Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Management > Ende der Hängepartie in Sicht

Bundestag stimmt für Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform

Der Bundestag hat für den Kompromiss der Erbschaftsteuerreform gestimmt. Vergangene Woche hatte sich der Vermittlungsausschuss auf einige Modifikationen an dem vom Bundestag Ende Juni beschlossenen Gesetz geeinigt. Was das jetzt konkret für mittelständische Betriebe bedeutet, zeigt eine kompakte Auflistung.

Nach monatelangem Streit und kurz vor Ablauf einer letzten, vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, hatten sich Vertreter von Union, SPD, Grünen und Linken letzte Woche im Vermittlungsausschuss auf eine Reform der Erbschaftssteuer geeinigt. Diesem Kompromiss hat der Bundestag nun zugestimmt. 

Für Mittelständler heißt das:

  • Eingeschränkte Begünstigung von Familienunternehmen: Familienunternehmen können eine zusätzliche Freistellung des Betriebsvermögens von bis zu 30 Prozent nur erhalten, wenn sie sich – unter anderem – nach Abzug der Ertragssteuer nicht mehr als 37,5 Prozent des Gewinns aus dem Familienunternehmen ausschütten lassen oder entnehmen.
  • Änderungen im Zusammenhang mit dem (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen: Der vorgesehene „Freibetrag“ für Finanzmittel in Höhe von 15 Prozent des Betriebsvermögens wird nur gewährt, wenn diese dem Hauptzweck einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen. In die Bewertung des Verwaltungsvermögens mit einbezogen werden grundsätzlich auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und sonstige „typischerweise der privaten Lebensführung dienende“ Gegenstände. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sogenannte Cash-GmbH-Konstruktionen verhindern.

Stundung nicht mehr zinslos

  • Änderung bei der Vollverschonung (komplette Erbschaftsteuerbefreiung): Eine komplette Befreiung von der Erbschaftssteuer ist nur möglich, wenn – unter anderem – das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent des Betriebsvermögens beträgt.
  • Änderung der anlasslosen Stundung: Die Stundung wird für maximal sieben (bislang geplant: zehn) Jahren gewährt und erfolgt nicht mehr zinslos, sondern mit dem im Steuerbereich „normalen“ Zinssatz von 6 Prozent. Dem Wortlaut nach ist nur für den „ersten Jahresbetrag“ die Stundung zinslos. Fraglich bleibt, ob damit die gesamte Steuer zinslos für ein Jahr gestundet wird, oder nur ein Siebtel davon.
  • Änderung des Kapitalisierungsfaktors für die Bewertung von Unternehmen: Die Ermittlung des Wertes eines Unternehmens erfolgt (wie bisher), indem der Gewinn des Unternehmens mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird. Dieser Kapitalisierungsfaktor soll zunächst fix bei 13,75 liegen und vom Finanzminister mit Zustimmung des Bundesrates laufend angepasst werden.

Bundesrat hat zugestimmt

Alle anderen Neuerungen der Reform (insbesondere zur Verschonungsbedarfsprüfung) bleiben bestehen.
Das neue Erbschaftssteuerrecht soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten und grundsätzlich auch für Schenkungen gelten. In letzter Instanz hat der Bundesrat am 14. Oktober dem Gesetz zugestimmt.

Matthias Bassüner ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf dem Steuerrecht.  

Ähnliche Artikel