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Recht und Steuern > Urteil der Woche

AGB per QR-Code und Internetadresse reichen aus

Allgemeine Geschäftsbedingungen liest kaum jemand. Aber darf eine Firma sie deshalb nur online oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen? Darf sie, entschied das Landgericht Lübeck. Der „Durchschnittskunde“ habe ein Smartphone.

Eine Firma darf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur online oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen. Bild: Shutterstock

Der Fall

Ein Unternehmen in Schleswig-Holstein verwies in seinen Auftragsformularen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf seiner Website. Für den einfachen, papiersparenden Zugang druckte es auf die Formulare einen QR-Code. Wer den Code mit dem Handy scannte, landete gleich bei den AGB.

Kunden, die einen Auftrag unterschrieben, und den QR-Code nicht zuvor gescannt hatten – entweder mangels Smartphone oder mangels Internetzugang –, hatten dementsprechend die AGB nicht gelesen. Waren die AGB dann überhaupt wirksam?

Nach dem Gesetz ist die Lage klar: Ein Unternehmen muss seine Kunden auf die AGB hinweisen und ihnen „die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Ob die Kunden die AGB dann auch wirklich lesen, spielt für die Wirksamkeit der AGB aber keine Rolle.

Trotzdem landete der Fall des Unternehmens mit dem AGB QR-Code vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten des Unternehmens: Es reicht, die AGB nur online zur Verfügung zu stellen.

In der Frage, was zumutbar ist und was nicht, bemüht das Gericht den „Durchschnittskunden“. Diesem sei es gut zumutbar, AGB online zur Kenntnis zu nehmen. Denn statistisch betrachtet hätten mehr als 77 % der Haushalte in Deutschland ein Smartphone. Der „Durchschnittskunde“ könne also ohne weiteres jederzeit eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufrufen, wenn er dies denn wolle.

Dass nach Adam Riese noch 23% Haushalte ohne Smartphones und auch solche komplett ohne Internetzugang übrig bleiben, beschäftigte auch die Lübecker Richter: „Die Kammer verkennt nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt.“ Maßstab nach § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dies bedeute, „dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen.“

Für den konkreten Fall des QR-Codes fanden die Richter eine pragmatische Lösung: Wer keinen Internetzugang hat und daher seinen Auftrag entsprechend vor Ort erteilt, dem sei es ohne weiteres zumutbar, um einen Ausdruck der AGB zu bitten.

Landgericht Lübeck, Urteil von 7.12.2023, Az. 14 S 19/23

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