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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Kein steuerfreier Tip: Millionenbetrag nicht als „Trinkgeld“ anerkannt

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro oder gar rund 1,3 Millionen Euro sind regelmäßig keine steuerfreien „Trinkgelder“. Das hat das Finanzgericht Köln in zwei jetzt veröffentlichen Urteilen klargestellt.

Quelle: picture-alliance

Der Fall

Eine an einer GmbH beteiligte Verwaltungsgesellschaft zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro und rund 1,3 Mio. Euro. Die Zahlungen bezeichnete sie als „Trinkgelder“. 

In ihrer jeweiligen Einkommensteuererklärung machten die Prokuristen geltend, die Zahlungen seien als Trinkgelder nach Paragraf 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Beträge seien ihnen – wie es die Norm für ein steuerfreies Trinkgeld vorsieht – von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzamt behandelte die Beträge allerdings als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder, die ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldempfänger voraussetzten. Auch wenn das Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr für Trinkgelder enthalte, sei die Höhe der Zahlungen trotzdem zu berücksichtigen:

Trinkgelder würden traditionell vor allem Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt, also regelmäßig Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen nur als geringe Beträge erhielten.

Geldgeschenke von hohem Wert oder solche, die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein „Trinkgeld“.

Das Urteil

Die Klagen der beiden Prokuristen auf Aufhebung der Steuerbescheide blieben ohne Erfolg. Schon aufgrund der Höhe seien die Zahlungen keine steuerfreien Trinkgelder, schloss sich das Finanzgericht Köln der Sicht des Finanzamts an. 

Der Gesetzgeber habe zwar 2002 die Freibetragsgrenze abgeschafft. Bis dahin hatte ein Betrag von 1.224 Euro die Grenze für ein Trinkgeld markiert. Damit habe er aber nicht beabsichtigt, für das Trinkgeld überhaupt keine Begrenzung mehr vorzusehen. Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. 

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
 

Finanzgericht Köln, Urteile von 14.12.2022 – 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20

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