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Fallstricke beim Leasing im Fuhrpark

Wer das Kleingedruckte im Leasing-Vertrag nicht liest, muss mit Nachforderungen der Leasinggesellschaft rechnen. So können Fuhrpark-Betreiber den Leasing-Vertrag mitgestalten und Unannehmlichkeiten entgehen.

Kilometervertrag oder Restwertmodell –  Auf die Frage nach dem richtigen Leasing-Vertrag für den Fuhrpark folgt sofort eine weitere Frage: Was muss der Vertrag alles beinhalten? „Der größte Fallstrick für Fuhrpark-Betreiber liegt darin, sich keinen richtigen Überblick über die Inhalte des Leasing-Vertrags zu verschaffen und insbesondere das Kleingedruckte in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen nicht zu lesen“, sagt Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus Lohmar, „Nur wer sich umfassend über seine Rechte und Pflichten informiert und auch danach handelt,kann sich vor unberechtigten Nachforderungen des Leasinggebers schützen.“ Außerdem sei es dabei unerlässlich, die Inhalte der abgeschlossenen Leasing-Verträge für den Fuhrpark mit den Regelungen zur Dienstwagenüberlassung an die einzelnen Mitarbeiter zu synchronisieren.

Einen Muster-Leasingvertrag, mit dem Fuhrpark-Betreiber die Verträge der Leasinggesellschaft vergleichen könnten, gibt es nicht. Generell gilt daher für das Leasing die Vertragsfreiheit. Im Internet kursiert eine Vielzahl von Verträgen unterschiedlicher Anbieter und Qualität. Fuhrpark-Betreiber können sich zum Beispiel bei Industrie- und Handelskammern oder Automobilverbänden über das Kraftfahrzeug-Leasinggeschäft informieren.

 

Mehr Artikel zum Thema Nutzfahrzeuge finden Sie auf unserer Themenseite.

 

Der Leasingvertrag setzt sich meist aus dem Rahmenvertrag zusammen, dem die AGB der Leasinggesellschaft zugrunde liegen und in dem die Rechte und Pflichten von Fuhrpark-Betreiber und Leasinggesellschaft grundsätzlich geregelt sind. „Auf die AGB haben Fuhrpark-Betreiber in der Praxis regelmäßig meist nur wenig bis gar keinen Einfluss“, sagt Fischer. Dafür bestehen innerhalb des juristischen Rahmens von Rahmenvertrag und Leasing-AGB umso mehr Möglichkeiten bei der Aushandlung der individuellen Leasing-Konditionen wie Sonderzahlungen, Leasing-Laufzeit und Höhe der  Leasing-Raten. „Die einzelnen Anforderungen und Prozesse können individuell, zum Beispiel in einem Pflichtenheft, vereinbaren“, rät Fischer.

Linktipps

Leasing allgemein:
Broschüre des BMWi zu Leasing mit Erklärung wichtiger Fachbegriffe
IHK Niederbayern: Für wen ist Leasing geeignet?

Leasing im Fuhrpark:
ADAC-Broschüre: Leasing im Fuhrpark oder lieber nicht? Inklusive Leasinglexikon.
Checkliste des VMF: Was muss zur Fahrzeug-Rückgabe nach Leasing-Ende passieren?

Vor Abschluss des Leasing-Vertrags

Im Rahmenvertrag sind die Grundvereinbarungen geregelt und wichtig, wenn ein Fuhrpark-Betreiber bei einer Leasinggesellschaft immer wiederkehrend Fahrzeuge least. Die Fragen, die sich während des Leasings tsellen, sollten beide Parteien in einem Pflichtenheft regeln. Um zu entscheiden, welche Pflichten der Fuhrpark-Betreiber auf sich nehmen will, sollte er diese mit den Bedürfnissen der Fahrzeughalter, also der Mitarbeiter, abgleichen: Welche Sonderausstattung brauchen die Mitarbeiter? Wie lange sollte die Leasing-Dauer sein? Möchte ein Handwerker zum Beispiel ein Regalsystem im Transporter nachträglich einbauen, darf der Einbau von solchen Ladungssicherungssystemen im Leasing-Vertrag nicht untersagt sein. Auch  sollte geklärt sein, ob und wie das Regalsystem vor Leasing-Ende wieder zurückgebaut werden soll. Denn ansonsten kann es teuer werden.

Viele Fuhrpark-Betreiber denken zudem, dass sie automatisch nach Leasing-Ende das Recht zum Kauf des Fahrzeugs hätten. Dem ist aber nicht automatisch so, sondern nur dann, wenn es ausdrücklich so vertraglich vereinbart wurde. Selbst wenn ein Andienungsrecht in einem Restwertvertrag vereinbart ist, besteht kein zwingender Rechtsanspruch darauf.Denn dann hat vielmehr - umgekehrt - die Leasinggesellschaft in solchen Fällen das Recht, dem Fuhrpark-Betreiber zum Vertragsende das Fahrzeug zum Restwert zu verkaufen, wenn der vertraglich vereinbarte Restwert am freien Markt nicht mehr realisierbar ist. In diesem Fall ist der Fuhrpark-Betreiber sogar dazu verpflichtet, das Leasing-Fahrzeug zum Restwert zu kaufen. Hat er das überlesen, kann es sein, dass er das Leasing-Fahrzeug nach Vertragsende kaufen muss, obwohl er dafür gar keinen Bedarf hat.

Kündigung im Leasing-Vertrag

„Der Leasing-Vertrag (als Voll- oder Teilamortisationsleasingvertrag) ist während der fest vereinbarten Grundlaufzeit generell nicht kündbar“, sagt Rechtsanwalt Fischer. Der Fuhrpark-Betreiber hat meist keine Kündigungsmöglichkeit; selbst bei Tod des Leasing-Nehmers ist eine außerordentliche Kündigung häufig ausgeschlossen. Ein Sonderkündigungsrecht spielt aber im Fall des Fahrzeugverlusts, Diebstahls oder eines Totalschadens eine Rolle. Für die Leasinggesellschaft besteht immer die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund zum Beispiel wenn der Fuhrpark-Betreiber Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Rückgabe des Leasing-Fahrzeugs regeln

Bei Lackschäden, Karosserie und Glasschäden gibt es bei der Rückgabe der Leasing-Fahrzeuge laut Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften (VMF) die meisten Unstimmigkeiten. Die Kriterien zur Restwertbestimmung des Fahrzeugs sollten im Vertrag von beiden Seiten geregelt sein. „Bei der Restwertbestimmung kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten im Fuhrpark-Leasing“, sagt Rechtsanwalt Fischer. Er rät dazu, von vornherein die Kriterien für eine faire Fahrzeugbewertung des VMF vertraglich zu vereinbaren. Fuhrpark-Betreiber sollten darauf achten, dass die „jeweils aktuelle Version“ im Vertrag als Grundlage festgeschrieben oder im Wortlaut angehängt wird.

Fuhrpark-Betreiber sollten auch rechtzeitig im Leasing-Vertrag nachschauen, wann, wo und wie das Leasing-Fahrzeug zurückgegeben werden muss – mit allen Unterlagen und Ausstattungsteilen, die bei der Übergabe des Leasing-Fahrzeugs an den Fuhrpark-Betreiber übergeben worden sind, das bedeutet insbesondere alle Dokumenten zum Beispiel Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitungen, vollständiges Serviceheft, Radio- und Schlüsselcodekarten sowie alle Fahrzeugschlüssel. Selbst wenn ein Schlüssel während der Leasing-Zeit abgebrochen ist, sollte der Fuhrpark-Betreiber diesen defekten Schlüssel nicht einfach wegwerfen, sondern bis zur Rückgabe aufbewahren.
Welche Schäden werden von der Leasinggesellschaft akzeptiert? Welche muss der Fuhrpark-Betreiber rechtzeitig vor Rückgabe wo beheben lassen? Meistens ist in den Leasing-AGB geregelt, dass bei Rückgabe des Leasing-Fahrzeugs ein gemeinsames Zustandsprotokoll zu erstellen ist, in dem sämtliche Mängel, Veränderungen und Schäden am Fahrzeug im Zeitpunkt der Rückgabe festgehalten werden. Dieses Übergabeprotokoll ist wichtig, damit der Fuhrpark-Betreiber belegen kann, dass er das Leasing-Fahrzeug rechtzeitig zurückgegeben hat. Andererseits dient es als Beweismittel über den Fahrzeugzustand.

Ist der Fuhrpark-Betreiber mit dem Inhalt der Feststellungen im Übergabeprotokoll nicht einverstanden, sollte er das auf dem Übergabeprotokoll vermerken und im Zweifel lieber nicht unterschreiben. Doch Vorsicht: Eine Unterschrift ohne jede Vorbehalte ist gefährlich.Daher sollte der Leasingnehmer seine Einwände ebenfalls im Protokoll festhalten und unter Hinweis auf diesen Vorbehalt unterschreiben. Beide Parteien sollten ein unterschriebenes Exemplar vorliegen haben.
Sind sich Leasinggesellschaft und Fuhrpark-Betreiber bei Rückgabe über den Fahrzeugzustand uneinig, ist häufig ein Gutachten nötig. Schon bei Vertragsschluss sollte daher geregelt sein, wer den Gutachter wählt, wenn es zu keiner Einigung nach Leasing-Ende kommt. Der Gutachter sollte unabhängig sein. Häufig wählen die Leasinggesellschaften den Gutachter aus. Der Fuhrpark-Betreiber sollte sich im Vertrag ein Einspruchsrecht zusichern lassen.

Checkliste Leasing-Vertrag

Vorher

  • Muster-Leasingvertrag und AGB der Leasinggesellschaft checken. Diese gibt es meist auf der Homepage zum Downloaden.
  • Preis für Fahrzeugkauf und Unterhalt mit Leasingraten vergleichen
  • Fuhrpark analysieren: Welche Fahrzeuge brauche ich wie lange?, Welcher Leasing-Vertrag ist der richtige für meinen Fuhrpark? Welche Service-Pakete?
  • Nachschauen, welcher Preis der Kalkulation der Leasing-Raten zugrunde liegt.

 

Im Leasing-Vertrag

  • Leasing-Gegenstände sollten möglichst genau beschrieben sein
  • Leasing-Raten, Zahlungstermine und Laufzeit festlegen
  • Regelung zu Preisänderungen: Wenn Leasinggesellschaft zum Beispiel Rabatt vom Fahrzeughersteller bekommt, sollte geregelt sein, dass der Fuhrpark-Betreiber davon profitiert
  • Kündigungsregeln für vorzeitige Beendigung festlegen, sodass z.B. bei Kündigung eines Mitarbeiters Fuhrpark-Betreiber außerordentlich kündigen kann
  • Regeln, welche Reparaturen Fuhrpark-Betreiber, welche Leasinggesellschaft übernehmen muss
  • Nachschauen, welche Klauseln zu Reparatur und Wartung festgelegt sind, z.B. kann die Leasinggesellschaft  auch Schadenersatzforderungen erheben, wenn der Fuhrpark-Betreiber das Fahrzeug nicht bei einer Vertragswerkstatt fachgerecht warten/reparieren lässt. Klären, wie viele und wo es Vertragswerkstätten gibt. Achtung: Häufig sind nur wenige Vertragswerkstätten inbegriffen, sodass ein Schadenersatz fast vorprogrammiert ist.

 

Nach Ablauf der Leasing-Zeit:

  • muss vereinbart sein, dass Fuhrpark-Betreiber am Mehrerlös beteiligt sein, also am höheren Marktwert. Regelung bei Mindererlös treffen.
  • Andienungsrecht vereinbaren bzw. ausschließen, je nachdem ob Fuhrpark-Betreiber nach Leasing-Ende Fahrzeug kaufen will oder nicht.
  • Vereinbaren, dass Restwertberechnung nach fairen Kriterien abläuft, ggf. schon dem Vertrag anhängen.
  • Regelungen, wenn es zu keiner Einigung nach Leasing-Ende kommt, wer dann Gutachter auswählt. Vetorecht vereinbaren

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