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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Vorschlagsliste für Betriebsratswahl darf keinen Smiley enthalten

Das Kennwort für eine Vorschlagsliste zu einer Betriebsratswahl darf keinen Smiley enthalten. Das LAG Köln entschied, dass Bildzeichen, die nur einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücken, im Kennwort unzulässig sind.

Quelle: shutterstock

Emojis sind auch im Berufsleben allgegenwärtig. Keine gute Idee ist es allerdings, das Kennwort für eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl mit einem Smiley zu versehen.
Das fand jedenfalls der Wahlvorstand eines Unternehmens und erkannte eine so geschützte Liste nicht an. Eine spätere Anfechtungsklage gegen die Betriebsratswahl, erhoben durch die Mitarbeiter, die die besagte Liste eingereicht hatten, scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Köln.

Der Fall


Fünf Mitarbeiter eines weltweit tätigen Logistikunternehmens hatten bei dem Wahlvorstand für die anstehende Betriebsratswahl zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die“ eingereicht. Der Wahlvorstand hatte diesen Vorschlag zurückgewiesen, weil er Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft „ver.di“ sah, die ausgesprochen ähnlich klingt. Dann solle ihr Wahlvorschlag eben das Kennwort „Fair :-) die Liste“ tragen, teilten die Mitarbeiter mit. Auch dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge mit Smiley lehnte der Wahlvorstand ab. 

Die fünf Mitarbeiter fochten schließlich die Wahl des 25köpfigen Betriebsrats an. Sie argumentierten: Der Wahlvorstand habe ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und ihn stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen. 

Die Entscheidung
 

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied: Ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts sei dann unzulässig, wenn es – wie das Smiley – lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, aber keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und damit üblicherweise auch nicht mit ausgesprochen wird. Bei dem Kennwort „Fair :-) die Liste “ habe zudem Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klinge. 

Die Betriebsratswahl erklärt das Gericht aber trotzdem für unwirksam – weil nämlich der Wahlvorstand für eine Betriebsstätte in der Nähe des Hauptbetriebs die generelle Briefwahl angeordnet hatte, was unzulässig gewesen sei. 
 

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 1.12.2023 – 9 TaBV 3/23

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