
Um Lohn- und Sozialdumping zu begrenzen, hat die Europäische Union die Entsenderichtlinie erlassen. Demnach ist die „entgeltliche Dienstleistungserbringung“ meldepflichtig. Das heißt, dass ein Unternehmen einen Mitarbeiter für einen Arbeitseinsatz in einem EU-Nachbarland oder einem Staat im Verbund der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bei den Arbeitsinspektionsbehörden vor Ort anmelden muss. „Die Richtlinie ist sehr schwamming formuliert“, erklärt Alexander Langhans, Geschäftsführer des Global-Mobility-Dienstleisters Visumpoint. „Daher haben die Mitgliedsstaaten sie sehr unterschiedlich in Landesrecht übersetzt.“ Bei 28 EU-Ländern und vier EFTA-Staaten ergibt das 32 unterschiedliche Regeln, wann und wie Arbeitnehmer für berufliche Einsätze gemeldet werden müssen.
Mittelständische Unternehmer sollten sich frühstmöglich mit den jeweiligen Regelungen auseinander setzen. Denn ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann teuer werden. „In der Richtlinie hat die EU ihre Mitgliedsstaaten angewiesen, ‚wirksame und abschreckende Sanktionen’ für Verstöße einzuführen“, warnt Langhans. Vor allem Mittelständler treffen die hohen Geldbußen empfindlich.
Wir haben die wichtigsten Infos zu den landesspezifischen Vorschriften gesammelt.
Fahren Sie mit dem Mauszeiger über ein Land, um die spezifischen Regeln angezeigt zu bekommen.
Quelle: Visumpoint
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Der Artikel gehört zu einem Thema aus der „Markt und Mittelstand“-Ausgabe September 2018, die am 7. September erscheint. Hier können Sie das Heft bestellen und „Markt und Mittelstand“ abonnieren.