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Fuhrpark-Recht II: Das müssen Sie wissen

Unabhängig von Unternehmensgrößen sind die typischen Fragestellungen rund um das Thema Fuhrpark-Recht im Wesentlichen die gleichen. Dieser zweite Teil der Checkliste gibt Hinweise und grundlegende Rechtstipps, die Fuhrparkmanager kennen sollten.

Wartung, Reparaturen und Verhalten bei Unfällen

Prinzipiell trägt das Unternehmen die Kosten des Betriebs sowie die Kosten für Reparaturen und Wartungen des Firmenwagens aus dem Fuhrpark. Verpflichtende Regelungen dazu, dass der Mitarbeiter das Fahrzeug entsprechend dem Serviceplan des Herstellers warten lassen muss und für einen betriebs- und verkehrssicherem Zustand (Reifen, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung etc.) Sorge zu tragen hat, sollten nicht fehlen. Fällige Wartungen (Inspektionen, Service-Überprüfungen usw.) sollten Mitarbeiter unaufgefordert in Abstimmung mit dem Fuhrparkmanager durchführen. Sinnvoll ist überdies auch eine „Reifenregelung“, welche Art von Reifen (Winterreifen u. Sommerreifen oder Ganzjahresreifen) in der Ausstattung enthalten sind.

Aber Achtung: die Durchführung von Reparaturen sollte von der Zustimmung des Unternehmens abhängig gemacht werden - es sei denn, die Reparatur ist für die Verkehrssicherheit zwingend erforderlich; in diesem Falle dürfte eine Benachrichtigung des Fuhrparkmanagers ausreichend sein.

Kraftstoffkosten im Fuhrpark

Wird der Kraftstoff für Dienstfahrten mit Tankkarte bezahlt, muss dies geregelt werden. Sinn macht es, dass Mitarbeiter damit nur die betrieblich veranlassten Treibstoffkosten bezahlen dürfen. Sofern siedamit Kraftstoffkosten für Privatfahrten bezahlen, sollte zur Kostenerstattung eine Meldung an das Unternehmen verpflichtend sein.

Fahrtenbuchregelung im Fuhrpark

Eine privatrechtliche Fahrtenbuchauflage sollte vorbehalten bleiben. Das Unternehmen sollte also berechtigt sein, dem Nutzer des Firmenwagens die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist oder aus steuerrechtlichen Gründen geboten oder sinnvoll erscheint.

Mitteilungspflichten Führerscheinverlust

Im Rahmen der Dienstwagenüberlassung muss sich der Halter des Fuhrpark-Fahrzeugs regelmäßig davon überzeugen, dass alle Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Das gilt sowohl für individuell zugeordnete Firmenwagen wie auch für die Fahrer von Poolfahrzeugen, die täglich –teilweise sogar mehrfach - wechseln.

Halterverantwortlich ist primär die Geschäftsleitung. Eine Delegation von Halterpflichten auf das Fuhrparkmanagement ist möglich, sollte aber schriftlich geregelt und regelmäßige kontrolliert werden. Der Fuhrparkmanager darf niemanden fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Er muss sich deshalb regelmäßig davon überzeugen, dass alle Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Dies kann nur durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein erfolgen, zumindest bei der Einstellung eines Fahrers. Eine Fotokopie, ein Telefax, ein eingescanntes Dokument oder ähnliches ist als Nachweis unzureichend.

Die Art der Fahrzeugnutzung im Fuhrpark kann Auswirkungen auf die Kontrolldichte und Stichproben haben. Eine zweimalige Prüfung pro Jahr ist angemessen und ausreichend – es sei denn, besondere Umstände wie bekannte Alkoholprobleme erfordern im Einzelfall eine intensivere Überprüfung. Bei Pool- und Servicefahrzeugen ist bei offenem Nutzerkreis im Zweifelsfalle bei jeder Fahrzeugausgabe die Fahrerlaubnis zu kontrollieren. Wird die Führerscheinkontrolle durch Outsourcing auf Externe übertragen, unterliegt dies je nach Betriebsgröße auch der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.

Meldepflicht für den Fahrzeugverlust

Diese ist zur Vermeidung von Versicherungsausfällen bzw. versicherungsrechtlichen Obliegenheitsverletzungen mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers unabdingbar. Die Entwendung und der Verlustseines Firmenwagens aus dem Fuhrparksollten Mitarbeiter deshalb unverzüglich der Polizei melden und – zwecks Verständigung der Leasinggesellschaft oder des Versicherers – dem Unternehmen mitteilen.

Haftungsfragen

Dass der Nutzer eines Firmenwagens aus dem Fuhrpark für die Einhaltung der gültigen Vorschriften wie Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verantwortlich ist, versteht sich von selbst. Bei Auslandsfahrten sollte Unternehmer jedoch auch die die Pflicht regeln, dass der Fahrer sich vor der Einreise über die dort gültigen Vorschriften kundig zu machen hat. Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann für die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Unternehmen und Mitarbeiter folgende Regelung genutzt werden:

Bei Beschädigung des Fahrzeugs aus dem Fuhrpark während betrieblich veranlasster Tätigkeiten haftet der Mitarbeiter für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungenin vollem Umfang. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt mit dem Handy ohne Freisprechanlage telefoniert und dabei eine rote Ampel übersieht.

Bei durch mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden erfolgt eine Quotelung des Haftungsumfangs anhand des Verschuldensgrades, wenn beim Einparken ein Schaden am Firmenwagen entsteht, weil der Fahrer nicht auf den vorhandenen Abstand achtet.

Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit wie beispielsweise einem Augenblicksversagen verursacht wurden, trägt der Arbeitgeber den Schaden.

Diese Regelung hält auch der Haftungsverteilung nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte stand. Ergänzend kann aber für den Fall der Überlassung des Fahrzeugs aus dem Fuhrpark an unberechtigte Dritte die Haftung des Unternehmens für jeden Schaden ausgeschlossen werden.

Für die Beschädigung des Dienstfahrzeugs während einer Privatfahrt kann ebenfalls getroffen werden, indem der Mitarbeiter uneingeschränkt und unabhängig vom eigenen Verschulden für die Beschädigung des Fahrzeuges sowie für dessen Verlust haftet. Dies kann übrigens auch auf Schäden am Fahrzeug ausgedehnt werden, die durch gewaltsame oder unsachgemäße Behandlung entstehen (zum Beispiel Motorschaden wegen ungenügenden Ölstands etc.).

Nicht zu beanstanden ist die Regelung, dass der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst verschuldeten Unfall eine Selbstbeteiligung von bis zu 500 Euro zahlen muss. Der Arbeitgeber trägt i.d.R. dafür die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und ggf. die Kosten der Höherstufung in der Versicherung.

Geldstrafen und Bußgelder im Fuhrpark

Eine Regelung, dass Geldstrafen Bußgelder vom Mitarbeiter selbst zu tragen sind, sollte nicht fehlen.

Allgemeine Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Überlassungsvertrags sollten stets nur in schriftlicher Form durchgeführt werden dürfen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Mitarbeiter plötzlich Rechte aus mündlichen Regelungen gegen das Unternehmen vorbringen. Fuhrparkmanager sollten beachten, dass die Grenze für alle Regelungen der üblicherweise formularmäßig verwendeten Dienstwagenüberlassungsverträge die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB sind. Daher unterliegt auch der Fahrzeugüberlassungsvertrag der vollen Inhaltskontrolle des Gesetzes. Davon ausgenommen sind lediglich die mit dem Arbeitnehmer individuell ausgehandelten Regelungen, die aber erkennbar – zum Beispiel. durch handschriftliche Ergänzungen – von dem gedruckten vorformulierten Text abgegrenzt sein müssen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus Lohmar berät und vertritt mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. 

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