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Management > Vergaberecht

Rechtswidrige Auftragsvergabe verhindern

Bieter können eine nationale Auftragsvergabe an Wettbewerber per gerichtlicher Verfügung vorbeugend verhindern, wenn sie Verstöße befürchten. Unternehmen sind nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt.

Bieter können bei nationalen Vergabeverfahren schon im Vorfeld von drohenden Verstößen die gerichtliche Untersagung der Vergabe beantragen. Darauf müssen sich öffentliche Auftraggeber und Wettbewerber nach mehreren entsprechenden Gerichtsentscheidungen einstellen. Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig über die obergerichtliche Rechtsprechung in ihrem Gerichtsbezirk informieren.

Eigentlich sieht das Gesetz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Vergaben öffentlicher Auftraggeber in speziellen Nachprüfungsverfahren überprüfen zu lassen, nur in den Fällen vor, in denen die Aufträge europaweit auszuschreiben sind. Liegt der Auftragswert dagegen unterhalb der europäischen Schwellenwerte (5 Millionen Euro netto für Bauaufträge und 200.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen), fehlt es an einer bundesweiten Regelung bezüglich eines vorbeugenden Zuschlagsverbots.

Antrag auf einstweilige Verfügung zulässig

Gleichwohl erachten Gerichte - zuletzt etwa LG Chemnitz (4 O 1131/12) oder OLG Saarbrücken (1 U 357/11) - bei nationalen Vergaben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich für zulässig. Bieter müssen demnach nicht erst die rechtswidrige Auftragsvergabe an einen Wettbewerber abwarten, um dann – nachträglich – Schadensersatz einklagen zu können. Dies gilt gleichermaßen für öffentliche wie private Vergabeverfahren, sofern in letzteren öffentliche Vergaberegeln zur Anwendung gelangen.

Vorbeugende Untersagung der Auftragsvergabe

Nicht abschließend geklärt ist jedoch bislang, ab welcher Schwelle ein vergaberechtlicher Verstoß zu einer vorbeugenden Untersagung der Auftragsvergabe führt. Zum Teil wird ein willkürliches Vorgehen beziehungsweise ein vorsätzlicher Rechtsbruch des Auftraggebers verlangt. Andererseits entschied das OLG Düsseldorf (27 U 1/09), dass eine Auftragsvergabe bereits bei einem Verstoß eines Auftraggebers gegen seine eigenen Verfahrensregeln (in der Praxis vor allem die der VOL/A oder VOB/A) untersagt werden könne. Durch die Ausschreibung komme, so das Gericht, ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit sämtlichen interessierten Unternehmen zustande, infolge dessen Vergaberegeln zwingend eingehalten werden müssen.

Zirngibl und Langwieser berät mittelständische Unternehmen, Konzerne und vermögende Privatpersonen in wirtschaftlichtsrechtlichen Themen und bei rechtlichen Auseinanderseztungen.

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