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Technologie > Bei Schäden und Geldbußen

Fuhrparkmanagement: „Das Unternehmen steht in der Haftung“

Wenn Mitarbeiter mit dem Dienstwagen Schäden verursachen oder gegen Verkehrsregeln verstoßen, haftet das Unternehmen. Rechtsanwalt Philip Leichthammer erklärt im Interview die juristischen Risiken für Flottenverantwortliche – und wie sie sich schützen können.

In vielen Unternehmen wird das Fuhrparkmanagement von einem Mitarbeiter nebenbei erledigt. Ist das eine gute Idee?
Nein, ganz im Gegenteil. Wenn Unternehmen das Management ihres Fuhrparks nicht eindeutig regeln, stehen sie als Halter grundsätzlich in der Haftung. Juristisch gesehen, ist der Halter immer der, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung und in eigenem Interesse betreibt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Bei Dienst- und Poolwagen ist das in der Regel die Geschäftsleitung. Sie haftet für etwaige Schäden und kann Adressat von Geldbußen und Strafen sein.

Was also können und sollten Mittelständler tun, um diesem Risiko zu entgehen?
Wenn die Geschäftsleitung die Halterpflichten nicht persönlich wahrnehmen will, muss sie diese übertragen.

Wie heißt das konkret?
Die Haftung kann durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in der Aufgabenbeschreibung auf einen Fuhrparkverantwortlichen übertragen werden. Alternativ kann das Unternehmen einen Mitarbeiter beauftragen, das Fuhrparkmanagement zu übernehmen. Auf alle Fälle sollte das Unternehmen die Halterpflichten eindeutig regeln und das Ganze schriftlich in einem Vertrag festhalten. Der Fuhrparkleiter wiederum sollte über das für die Tätigkeit notwendige Wissen verfügen. Tut er das nicht und ist er fachlich oder persönlich nicht in der Lage, den Fuhrpark zu verwalten, kann die Übertragung nichtig sein. Daher sollte er zumindest einige Schulungen für Fuhrparkverwalter und Flottenmanager absolvieren.

Und dann haftet der Fuhrparkmanager für Verkehrsverstöße von Fahrern?
Ja, durch die Übertragung der Halterpflichten des Unternehmens auf den Fuhrparkmanager geht auch die Haftung auf ihn über. Er muss sich dann zum Beispiel um die Fahrtauglichkeit und das Verhalten der Dienstwagenfahrer kümmern. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge – und damit das Betriebsrisiko.

Das klingt nach einer großen Verantwortung. Wie kann er sich absichern?
Typischerweise schließt der Fuhrparkverantwortliche mit jedem Mitarbeiter, der einen Firmenwagen nutzen will, einen schriftlichen „Dienstwagen-Überlassungsvertrag“. Darin sind die Modalitäten der Nutzung genau geregelt.

Was steht da drin?
Alles, was für das Führen des Firmenfahrzeugs wichtig ist. Dazu gehören Hinweise auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung genauso wie die Pflicht zur regelmäßigen Vorlage des Führerscheins. Außerdem sollte geregelt sein, dass die Nutzer vor dem Losfahren den Zustand des Wagens überprüfen, Schäden sofort melden und zum Beispiel auch den Reifendruck checken. Und natürlich muss geregelt sein, wer für welche Schäden aufkommt.

Funktioniert das in der Praxis?
Häufig werden bei solchen Regelungen Poolfahrzeuge übersehen, die nicht fest einem bestimmten Mitarbeiter zugewiesen sind. Bei ihnen fühlt sich oft niemand für den Zustand verantwortlich. Das führt dazu, dass Mängel oder Schäden am Fahrzeug nicht entdeckt oder nicht gemeldet werden. Der Fuhrparkverwalter ist aber auch für Zustand und Sicherheit der Poolfahrzeuge mitverantwortlich. Er muss unbedingt darauf achten, dass die Fahrer die Fahrzeugchecks vor der Nutzung durchführen – und auch selbst zweimal im Jahr eine Kontrolle der Fahrzeuge durchführen. Dazu kommt noch mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Sachkundigen.

Muss der Fuhrparkverantwortliche auch die Fahrer kontrollieren?
Ja, auch das gehört dazu. Wenn ein Fahrer ohne Führerschein einen Dienstwagen erhält, macht sich auch derjenige strafbar, der diesem ein Fahrzeug überlässt. Dann drohen nicht nur Geldstrafen, sondern sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Zusätzlich verhängen die Gerichte gern auch Fahrverbote oder entziehen dem Chef beziehungsweise dem Fuhrparkverantwortlichen die Fahrerlaubnis. Vom Verlust oder der Einschränkung des Versicherungsschutzes in Schadensfällen ganz zu schweigen.

Wie können sich Fuhrparkmanager schützen?
Vor allem sollten sie sich regelmäßig den Führerschein der Fahrzeugnutzer zeigen lassen – mindestens einmal alle sechs Monate. Dabei sollten sie auch darauf achten, für welche Fahrzeugklassen die Fahrerlaubnis gilt und was es für Einschränkungen gibt. Ist ein Mitarbeiter schon einmal durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgefallen oder sogar aktenkundig geworden, muss in kürzeren Intervallen kontrolliert werden, ob er noch im Besitz seines Führerscheins ist. Zur Sicherheit sollte der Führerschein kopiert und die Kopie mit einem Datum versehen werden. Dann ist festgehalten, wann die Kontrolle durchgeführt wurde.

  

Worauf müssen die Fuhrparkmanager noch achten?
Wenn ein Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug oder Zugang zu einem Poolfahrzeug erhält, sollte er auf alles Wichtige hingewiesen werden – von nötigen Reifenwechseln über Sicherheitsvorrichtungen wie Warnweste und -dreieck bis hin zum richtigen Verhalten am Unfallort. Zum Beispiel sollten Fahrer lernen, am Unfallort niemals ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Wenn Gegenstände, etwa Ersatzteile für Maschinen, transportiert werden, spielt das Thema Ladungssicherung eine Rolle. Es gibt spezielle Verzurr- und Rückhaltesysteme, deren Funktionsweise und Bedienung erklärt werden müssen. Stichprobenartig sollte der Fuhrparkmanager überprüfen, ob die Systeme auch genutzt und richtig angewendet werden. All diese Kontrollen muss er schriftlich dokumentieren.

Wieso ist das so wichtig?
Der Halter, also der Fuhrparkleiter oder Geschäftsführer, trägt die Verantwortung, dass das Beförderungsgut sicher beladen und befestigt werden kann. Bei nicht oder falsch gesicherter Ladung drohen eine Geldbuße und ein Punkt in Flensburg. Daher sollten Fuhrparkverantwortliche immer ein Auge darauf haben, ob und dass die Kollegen hier sorgfältig arbeiten.

Was ist mit den Arbeits- und Lenkzeiten der Fahrer?
Wenn die nicht eingehalten werden, trifft das ebenfalls das Unternehmen. Bei Arbeitszeitüberschreitungen kann das sogar so weit gehen, dass nur der Chef bestraft wird. Oft unterstellen die Gerichte nämlich, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter angewiesen hat, die Lenkzeiten zu überschreiten.

Gilt das für sämtliche Unternehmen – oder nur für Logistikbetriebe?
Ein Teil der Vorschriften, etwa zu Lenkzeiten, gilt nur für Unternehmen, die Fahrzeuge über 2,8 Tonnen im Gütertransport oder mit mehr als acht Fahrgastplätzen in der Personenbeförderung betreiben. Von den Regelungen zur Halterhaftung im Allgemeinen sind aber alle Unternehmen betroffen, die Mitarbeitern Autos zur Verfügung stellen – egal ob als feste Dienstwagen oder als Poolfahrzeuge.

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