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Fuhrpark: Worauf es beim Schutz vor Corona ankommt

Autos im Fuhrpark von Unternehmen werden mitunter von verschiedenen Personen genutzt – das birgt eine Ansteckungsgefahr in Zeiten von Corona. Wie sich Dienst- und Poolwagenfahrer gegen das Virus schützen können.

Die Corona-Krise zwingt auch mittelständische Betriebe dazu, die eigene Mobilität neu zu justieren, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Auch wenn neue Mobilitätskonzepte den Dienstwagen zuletzt ein Stück weit aus dem Fokus gerückt haben, ist gerade in Pandemiezeiten für viele das Auto – neben dem Fahrrad in der Stadt – das derzeit bevorzugte, weil vermeintlich sicherere Verkehrsmittel im Vergleich zum öffentlichen Personennahverkehr, der Bahn und dem Flugzeug. Doch die Nutzer von Firmenwagen müssen Präventionsmaßnahmen gegen Infektionsrisiken beachten.

Für Arbeitgeber gelten in Corona-Zeiten neue Vorschriften für den Arbeitsschutz. So hat das Bundesarbeitsministerium im April dieses Jahres einen zusätzlichen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht und im August noch einmal aktualisiert. Die Maßnahmen haben das Ziel, die Bevölkerung durch die Unterbrechung der Infektionsketten zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven zu erreichen. Vom Maßnahmenkatalog betroffen ist auch die Mobilität.

Abstand und Zuteilung

Generell gilt für die Arbeitsplatzgestaltung, dass Mitarbeiter einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten müssen. Weiterhin sieht der neue Arbeitsschutzstandard Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs vor. Auch bei arbeitsbezogenen Kontakten mit Kunden und anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte sind – soweit möglich – Abstände von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Unternehmen müssen die internen Arbeitsabläufe daraufhin prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, soweit sich daraus keine zusätzlichen Gefährdungen ergeben. Möglich ist die Bildung kleiner, fester Teams von zwei bis drei Personen, die konstant zusammenarbeiten. Bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte sollten die Kontakte unter Betriebsangehörigen so selten wie möglich wechseln.

Ratgeber Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2020

 

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In Firmenfahrzeugen müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie genügend Papiertücher und Müllbeutel vorhanden sind. Sind berufliche Fahrten notwendig, sollen nicht gleichzeitig mehrere Personen im Fahrzeug sitzen. Und möglichst wenige Personen sollen ein Fahrzeug nacheinander benutzen. Das lässt sich am besten durch feste Teams für einzelne Fahrzeuge erreichen. Innenräume der Fahrzeuge sind, so die Vorschriften, regelmäßig und gründlich zu reinigen.

Insgesamt gilt gerade für den industriell produzierenden Mittelstand: Die Unternehmen sollten ihre Mobilität in der Pandemie effizienter und effektiver gestalten. Dazu passen weniger Fahrten zur Materialbeschaffung und zur Auslieferung sowie optimierte Tourenplanungen. Dienstreisen und die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen sollten so weit wie möglich reduziert werden, um die Kontakthäufigkeiten zu minimieren. Digitale Infrastrukturen ermöglichen mobiles Arbeiten. Homeoffice, Telefon- und Videokonferenzen helfen dabei, Dienstfahrten und -reisen zu vermeiden.

Mund-Nasen-Schutz

Um das Coronavirus nach den Verordnungen der Bundesländer einzudämmen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sich der Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern zu anderen Personen nicht einhalten lässt. Dies ist der Fall, sobald mehrere Personen gemeinsam ein Auto nutzen. Bus- und Taxifahrer sind im Hinblick auf den Infektionsschutz gehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um ihre Fahrgäste sowie die eigene Gesundheit zu schützen. Das Gleiche gilt für die Fahrschulausbildung und das Nebeneinander von Fahrlehrer und Fahrschüler. Allerdings ist es aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, Mund und Nase zu bedecken, wenn sich der Fahrer allein im Fahrzeug befindet.

Hygiene- und Verhaltensregeln in Pool- und Dienstwagen

 

Worauf die Verantwortlichen im Flottenmanagement jetzt achten müssen

 

  • Sauberkeit ist oberstes Gebot.
  • In Poolfahrzeugen und Dienstwagen sollten Nutzer eine Auswahl an Utensilien der persönlichen Schutzausrüstung vorfinden, unter anderem Schutzmasken, Desinfektionsmittel, Reinigungstücher.
  • Jedes Fahrzeug sollte mit einer Sprühflasche mit Handdesinfektionsmittel ausgestattet sein, damit die Fahrer beim Ein- und Aussteigen die Hände reinigen und das Lenkrad desinfizieren können.
  • In Fahrzeugen sollten alle Oberflächen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, mit denen Fahrer oder Beifahrer in Berührung kommen, dazu gehören vor allem Türgriffe und Lenkrad.
  • Das Fuhrparkmanagement sollte die Dienstwagennutzer darauf hinweisen, die Fahrzeuge innen und außen regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. Für Fahrgemeinschaften gelten folgende Regeln:
  • vor und nach der Fahrt gründlich die Hände waschen
  • Abstand zueinander halten
  • Alle Fahrzeuginsassen sollten Schutzmasken tragen.
  • Auf Unterhaltungen sollte zum Schutz aller Seiten verzichtet werden.

Jedoch gilt auch in der Pandemie für den Kraftfahrzeugführer ein Verhüllungsverbot, das sich aus der Straßenverkehrsordnung ergibt. So ist es dem Fahrer grundsätzlich verboten, sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit zu verhüllen oder zu verdecken. Wesentliche Gesichtsmerkmale müssen zur  Identitätsfeststellung erkennbar bleiben. Wird im Rahmen der Corona-Pandemie eine Mund-Nasen-Bedeckungsachgemäß verwendet, sind zwar die Nasen und die Mundpartie des Gesichts verdeckt, jedoch bleiben die Augen- und die Stirnpartie des Gesichts sowie weitere persönliche Merkmale erkennbar. Werden neben Mund und Nase andere Gesichtsbereiche verdeckt, etwa durch eine Sonnenbrille oder eine Kopfbedeckung, kann ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot vorliegen.

Fuhrparkverantwortliche sollten Dienstwagenberechtigte darüber informieren und auch die Fortschreibung der Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer im Auge behalten, die diese zeitnah und häufig an die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens anpassen. Vor allem bei bundesweit aufgestellten Fuhrparks können dadurch von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen gelten.

Standards einhalten

Fuhrparkmanager haben aber während der Pandemie nicht nur eine Informationspflicht, sondern auch eine besondere Sorgfaltspflicht. Da Flottenfahrzeuge im Durchschnitt von wenigen Personen pro Fahrt gefahren werden, ist die Gewährleistung einsatzbereiter Fahrzeuge besonders wichtig. Fuhrparks für Montageteamsbeispielsweise müssen oft mehr Wagen bereithalten, da zunehmend Einzelpersonen oder kleinere Teams die Fahrzeuge nutzen. Deshalb sollte die Fuhrparkleitung noch flexibler handeln und je nach Möglichkeit bei Bedarf auch kurzfristig über den Einsatz von Fahrzeugen entscheiden können.

Die Unternehmensleitung ist durch den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gehalten, die Nutzer der Fahrzeuge über neue oder kurzfristig geänderte Dienstreiserichtlinien umgehend zu informieren. Dies betrifft die oben genannten Verhaltensregeln wie auch den Umgang mit einzelnen Fahrzeugen. Auch können sich zusätzliche Kontaktbeschränkungen und Verhaltensmaßregeln aus den geltenden Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und Bekanntmachungen von Gebietskörperschaften (etwa Gemeinden und Landkreisen) ergeben.

TÜV, Werkstatt & Co.

Angesichts der monatelangen Unterbrechung von internationalen Lieferketten sind die Betriebe auf einen funktionierenden Vertrieb und eine funktionierende Logistik angewiesen. Deshalb sollten Fuhrparkmanager präventiv sicherstellen, dass Werkstätten weiterhin einsatzbereit sind und der Materialbedarf für den Fuhrparklieferbar ist. Viele Werkstätten mussten in der Krise ihr Angebot an Serviceleistungen einschränken. Für das Fuhrparkmanagement könnte es in der Pandemie vorteilhaft sein, einen Teil der Flotte vorübergehend nicht einzusetzen, um stets einsatzfähige Fahrzeuge zu haben.

Aus Versicherungs- und Sicherheitsgründen sollten Betriebe ungeachtet der Pandemie die Wartungs- und Prüfintervalle ihrer Flottenfahrzeuge einhalten. Dazu zählen Inspektionen, die Reifenwechsel zum Sommer und zum Winter, die Haupt- und Abgasuntersuchungen bei den technischen Prüfdiensten – bei Erstzulassungen nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre – sowie die UVV-Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift, die nach „DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge“ jeweils jährlich durchzuführen ist.

Erfahrungsgemäß zeigen sich die Behörden und Prüfdienste in diesem Jahr tolerant, wenn Halter aufgrund der Ausnahmesituation Prüfintervalle nicht exakt einhalten können. Allerdings sollten Termine mit Prüfdiensten, Autowerkstätten oder den Vertragshändlern mit ihren angeschlossenen Kfz-Werkstätten rechtzeitig geplant und vereinbart werden. Mit diesen Dienstleistern ist abzuklären, ob Prüftermine und regelmäßige Wartungs- und Servicearbeiten weiterhin durchgeführt werden. Zudem ist es wichtig, die Dienstfahrzeugberechtigten davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

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