilt es zu klären – zum Beispiel über räumliche oder zeitliche Beschränkungen der Datennutzung, Exklusivität oder Übertragbarkeit. Das kann bei verschiedenen Datentypen und -quellen mitunter kompliziert werden, zumal die persönlichen Daten der Maschinenbediener noch einmal anderen gesetzlichen Regeln (zum Beispiel der DSGVO) unterliegen.

 

Die Vertragsgestaltung ist also alles andere als einfach – zumal meist noch unklar ist, wie sich aus den Daten im einzelnen Kapital schlagen lässt. „Die Entwicklung von Maschinendaten zu einem handelbaren Wirtschaftsgut befindet sich derzeit in einer Frühphase“, sagt Torsten Kraul. Bislang sei die Zuweisung und Lizenzierung der Daten in der Praxis meist vergütungsfrei geregelt – und nicht selten auf Vertrauensbasis. Oder aus Sicht eines Juristen: gar nicht.

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