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Technologie > Sicherheit in der Logistik

Verstöße beim Gefahrguttransport können teuer werden

Transportiert ein Unternehmen Gefahrstoffe, muss die Lieferung entsprechend gekennzeichnet und gesichert werden. Fehler können Menschen gefährden und Schäden in Millionenhöhe verursachen. Daher sollten Unternehmen die Regeln für Gefahrgut kennen.

Die Liste ist lang: Es gibt rund 3500 Stoffe und Artikel, die bei einem unsachgemäßen Transport in der Logistik große Schäden anrichten können, etwa weil sie hochexplosiv sind oder sich schnell entzünden. Für diese Waren gelten daher beim Gefahrguttransport besondere Regeln, die das Bundeswirtschaftsministerium zusammengefasst hat

Verstöße dagegen können teuer werden, vor allem wenn etwas passiert. Denn die Gewerbeversicherung zahlt nicht für einen fahrlässig herbeigeführte Schaden, der zum Beispiel bei der Verunreinigung von Trinkwas­ser oder der Vergiftung von Menschen in die Millio­nen gehen kann. Doch selbst eine Kontrolle, bei der Verstöße auffallen, kann den Versender empfindlich treffen, denn eine amtlich festgestellte Ordnungs­widrigkeit zieht nach der „Bußgeldtabelle für Ver­stöße beim Gefahrguttransport“ bis zu 1.000 Euro nach sich. So kostet es zwischen 300 bis 500 Euro, wenn die Bescheinigungen über die ADR-Kurse (Gefahrgutschein) nicht mitgeführt oder nicht vor­handen sind. Weitere 500 Euro sind fällig, wenn der Transport auf Weisung der Polizei nicht rechtzeitig angehalten oder ordnungswidrig fortgesetzt wurde. 

Die Sanktionen richten sich zunächst persönlich gegen den Verpacker der Gefahrstoffe. Wenn aber keine Zuständigkeiten aus einem Schichtplan erkennbar sind, wird nach der Halterhaftung der Verantwortlich für den Fuhrpark oder die Geschäftsfüh­rung des Unternehmens zur Kasse gebeten. Zudem kann die Polizei Transportfahrzeuge an der Weiter­fahrt hindern, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechen. Dann erreicht das Produkt nicht recht­zeitig den Kunden. Im besten Fall ist dieser dann nur ein wenig unzufrieden, er kann aber meist auch einfach die Annahme verweigern und sich für die Zukunft neue Geschäftspartner suchen.

Fehlender Schein zu ADR-Kursen

Genau davor will Herbert Schmidt sein Unter­nehmen bewahren. Der Geschäftsführer des Gebrauchtmaschinenhändlers Gläsener und Schmidt im oberbayerischen Olching hat mit den Jahren gelernt, dass gerade ausländische Auftrag­geber sich häufig nicht an die Regeln halten. Mehr als einmal musste er Lastwagen abweisen, mit denen Maschinen abgeholt werden sollten, weil der Fahrer keinen Gefahrgutschein hatte. „Das passiert schon mal, wenn Auftraggeber, die nicht mit dem Gefahr­gutthema befasst sind, ihre eigenen Lastwagen schi­cken“, sagt er. Auch deshalb werden die Maschinen, die sein Unternehmen versendet, in aller Regel auch von seinen Mitarbeitern verpackt und ausgeliefert.

Die Regeln, an denen sie sich dabei orientieren müssen, werden immer strenger: So wurden meh­rere Vorschriften, die zuvor lediglich für den Trans­port von Maschinen per Luftfracht oder Seeverla­dung galten, Anfang 2019 auch auf den Landver­kehr ausgeweitet. Seitdem sind auch geringe Men­gen von Kühlschmiermitteln in den Behältern und der Maschine nicht mehr erlaubt, ebenso wenig wie Öl, das ja auch brennbar ist. Unabhängig von der Maschine dürfen Öl und Schmiermittel transpor­tiert werden – beispielsweise in eigenen feuersiche­ren und verzurrten Behältern. „Die Maschine selbst muss medienfrei sein“, sagt Schmidt, „was bedeu­tet, dass wir Maschinen oft für den Versand kom­plett zerlegen und reinigen müssen.“ Die Extraarbeit habe aber auch einen Vorteil, wie der Unternehmer sagt: „Die sehen hinterher fast wie neu aus.

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