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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Arbeitszeugnis muss auf dem Firmenbriefbogen geschrieben sein

Ein Arbeitszeugnis muss auf dem Firmenbriefbogen des Arbeitgebers ausgestellt sein, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einen solchen üblicherweise benutzt. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg jetzt noch einmal bestätigt.

Quelle: picture alliance

Der Fall
 

Die Mitarbeiterin einer Arztpraxis war gekündigt worden. Ein Kündigungsschutzprozess endete mit einem Vergleich, in dem unter anderem festgelegt wurde, dass die Mitarbeiterin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten sollte. 

Wie vereinbart erstellte die Mitarbeiterin einen entsprechenden Entwurf und sendete ihn ihrem Ex-Chef zu. Dieser schickte auch ein Zeugnis zurück – allerdings mit dem Vermerk „im Auftrag des Arbeitsgerichts“ sowie mit dem Hinweis, dass das Zeugnis durch die Rechtsanwältin der Mitarbeiterin formuliert worden sei. Das Arbeitszeugnis war außerdem nicht auf dem Briefbogen der Praxis ausgestellt. Ein zweites Zeugnis war zwar mit dem Praxisstempel versehen, aber ansonsten identisch mit dem ersten.

Die Mitarbeiterin akzeptierte das Zeugnis in dieser Form nicht und zog vor das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Berlin setzte gegen die Arztpraxis ein Zwangsgeld fest und ordnete ersatzweise Zwangshaft an. Der Arzt zeigte sich uneinsichtig. Er argumentierte unter anderem, er könne kein Zeugnis unterschreiben, das er nicht selbst geschrieben habe und das zurückdatiert worden sei, und legte Beschwerde gegen die Zwangsmittel ein.

Die Entscheidung
 

Die Beschwerde des Arztes vor dem LAG Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg. Ein qualifiziertes Zeugnis nach der Gewerbeordnung (§ 109 GewO) müsse formal den Anforderungen genügen, die im Geschäftsleben üblich sind. Dazu gehöre auch, dass das Schreiben einen Briefkopf aufweise, aus dem der Name und die Anschrift des Zeugnisausstellers erkennbar sein. Da die Arztpraxis über einen solchen Briefbogen verfügte und ihn normalerweise auch benutzte, war das Arbeitszeugnis ohne Briefkopf nach Ansicht des LAG nicht ordnungsgemäß ausgestellt.

Darüber hinaus wies das LAG darauf hin, dass es nicht ausreiche, wenn ein als „Zeugnis“ bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken könne, der Arbeitgeber habe nur einen Zeugnisentwurf der Mitarbeiterin unterzeichnet, mit dem er sich aber eigentlich nicht identifiziere. 

§ 109 GewO bestimmt, dass ein Zeugnis nicht nur klar und verständlich formuliert sein, sondern auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellt sein muss. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass ein Zeugnis auf dem Firmenbriefbogen geschrieben sein muss, wenn der Arbeitgeber einen solchen Bogen üblicherweise verwendet.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 26 Ta 1198/23

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