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Einkauf, Marketing und Marken > Digitale Märkte & Plattformregulierung

Hotelbranche gegen Booking.com: Klagewelle wegen Preisdiktat und Provisionsdruck

| Markt und Mittelstand Redaktion

Europäische Hoteliers fordern Schadensersatz für jahrelange Preisbindung. Technologische Lösungen rücken in den Fokus.

Booking.com app vor Amerika-Landkarte
Booking.com steht wegen jahrelanger Preisbindung in der Kritik – 10.000 Hotels fordern nun Schadenersatz. (Foto: shutterstock)

Mehr als 10.000 Hotels aus ganz Europa klagen gegen Booking.com. Der Vorwurf: Wettbewerbsverzerrung, Preisparitätsklauseln und ein System, das unabhängige Anbieter zunehmend unter Druck setzt. Im Zentrum steht die Frage, ob Buchungsplattformen ihre Marktstellung missbrauchen – und ob Hoteliers noch frei entscheiden können, wie sie ihre Zimmer anbieten.

Millionenschaden durch Preisbindung?

Die Kläger fordern Schadensersatz für den Zeitraum von 2004 bis 2024. Sie argumentieren, dass die erzwungenen Preisbindungen zu überhöhten Provisionen und Wettbewerbsverzerrungen geführt haben. Laut Zeit verlangen Buchungsportale wie Booking.com von ihren Hotelpartnern in Deutschland mindestens 12 Prozent Kommission für die Vermittlung. In gefragten Regionen kann dieser Satz auch deutlich ausfallen. Hinzu kommt eine Art Zahlungsgebühr.

Die Marktmacht von Booking.com ist beträchtlich. und soll im Jahr 2023 europaweit bei 71 Prozent gelegen haben, in Deutschland etwas höher. Diese Dominanz hat dazu geführt, dass viele Hotels trotz Kritik an den Vertragsbedingungen kaum auf die Plattform verzichten können.

Insbesondere kleine und mittlere Hotels berichten von einem massiven Abhängigkeitsverhältnis: Wer sich Booking.com entzieht, verliert Reichweite, Auslastung und digitale Sichtbarkeit. Viele Hoteliers sprechen von einer „stillen Erpressung“ durch die Plattformlogik. Der Vorwurf: Booking zwinge Hotels über sogenannte "Ratenparitätsklauseln", auf der eigenen Website keine besseren Preise anzubieten als auf der Plattform selbst – obwohl diese stattiche Provisionen kassiert.

Direkt ist oft günstiger – aber kaum sichtbar

Eine Auswertung der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt: Wer direkt beim Hotel anruft, spart bei jeder dritten Buchung. Der Preisvorteil liegt im Schnitt bei 10 bis 15 Prozent. Doch diese Information ist für viele Verbraucher schwer zugänglich – weil Plattformen wie Booking.com systematisch besser ranken, ihre Provisionen in den Endpreis einkalkulieren und mit Werbebudgets Sichtbarkeit erkaufen.

Rechtliche Grundlage der Klage

Die rechtliche Grundlage der Sammelklage gegen Booking.com stützt sich maßgeblich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Herbst 2024. Die Luxemburger Richter erklärten darin auch die sogenannten engen Bestpreisklauseln für verstoßend gegen EU-Kartellrecht – selbst dann, wenn sie nur den Preisvergleich mit der eigenen Hotel-Website betreffen. Der EuGH stellte klar: Solche Klauseln schränken den freien Preiswettbewerb unzulässig ein und behindern innovative Vertriebskanäle. 

In der Folge strich Booking.com die beanstandeten Klauseln aus seinen Verträgen im Europäischen Wirtschaftsraum.

Dennoch blieb der wirtschaftliche Schaden, den viele Betriebe über Jahre hinweg durch überhöhte Provisionen und eingeschränkte Preissetzungsmöglichkeiten erlitten hatten. Die nun eingereichte Sammelklage zielt darauf ab, für den Zeitraum von 2004 bis 2024 Schadenersatz durchzusetzen. Sie markiert einen juristischen und wirtschaftlichen Wendepunkt: Der bislang als alternativlos geltende Plattformmechanismus steht erstmals in größerem Maßstab auf dem Prüfstand.

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