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Wärmepumpen: Abrechnung nach Verbrauch wird ab 1. Oktober Pflicht

| Markt und Mittelstand Redaktion

Ende der Pauschale: Stromkosten für Wärmepumpen müssen künftig exakt erfasst werden.

Wärmepumpen in einem Wohnviertel, Mehrfamilienhäuser werden mit Heizungswärme, Kühlung und Trinkwassererwärmung über diese Geräte versorgt, auf Garagendächern montiert, Modernisierung der Wohnungen, Duisburg, NRW, Deutschland
Neue Pflicht: Ab Oktober 2025 müssen zentrale Wärmepumpen mit Messsystemen ausgestattet sein. Hier: Wärmepumpen in einem Wohnviertel, Duisburg, NRW, Deutschland (Foto: picture alliance)

02.09.2025 Markt und Mittelstand  

Zum 1. Oktober 2025 endet die Übergangsregelung der Heizkostenverordnung. Betreiber zentraler Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern müssen dann den Stromverbrauch verbrauchsabhängig erfassen. Bislang reichte es, die Kosten pauschal oder nach Wohnfläche auf die Bewohner umzulegen.

Immobilienverwaltungen und Eigentümer stehen nun unter Zugzwang. Geeignete Messeinrichtungen wie Unterzähler oder digitale Messsysteme müssen bis spätestens Ende September installiert und in Betrieb genommen sein. Die Vorgabe betrifft ausschließlich zentrale Anlagen, die mehrere Wohneinheiten versorgen.

 

Transparenz als Ziel

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung wurde das sogenannte Wärmepumpen-Privileg abgeschafft. Dahinter steckt ein klarer ordnungspolitischer Ansatz: Mehr Transparenz für Mieter und ein verstärkter Anreiz zum sparsamen Umgang mit Energie. In Zeiten hoher Energiekosten sollen Nutzer ihre Verbräuche nachvollziehen und aktiv steuern können.

Die neue Pflicht ist mehr als ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Sie ist auch eine Möglichkeit, Abrechnungssysteme im Gebäudebestand grundlegend zu modernisieren und die Energieeffizienz im Wohnsektor zu steigern. Was zunächst wie eine regulatorische Bürde wirkt, kann langfristig zum Wettbewerbsvorteil für professionelle Verwalter und verantwortungsbewusste Eigentümer werden.

Infokasten: Verbrauchserfassung bei zentralen Wärmepumpen

  • Stichtag: 1. Oktober 2025 – Ende der Übergangsfrist zur Pflicht der Verbrauchserfassung

  • Neuregelung: Stromverbrauch zentraler Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern muss verbrauchsabhängig erfasst und abgerechnet werden

  • Ausnahmen: Gilt nur für zentrale Anlagen; dezentrale Wärmepumpen in Einzelwohnungen oder Einfamilienhäusern bleiben unverändert

  • Technikpflicht: Bis 30. September 2025 müssen Unterzähler, Wärmezähler, Warmwasserzähler oder digitale, fernablesbare Systeme installiert sein

  • Rechtsgrundlage: Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV); Abschaffung des Wärmepumpen-Privilegs seit 1. Oktober 2024

  • Umlagefähige Kosten: Auch Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe können auf die Mieter umgelegt werden

  • Vertragsanpassung: Bei bisherigen Brutto- oder Inklusivmieten müssen Eigentümer vor dem ersten Abrechnungszeitraum nach dem 30. September 2025 den Durchschnitt der Kosten 2022–2024 ermitteln und auf die Einheiten nach Flächenschlüssel verteilen

  • Rechtsfolge bei Verstoß: Ohne Verbrauchserfassung und Abrechnung dürfen Mieter ihren Kostenanteil ab 2026 um 15 % kürzen

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